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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_425/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 6. März 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Kulm verurteilte X.________ am 22. Februar 2011 wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Luzern vom 8. Mai 2007. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 8. November 2012 ab, soweit darauf einzutreten war. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_34/2013 vom 17. Juni 2013 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
2.   
Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 6. März 2014 auf ein Revisionsgesuch von X.________ nicht ein. 
 
3.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, den Beschluss vom 6. März 2014 aufzuheben und das Obergericht des Kantons Aargau anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten. Eventualiter sei das Urteil vom 8. November 2012 aus prozessökonomischen Gründen durch das Bundesgericht in Revision zu ziehen. Er rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Es liege eine neue Tatsache vor, da er nach Beizug eines anderen Rechtsvertreters realisiert habe, dass er ungenügend verteidigt worden sei. Er macht u.a. geltend, sein früherer Verteidiger habe es unterlassen, verschiedene Konfrontationseinvernahmen zu beantragen, keinen konkreten Strafantrag gestellt, sich lediglich mündlich, nicht jedoch in den Plädoyernotizen zur bedingten Strafe geäussert und auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet. Er beruft sich zudem auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 7 und 9 BV
X.________ ersucht um aufschiebende Wirkung und beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau über allfällige Pflichtverletzungen seines früheren Verteidigers zu sistieren. 
 
4.   
Der Fall ist spruchreif. Die beantragte Sistierung kommt nicht in Betracht, da der ausstehende Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. 
 
5.   
Die durch ein Strafurteil beschwerte Person kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Die Revision kann sich nur gegen materielle Urteilsgrundlagen richten (Thomas Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 54 zu Art. 410 StPO; dazu auch Urteil 6B_288/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 1). Die nachträgliche Erkenntnis über die angeblich ungenügende Verteidigung ist keine Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Ebenso wenig bringt der Beschwerdeführer Gründe vor, die geeignet sein könnten, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Die blosse Behauptung, bei einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte sich ein völlig anderes Bild und ein Freispruch oder allenfalls eine Freiheitsstrafe unter zwölf Monaten ergeben (Beschwerde S. 14), genügt hierfür nicht. Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO liegen gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Die Vorinstanz verneint zu Recht einen Revisionsgrund. Eine Verletzung der vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungsbestimmungen ist nicht ersichtlich. 
 
6.   
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld