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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_257/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juli 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Urs Tschümperlin, p.A. Kantonsgericht Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Juni 2016 des Kantonsgerichts Schwyz. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft March sprach A.________ mit Strafbefehl vom 16. März 2015 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--, verfügte den Einzug der diversen sichergestellten Gegenstände und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Dagegen erhob A.________ am 24. April 2015 Einsprache und stellte gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen "befangene Beamte in der March, wie beim Kanton", dabei auch gegen den Staatsanwalt Peter Birchler, Gerichtspräsident Thomas Jantz, Einzelrichter Mario Pajarola und Gerichtsschreiber Thomas Buser. Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Beschluss vom 27. Mai 2015 das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juli 2015 nicht ein (Verfahren 1B_233/2015). 
Nach Überweisung des Strafbefehls an den Einzelrichter am Bezirksgericht March forderte A.________ mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 den Ausstand von Gerichtspräsident Thomas Jantz, Einzelrichter Mario Pajarola, Gerichtsschreiber Thomas Buser sowie Staatsanwalt Peter Birchler. Das Bezirksgericht March überwies das Ausstandsgesuch am 20. Januar 2016 dem Kantonsgericht Schwyz (Verfahren BEK 2016 9). 
 
2.  
Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch "gegen Herr Tschümperlin Urs und Freunde am Kantonsgericht". Nach Bekanntgabe des Spruchkörpers verlangte A.________ sodann den Ausstand der "Damen und Herren: Jantz, Pajarola, Buser, Birchler und Fluri / Tschümperlin Brüder, Kolly, Fonjallaz / Heizmann, Zurfluh, Meister, Züger, Christen, Schuler, Frau Betschart, Frau Perez-Steiner, Frau Räber, Frau Zehnder und Untergebene". Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Beschluss vom 2. Juni 2016 das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, soweit der Ausstand des Kantonsgerichts als Gesamtbehörde verlangt werde, sei darauf nicht einzutreten. Mangels Begründung sei nicht ersichtlich, weshalb sämtliche Mitglieder des Kantonsgerichts befangen sein sollten. Mit Eingabe vom 28. März 2016 sei der Ausstand von namentlich genannten Personen mit pauschalen Vorwürfen verlangt worden, ohne die Ausstandsgründe für jede einzelne Person konkret zu benennen und zu begründen. Der Gesuchsteller versuche wohl sämtliche Justizpersonen, mit denen er einmal zu tun hatte, systematisch in den Ausstand zu versetzen. Dadurch übe er sein Ablehnungsrecht undifferenziert und missbräuchlich aus. Ebenfalls rechtsmissbräuchlich seien Ausstandsbegehren, die sich auf offensichtlich haltlose Strafanzeigen stützen würden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 gestellten Ausstandsgesuche seien im Verfahren BEK 2016 9 zu beurteilen. Der geforderte Ausstand hinsichtlich dieser Personen sei im vorliegenden Verfahren ausser Acht zu lassen. Dem Kantonsgerichtspräsidenten werde Amtsanmassung, Begünstigung, Nötigung usw. vorgeworfen. Diese pauschalen Vorwürfe belege der Gesuchsteller nicht und lege nicht dar, in welchen Verfahren der Kantonsgerichtspräsident welches Fehlverhalten begangen haben sollte. Darauf sei deshalb nicht weiter einzugehen. Weiter lege der Gesuchsteller keine konkreten Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen des Präsidenten glaubhaft dar, welche einen Ausstandsgrund begründen könnten. Insgesamt erweise sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. 
 
3.  
A.________ führt beim Bundesgericht gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer rügt mit pauschalen und unbelegten Vorwürfen die Justiz des Kantons Schwyz. Er vermag indessen mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht nachvollziehbar und konkret aufzuzeigen, inwieweit das Kantonsgericht mit der Behandlung des Ausstandsgesuches Recht im Sinne von Art. 42 BGG verletzt haben sollte. Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen konkret und nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli