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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 104/03 
C 107/03 
 
Urteil vom 21. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
C 104/03 
Parteien 
K.________, 1962, Goldbrunnenstrasse 25, 4410 Liestal, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
C 107/03 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K.________, 1962, Goldbrunnenstrasse 25, 4410 Liestal, Beschwerdegegner, 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 20. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1962 geborene K.________ arbeitete seit 1. Juli 2001 bei der A.________ als Sachbearbeiter im Personalwesen. Am 8. Februar 2002 kündigte er sein Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2002. Am 8. Oktober 2002 meldete er sich bei seiner Wohnsitzgemeinde B.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 9. Oktober 2002 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: Kasse) Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 8. Oktober 2002. 
 
Mit Verfügung vom 19. November 2002 stellte die Kasse den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Tagen mit Wirkung ab 1. Juli 2002 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, wobei diese Tage mit anspruchs- berechtigten Tagen zu tilgen waren. 
B. 
Gegen die Verwaltungsverfügung erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung führte er aus, er habe seine Arbeitsstelle zwar ohne Zusicherung einer neuen Anstellung aufgelöst, die Arbeitsmarktlage in seinem Spezialgebiet sei im Zeitpunkt der Kündigung jedoch sehr vielversprechend gewesen, weshalb er nicht mit einer künftigen Arbeitslosigkeit gerechnet habe. Zudem habe er während über drei Monaten absichtlich von seinem Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung keinen Gebrauch gemacht, sodass von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei. 
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abt. Sozialversicherungsrecht, hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2003 in dem Sinne teilweise gut, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung auf 16 Tage herabgesetzt wurde. 
 
C. 
Sowohl der Versicherte (Verfahren C 104/03) als auch die Kasse (Verfahren C 107/03) führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ersterer mit dem erneuten Rechtsbegehren um Aufhebung der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Letztere mit dem Antrag, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Verwaltungsverfügung zu bestätigen. 
 
Während der Versicherte sich nicht vernehmen lässt und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst die Kasse auf Abweisung des Rechtsmittels von K.________. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel die Entscheide derselben Vorinstanz betreffen, rechtfertigt es sich, die zwei Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1). 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 19. November 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
 
3. 
3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 
 
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). 
3.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Festlegung des Verschuldensgrades und der Einstellungsdauer eine Übernahme eines Teils des Schadens durch Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne einer Verminderung des Verschuldens zu berücksichtigen (ARV 1992 Nr. 17 S. 154 Erw. 2c, 1979 Nr. 24 S. 124 Erw. 2; Urteile L. vom 5. Juli 2002, C 46/02, und I. vom 21. November 2001, C 48/01). 
4. 
Streitig sind der Grad des Verschuldens und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 
4.1 Der Versicherte hat sich nicht unmittelbar nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zum Leistungsbezug angemeldet, sondern damit rund drei Monate zugewartet und daher einen Teil des Einkommensausfalls selbst getragen. Die Kasse erachtete angesichts dessen sein Verschulden in Bezug auf den Schaden, der ihr durch die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit entstanden ist, als vermindert und legte die Dauer der Einstellung auf 24 Tage fest, womit sie ein mittelschweres statt ein schweres Verschulden zu Grunde gelegt hat. Dieses Vorgehen steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (siehe Erw. 3.2). 
4.2 Das kantonale Gericht hat die Beschwerde des Versicherten insoweit gutgeheissen, als es die Einstellungsdauer auf 16 Tage redu- zierte. Dabei hat es ausgeführt, die verspätete Anmeldung habe massgeblich zur Schadenminderung beigetragen. Der Versicherte habe plausibel seine Absicht dargelegt, im Anschluss an die ehemalige Beschäftigung sofort wieder eine neue Anstellung zu finden. Während seiner Kündigungsfrist habe er sich intensiv um eine neue Stelle bemüht und sich erst nach mehr als drei Monaten zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Wohl habe die Kasse diesen Aspekt bereits berücksichtigt, indem sie den Versicherten nicht im Bereiche des schweren, sondern des mittelschweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz somit prinzipiell berücksichtigt habe. Der Verminderung des Verschuldens habe sie jedoch zu wenig Rechnung getragen. In Anlehnung an eine ähnlich gelagerte Fallkonstellation, bei welcher das Kantonsgericht die Einstellungsdauer unter Berücksichtigung eines Zuwartens von lediglich einem Monat auf 23 Tage reduziert habe, rechtfertige es sich, die Einstellungsdauer innerhalb des mittelschweren Verschuldens an dessen untersten Grenze und somit bei 16 Tagen festzusetzen. 
 
In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Versicherte nebst für den Ausgang des Verfahrens unerhebliche formelle Mängel geltend, mit seinem absichtlichen und freiwilligen Verhalten habe er weitaus mehr als üblich zur Schadenminderung beigetragen, da diese Beteiligung mehr als die maximale Dauer der Einstelltage bei schwerem Verschulden darstelle. Hätte er sich gleich nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2002 bei der Kasse arbeitslos gemeldet, hätte er im schlimmsten Fall mit einer Schadensbeteiligung von 60 Einstelltagen rechnen müssen und in jedem Fall spätestens ab 1. Oktober 2002 Arbeitslosenentschädigung erhalten. Zudem verletze eine Einstellung von immer noch 16 Tagen bei einem dreimonatigen Zuwarten den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und den Gleichstellungsgedanken, wenn in einem ähnlichen Fall bei einem einmonatigen Zuwarten lediglich 23 Einstelltage verfügt worden seien. 
4.3 Weder der Betrachtungsweise des Versicherten noch derjenigen der Vorinstanz kann beigepflichtet werden. Wie die Kasse in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausführt, liegt nach Art. 45 Abs. 3 AVIV ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat. Mit einer Einstellung von 24 Tagen hat die Verwaltung das Verschulden des Versicherten grundsätzlich als schweres Verschulden gewertet, jedoch die Tatsache, dass er sich erst ab Oktober 2002 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat, schuldmindernd berücksichtigt und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht auf ein Verschulden im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens festgesetzt. Demgegenüber hat das kantonale Gericht in seinem Entscheid keinen weiteren Schuldminderungsgrund für die vorgenommene Herabsetzung der Einstellung von 24 auf nunmehr 16 Tage genannt, sondern lediglich erwogen, der Verminderung des Verschuldens sei zu wenig Rechnung getragen worden. Auch der Auffassung des Versicherten kann nicht gefolgt werden. Entgegen seinen Vorbringen kann es nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, dass ein Versicherter, der ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat, mit der Anmeldung zum Taggeldbezug nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne einer Verminderung des Verschuldens einfach solange zuwartet, bis er damit die höchste Einstellungsdauer erreicht hat, um sodann von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung befreit zu werden. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass das kantonale Gericht die Einstellungsdauer in einem ähnlichen Fall angeblich bei einem einmonatigen Zuwarten auf lediglich 23 Einstelltage reduziert hat, denn die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt (ARV 1998 Nr. 44 S. 254 Erw. 3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verfahren C 104/03 und C 107/03 werden vereinigt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des K.________ wird abgewiesen. 
3. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Oeffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. März 2003 aufgehoben. 
 
4. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 21. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: