Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.183/2006 /ast 
 
Urteil vom 21. August 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Michel, Michel Partner, 
 
gegen 
 
A.________ Versicherungen, 
B.________ Versicherungen, 
C.________ Versicherungen, 
Beschwerdegegnerinnen, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Hofmanninger, 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 
1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweiswürdigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. August 2004 wurde X.________ vorgeworfen, er habe vorgetäuscht, am 20. November 1999 in M.________ (Albanien) bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen zu sein. Gestützt auf drei gefälschte amtliche Dokumente (je mit beglaubigter Übersetzung) und mit Hilfe seiner damaligen Ehefrau habe er in der Folge von verschiedenen Versicherungseinrichtungen Leistungen im Gesamtbetrag von gegen Fr. 430'000.-- bezogen. Seiner damaligen Ehefrau habe er ausserdem gedroht, ihre Familienangehörigen zu ermorden und sie als Drahtzieherin der Versicherungsbetrüge zu bezeichnen, wenn sie ihm die Versicherungsleistungen nicht aushändige. Insgesamt lautete die Anklage auf mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfache Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB und mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte bestritt, an der ihm vorgeworfenen Tat beteiligt gewesen zu sein. Er machte geltend, bis zu seiner vorübergehenden Verhaftung am 3. November 2000 keine Kenntnis davon gehabt zu haben, angeblich verstorben zu sein. Seine Ehefrau habe seinen Autounfall ausgenützt, um an die Versicherungsleistungen heranzukommen. Von ihrem Vorgehen habe er nichts gewusst. Erst während des Verfahrens seien ihm die Details bekannt geworden. Sie habe die Todesbescheinigungen fälschen lassen, währenddem er als Folge des Autounfalls im Spital im Koma gelegen habe. Dafür habe sie sich Dritter bedient, wobei ihr Beziehungen zu höchsten staatlichen Stellen zugute gekommen seien. Nach Auszahlung der Versicherungsleistungen habe sie die aktenkundigen Bankbezüge getätigt und einen Teil des Geldes verbraucht bzw. beiseite geschafft. Ihm selber habe sie insgesamt Fr. 15'000.-- ausbezahlt und dazu erklärt, es handle sich um Leistungen im Zusammenhang mit einem Unfall, den sie früher erlitten hatte. 
B. 
Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten am 2. Dezember 2004 im Wesentlichen im Sinn der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu 3 ¼ Jahren Freiheitsentzug. Eine am 29. Juni 1999 vom Bezirksgericht Zofingen bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 18 Monaten wurde widerrufen und die Nebenstrafe der Landesverweisung von fünf Jahren für vollziehbar erklärt. Je angerechnet wurde die Untersuchungshaft. Gleichzeitig verpflichtete das Bezirksgericht Baden den Beschuldigten zu Schadenersatz gegenüber den betroffenen Versicherungsgesellschaften. Die aus Albanien vorgeladenen Zeugen waren zur Verhandlung nicht erschienen. 
C. 
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhob X.________ Berufung ans Obergericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 23. Januar 2006 hob dieses den erstinstanzlichen Entscheid teilweise auf, indem es den Beschuldigten von der Fälschung des Unfallrapports vom 20. November 1999 frei sprach. Zudem erachtete es als nicht erwiesen, dass der Beschuldigte seine Ehefrau bereits von Beginn weg zur Mithilfe genötigt habe. Es befand, der Nötigungstatbestand sei bis Ende August 2000 nicht nachzuweisen; bis zum diesem Zeitpunkt sei die Frau als Mittäterin zu belangen. Nachdem diese aber anfangs September 2000 ihren neuen Lebenspartner kennen gelernt und beschlossen habe, die beiden Kinder wieder in die Schweiz zurückzuholen, sei sie nur noch unter dem Druck des Beschuldigten und ohne eigenes Interesse bereit gewesen, weiteres Geld nach Albanien zu bringen. Das Obergericht reduzierte deshalb die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und bestätigte im Übrigen das angefochtene Urteil. 
D. 
Mit Eingabe vom 27. März 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil vom 23. Januar 2006 in dem Umfang aufzuheben, als seine Berufung abgewiesen worden war. Als Begründung führt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürliche Beweiswürdigung an. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichten unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die drei Versicherungsgesellschaften A.________ Versicherungen Personenversicherungen, B.________ Versicherungen und C.________ Versicherungen als Beschwerdegegnerinnen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. Gleichzeitig ersucht er um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, bis über sein Revisionsbegehren auf kantonaler Ebene entschieden sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), gegen den auf Bundesebene für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 2 BstP). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 
1.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in appellatorischer Kritik am Urteil des Obergerichts erschöpfen, ohne darzutun, weshalb die von ihm angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen, ist auf seine Rügen nicht einzutreten. 
1.3 Abzuweisen ist das Begehren des Beschwerdeführers um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid über das in Aussicht gestellte Revisionsgesuch. Das Interesse an einer beförderlichen Behandlung der am Bundesgericht hängigen Beschwerde und die Beachtung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren lassen es nicht zu, den Entscheid in einem ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren abzuwarten. 
2. 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Wiederholung der auf dem Rechtshilfeweg erfolgten Abklärungen verweigert hat. Er habe geltend gemacht, der Auszug aus dem Patientenregister des Spitals N.________ (Albanien) sei manipuliert worden. Es sei offensichtlich, dass seine Ex-Frau als Mitangeklagte ein Interesse daran habe, ihn als Haupttäter darzustellen. Aufgrund ihrer Beziehungen zu staatlichen Funktionsträgern sei durchaus denkbar, dass sie auch über die erforderlichen Mittel und Wege verfügt habe, die fraglichen Urkunden zu beschaffen. 
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (Urteil 1P.428/2003 des Bundesgerichts vom 8. April 2004, E. 4.1; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Eine derartige Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus, zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt habe (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 mit Hinweis). 
2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteil 1P.428/2003 des Bundesgerichts vom 8. April 2004, E. 4.2). 
2.3 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das angefochtene Urteil ist in sich schlüssig und legt in detaillierter und sorgfältiger Weise dar, weshalb sich das Obergericht von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt zeigen durfte. Es stützt sich dabei u.a. auf die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, amtliche Abklärungen und Bankbelege. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich dagegen weitgehend in appellatorischer Kritik. Was er insbesondere gegen die Würdigung der auf dem Rechtshilfeweg erhobenen Beweismittel vorbringt, sind durch nichts belegte Schutzbehauptungen. Wenn er unterstellt, seine Ex-Frau könnte beigetragen haben, das Patientenregister zu manipulieren, ist damit weder dargetan, dass die Beweiswürdigung des Obergerichtes willkürlich wäre, noch dass sich weitere Beweiserhebungen aufgedrängt hätten. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, dass der Entscheid von Tatsachen ausginge, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ständen. 
3.2 So führt das Obergericht in E. 3.4.1 des angefochtenen Urteils zu Recht aus, es sei nicht ersichtlich und nachvollziehbar, wieso die auf dem Rechtshilfeweg angeforderten Abklärungen über den angeblichen Klinikaufenthalt gefälscht sein sollten und wer ein Interesse daran haben sollte, die eingereichten Dokumente zu fälschen. Dass die Ex-Frau dies veranlasst habe, sei ausgeschlossen, nachdem die Abklärungen auf amtlichem Weg eingeholt worden seien. In den rechtshilfeweise getätigten Abklärungen habe der angeblich behandelnde Arzt den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht über den Behandlungsverlauf vom 3. Januar 2000 sowie seine Unterschrift als Fälschung bezeichnet, was die Erhebung im Spital bestätige, wonach der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum dort nicht behandelt worden sei. Diese Beweiswürdigung ist nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. 
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Berufungsverhandlung beantragt hatte, einen Arzt und früheren Leiter des Spitals N.________ (Albanien) als Zeugen für seinen angeblichen Aufenthalt im Spital einzuvernehmen; dieser habe den Beschwerdeführer in der Klinik besucht und sei über die dortigen Vorgänge im Bild (vgl. act. 55 des Bezirksgerichts Baden). Der Zeuge sagte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2006 aus, in der fraglichen Zeit nicht im Spital N.________ gewesen zu sein (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2006, S. 6). Dies stützt die Schlussfolgerungen des Obergerichts. Zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Auszügen aus dem Patientenregister vom 24. April 1997 bis 18. Mai 1997 und vom 2. Mai 2000 bis 10. Mai 2000 hält das Obergericht fest, es sei unklar, wie der Beschwerdeführer an diese Dokumente gelangt sei. Die auf amtlichem Weg erhobenen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 19. November 1999 bis 3. Januar 2000 weder ins Spital N.________ eingeliefert noch dort notfallmässig medizinisch behandelt worden sei. Es bestehe kein Anlass, an dieser auf offiziellem Weg eingeholten Feststellung zu zweifeln. Daran vermöchten die neu eingereichten Dokumente oder die angeblich falsch berechneten Aufenthaltstage im rechtshilfeweise erhältlich gemachten Auszug nichts zu ändern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Klinikaufenthalt nicht in die Schweiz zurückgekehrt ist und auch seinen Anwalt nicht über die Fortführung des hängigen Verfahrens vor dem Migrationsamt instruiert hat, ist denn für das Obergericht auch einzig damit erklärbar, dass er nach seinem fingierten Tod nicht mehr in Erscheinung treten durfte. Diese Argumentation hält vor der Bundesverfassung stand. 
3.3 Das Obergericht legt im angefochtenen Urteil überzeugend dar, weshalb es von der Erhebung weiterer Beweismittel absehen durfte. Es ist in keiner Weise zu beanstanden, dass es erhebliche Zweifel verneint und sich von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt gezeigt hat. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos waren (Art. 152 OG). Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. August 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: