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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_267/2008 
 
Urteil vom 21. August 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 
3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 15. Februar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Bern ein Rentenbegehren des 1955 geborenen B.________ mit Verfügung vom 15. Juni 2006 ablehnte, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben sei, 
 
dass diese Verfügung auf Einsprache des Versicherten hin - und nach Vornahme verschiedener ergänzender Abklärungen - mit Einsprache- entscheid vom 3. Juli 2007 bestätigt wurde, 
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, u. a. die dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 15. Februar 2008), 
 
dass B.________ hiegegen Beschwerde an das Bundesgericht einreichen lässt mit den Anträgen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm "eine beschwerdeangepasste Rente" zuzusprechen; eventualiter sei der Fall zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen und ein "Obergutachten" einzuholen; schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, 
 
dass mit Verfügung vom 10. Juni 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, wobei B.________ in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 27. Juni / 1. Juli 2008 geleistet hat, 
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG), 
 
dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten, insbesondere auf Grund des Gutachtens und der Zusatzgutachten der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals X.________ vom 30. Mai 2006 bzw. 2. Februar und 13. März 2007, ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch hinsichtlich aller altersentsprechenden körperlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist, wogegen u. a. die Einschätzungen von Dr. S.________ und Dr. A.________ nicht aufzukommen vermögen, und der gestützt auf die als massgebend erachteten Gutachten ermittelte Invaliditätsgrad 0 % beträgt, 
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse, 
 
dass auch die in der Beschwerde eventualiter beantragten weiteren Abklärungen (einschliesslich der Einholung eines "Obergutachtens") zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28), 
 
dass demzufolge auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 21. August 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz