Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_185/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. August 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Misic. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. März 2017 des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen und Diebstahl. Am 9. Mai 2016 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils von A.________ an. 
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. März 2017 teilweise gut. Das Obergericht wies die Staatsanwaltschaft an, die beschuldigte Person erkennungsdienstlich zu erfassen; dagegen seien der abgenommene Wangenschleimhautabstrich und das DNA-Profil von A.________ zu vernichten bzw. zu löschen. Im Übrigen wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt in der Hauptsache, es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung seiner Person abzusehen. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer hält vollumfänglich an seinem Begehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Die erkennungsdienstliche Erfassung dient vorliegend nicht dazu, den Beschwerdeführer jener Straftat zu überführen, deren er im jetzigen laufenden Strafverfahren beschuldigt wird. Andernfalls läge ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor (Urteil 1B_5/2017 vom 18. April 2017 E. 1.1). Vielmehr sollen damit andere - bereits begangene oder künftige - Straftaten geklärt werden. Den in Frage stehenden Massnahmen kommt eine über das jetzige Strafverfahren hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit als Endentscheid zu qualifizieren (BGE 128 II 259 E. 1.4 S. 264), der nach Art. 90 BGG anfechtbar ist (vgl. Urteil 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der Zwangsmassnahme zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 StPO). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Sinne nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254; je mit Hinweisen).  
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf eine faires Verfahren rügt sowie der Vorinstanz Rechtsverweigerung vorwirft, sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Er kann es nicht dabei belassen, diese Verfahrensgrundrechte bloss zu erwähnen, ohne eine allfällige Verletzung darzulegen. Darauf ist nicht einzutreten. Sollten sich seine Vorwürfe auf das Fristerstreckungsgesuch vom 30. November 2016 beziehen, zu dem sich die Vorinstanz nicht mehr geäussert hat, ist festzuhalten, dass er dieses klar verspätet gestellt hat. 
 
2.   
In Konkretisierung von Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK tritt gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO massgeblich werden (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N. 28 zu Art. 56 StPO; Urteil 1B_417/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1 f.). 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde vorliegend sein Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter nicht verletzt. Sein Hinweis auf das Verfahren SBK.2016.141, das die Vorladung der Kantonspolizei Aargau vom 3. Mai 2016 zur erkennungsdienstlichen Erfassung im gleichen gegen ihn geführten Strafverfahren zum Gegenstand hatte, ist unbehelflich. Er hat dieser Vorladung keine Folge geleistet, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde mangels Vorliegens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten ist. Die Gerichtspersonen sind nicht in der Sache tätig geworden. Eine Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO ist mithin nicht ersichtlich. Gleiches gilt für seinen Vorwurf, die Vorinstanz habe sein Ausstandsgesuch mit oberflächlichen Floskeln abgetan. Der Beschwerdeführer vermag auch weder gestützt auf die verfahrensrechtlichen Zusammenhänge noch auf andere Umstände darzutun, dass bei den betroffenen Gerichtspersonen der Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO bestanden haben könnte. Namentlich gibt es keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder auf sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer in Frage stellen würden (vgl. auch Urteil 1B_417/2012 vom 16. November 2012 E. 2.4). Derart ungenügend begründete Ausstandsgesuche erscheinen als unzulässig. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz über das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers selber befunden hat (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304). 
 
3.  
Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (Urteil 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3 S. 91). 
Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; Urteil 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90). 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - bereits begangene oder künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 und E. 1.4.1 S. 91). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die ihm vorgeworfene Übertretung sei dermassen gering, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung unverhältnismässig wäre.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Verfahren verdächtigt, am 3. Mai 2016 im Geschäft B.________ in N.________ einen geringfügigen Diebstahl begangen zu haben. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit einem auf einen gewissen C.________ lautenden AHV-Ausweis, bei welchem das Geburtsdatum manipuliert worden sei, ausgewiesen habe. Nur durch Zufall sei der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten Zofingen erkannt worden, worauf dieser seine wahre Identität preisgegeben habe. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den AHV-Ausweis am selben Tag gefunden habe, erscheine nicht glaubhaft, zumal das Geburtsjahr auf dem Ausweis so manipuliert worden sei, dass es demjenigen des Beschwerdeführers entsprochen habe.  
Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers wurde von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht für das hängige Strafverfahren angeordnet, sondern mit Blick auf die Klärung weiterer, bis anhin unbekannter Delikte. Diesbezüglich kann dem angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen werden kann, entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits in zwei aktenkundigen Fällen mit falschen Papieren ausgewiesen habe und auch weitere Hinweise bestünden, dass er den gefälschten Ausweis mehrfach zur Täuschung verwendet habe. In ihrer Stellungnahme betont die Staatsanwaltschaft, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien die ihm vorgeworfenen Delikte von einer gewissen Schwere, so dass auf eine erkennungsdienstliche Erfassung nicht verzichtet werden könne. 
 
4.3. Da nach dem Gesagten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte unter Verwendung falscher Personalien begangen hat, erweist sich die von der Staatsanwaltschaft angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführer ohne Weiteres als verhältnismässig, zumal damit, auch wenn dies der Beschwerdeführer mit Hinweis auf seine zerrüttete Lebenssituation bestreitet, nur leicht in seine Grundrechte eingegriffen wird. Von einer Aufnahme in eine "Verbrecherliste" kann keine Rede sein. Im Strafverfahren besteht hingegen ein erhebliches öffentliches Interesse, Personenverwechslungen zu vermeiden und dadurch zu verhindern, dass allenfalls die falsche Person beschuldigt oder sogar verurteilt wird. Damit hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vor Bundesrecht stand.  
 
5.   
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Er habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Diese sei ihm von der Vorinstanz zu Unrecht verweigert worden. Dass er die Hälfte der Gerichtskosten tragen müsse, verletze Bundesrecht. 
Der Vorwurf ist unbegründet. Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt sich kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Beschwerdeführenden auf definitive Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten. Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum Vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c S. 324; 110 Ia 87 E. 4 S. 90; 99 Ia 437 E. 2 S. 439; Urteile 1B_372/2014 vom 8. April 2015 E. 4.6 und 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Vorinstanz von ihm einen Kostenvorschuss verlangt hätte. Dass sie ihm die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt hat, hält insoweit vor dem Bundesrecht stand. 
 
6.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'154.--. Da er unterliegt, entfällt von vornherein ein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Misic