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[AZA 7] 
H 248/00 Gi 
 
II. Kammer 
 
Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter 
Maeschi; Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 21. September 2000 
 
in Sachen 
Dr. med. V.________, 1946, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Oberer Graben 37, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 5. Mai 2000 lehnte die Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte das Gesuch von V.________ um Herabsetzung der als selbstständigerwerbende Ärztin geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1998/99 in der Höhe von Fr. 12'698. 80 ab und bestätigte einen bereits laufenden Zahlungsplan, nach welchem sie an die ausstehenden persönlichen und paritätischen Beiträge des Jahres 1999 in der Höhe von Fr. 14'226. 40 monatlich gesamthaft Fr. 1000.- zu leisten hat. 
 
B.- Hiegegen erhob V.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit den Anträgen, die persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 1999 seien auf Grund einer Gegenwartsbemessung neu festzulegen und es sei festzustellen, dass für den genannten Zeitraum keine persönlichen Beiträge geschuldet seien; im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Ausgleichskasse anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens auf die Einforderung der persönlichen Beiträge zu verzichten. Das kantonale Gericht wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab (Verfügung vom 13. Juni 2000). 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert V.________ das vorinstanzlich gestellte Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen. 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 OG). 
Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch die Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 VwVG, zu welchen die Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen gehören (Art. 45 Abs. 2 lit. g, Art. 55 und 56 VwVG). Solche Verfügungen sind nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen). 
 
b) Vorliegend gehört der dem Verfahren zu Grunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht an. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit gegen den Endentscheid, die Beurteilung des Herabsetzungsbegehrens, offen steht, ist grundsätzlich auch der Zwischenentscheid vom 13. Juni 2000 mit diesem Rechtsmittel anfechtbar. 
Wie der eine Herabsetzung der ausstehenden Beiträge ablehnenden Verfügung vom 5. Mai 2000 zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin den Zahlungsplan der Ausgleichskasse - zumindest anfänglich - eingehalten. Falls der Prozess in der Hauptsache zu ihren Gunsten endet, so werden der Beschwerdeführerin allenfalls zuviel geleistete Beiträge zurückerstattet (vgl. dazu allerdings auch EVGE 1952 S. 255, wonach vorbehaltlos bezahlte Beiträge nicht mehr herabgesetzt oder erlassen werden können). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf laufende Betreibungsverfahren oder gar auf eine bevorstehende Zwangsverwertung von Objekten, in deren Verlauf die Beschwerdeführerin Eigentumsrechte verlieren könnte. Unter diesen Umständen ist fraglich, ob die weitere Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt ist. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie nachstehend darzutun sein wird - jedenfalls unbegründet ist. 
 
2.- a) Streitig und mit eingeschränkter Kognition (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG) zu prüfen ist die vorinstanzliche Ablehnung des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, d.h. um Anweisung der Ausgleichskasse, während der Dauer des Herabsetzungsprozesses auf die Einforderung der persönlichen Beiträge zu verzichten. 
 
b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. 
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
3.- a) Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung, wonach die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG befindende Behörde zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, zutreffend wiedergegeben (BGE 117 V 191 Erw. 2b mit Hinweisen, wo diese zur aufschiebenden Wirkung [gemäss Art. 55 VwVG] ergangenen Grundsätze ausdrücklich im Bereich des Art. 56 VwVG für sinngemäss anwendbar erklärt wurden; vgl. auch BGE 124 V 88 Erw. 6a mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) aa) Die Vorinstanz konnte den Aussichten auf den Ausgang des Herabsetzungsverfahrens nicht bereits im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen Rechnung tragen, da die Verhältnisse auf Grund der gesamten Aktenlage nicht eindeutig liegen (BGE 124 V 88 Erw. 6a mit Hinweis). Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand, im angefochtenen Entscheid sei nicht auf die Prozesschancen abgestellt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden, ist deshalb unbegründet. 
 
bb) Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen steht dasjenige der Verwaltung an der - bei einer allfälligen Nichteinhaltung des Zahlungsplans gemäss Art. 15 AHVG geforderten - unverzüglichen Vollstreckung der Beitragsforderungen demjenigen der Beschwerdeführerin gegenüber, während der Dauer des Verfahrens keine Abzahlungen an die ausstehenden persönlichen Beiträge leisten zu müssen. 
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arztpraxis zufolge einer über ein Jahr dauernden Arbeitsunfähigkeit per 30. September 1999 mit Verlust auflöste. 
Am 4. Januar 2000 schloss sie einen Arbeitsvertrag als teilzeitlich tätige Teamärztin in einer HMO-Praxis ab und vereinbarte einen Jahreslohn von Fr. 104'000.- brutto. 
Gemäss ihren Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss sie als allein erziehende Mutter für den Unterhalt ihres Sohnes Nicolas, geboren am 1. Februar 1985, und teilweise für die Lebenskosten ihres Sohnes Michael, geboren am 16. Januar 1977, aufkommen. Aus einem letztinstanzlich erstmals aufgelegen Schreiben des Jugendsekretariates des Bezirks H.________ vom 9. Oktober 1999 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 1999 monatliche Abzahlungen von Fr. 500.- an die für die Fremdbetreuung ihres jüngeren Sohnes aufgelaufenen Kosten leistet. Ebenfalls erst im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht wurden die Verträge vom 30. Dezember 1997 und 30. Dezember 1999 eingereicht, welchen zu entnehmen ist, dass K.________, der Beschwerdeführerin ein Privatdarlehen im Betrag von Fr. 280'865. 35 gewährt hat, welches in monatlichen Raten à Fr. 1000.- rückzahlbar ist. 
Ob diese Beweismittel, die dem kantonalen Gericht nicht bekannt waren, zulässig sind (vgl. Erw. 2b hievor), kann offen gelassen werden. Denn selbst bei Berücksichtigung dieser monatlichen Zahlungsverpflichtungen von Fr. 1500.- ergibt sich daraus kein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin, mit der Begleichung der monatlichen Abzahlungsraten zuzuwarten. Andere Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin sind nicht in Sicht (vgl. Erw. 1b). 
 
Daher lässt sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin verneint und demzufolge das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgelehnt hat. 
 
4.- Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 21. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: