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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 45/05 
 
Urteil vom 21. September 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
A.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 25. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1962 geborene A.________, türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, kam 1993 als Asylbewerber in die Schweiz. Nachdem er in den ersten Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen war, nahm er vom 1. Februar bis zum 31. März 2000 an einem Arbeitsprojekt der Gesellschaft X.________ teil und arbeitete zwischen Oktober 2000 bis Ende Februar 2001 (Freistellung per Ende Januar) als Hilfsarbeiter bei der Firma Q.________ AG. Am 11. April 2001 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Zug klärte in der Folge die gesundheitlichen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab, wobei sie einen Arbeitgeberbericht der Firma Q.________ AG, einen Bericht der Hausärztin Dr. med. R.________ (vom 23. Juni 2001), sowie verschiedene weitere Spital- und Arztberichte, insbesondere auch einen Bericht des Therapiezentrums für Folteropfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK vom 4. März 2002) einholte. Am 26. und 29. November 2002 wurde der Versicherte durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) untersucht (Gutachten vom 27. Februar 2003). Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm eine Abklärung vor, welche allerdings kein Ergebnis im Sinne eines Arbeitsversuches oder einer sonstigen Form von Eingliederung zeitigte. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. März 2002 eine halbe Rente zu. Einspracheweise verlangte der Versicherte die Ausrichtung einer ganzen Rente. Nach Einholung eines ergänzenden Berichtes des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie (vom 11. März 2004), welcher bereits das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS-Expertise vom 27. Februar 2003 verfasst hatte, bestätigte die IV-Stelle ihre Auffassung mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 25. November 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ unter Beilage einer Stellungnahme des Zentrums für Migration und Gesundheit SRK, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (früher Therapiezentrum SRK) vom 4. Januar 2005, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Während das Verwaltungsgericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis 31. Dezember 2002 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen Anwendung (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweis). Ebenfalls anwendbar sind somit, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ab 1. Januar 2004 die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). 
1.3 Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG. Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergeben. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). 
1.4 Zu ergänzen ist, dass das Gericht die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen hat. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). 
Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten, Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien im BGE 125 V 352 Erw. 3b und in AHI 2001 S. 114 Erw. 3b, jeweils mit Hinweisen). So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil A. vom 9. August 2000, I 437/99, Erw. 4b/bb). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage der noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit. 
2.1 Während IV-Stelle und Vorinstanz davon ausgehen, der Versicherte sei für leichte bis mittelschwere, vorzugsweise wechselbelastende Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er sei vollständig arbeitsunfähig. Die Parteien stimmen grundsätzlich darin überein, dass die somatischen Beschwerden (Rücken- und Schulterprobleme) zumindest eine Teilerwerbstätigkeit nicht ausschliessen, unterschiedliche Auffassungen bestehen hingegen bezüglich der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 
2.2 Vorinstanz und Verwaltung stützen ihre Auffassung auf das Gutachten der MEDAS vom 27. Februar 2003. Demnach leidet der Versicherte im Wesentlichen an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen (Folter, politische Verfolgung, Inhaftierung mit Isolationshaft), einem chronischen Panvertebralsyndrom, speziell Lumbospondylogenes Syndrom mit residuellem S1-Syndrom links, einem Zervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6 sowie einer Periarthropathia humeroscapularis rechts. Für Schwerarbeiten besteht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, während leichte, vorzugsweise eher wechselbelastende und mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung verschiedener Kautelen als zu 50 % zumutbar erachtet werden. Dabei ist der Beschwerdeführer laut Gutachten wegen seiner psychischen Problematik für eine Arbeitstätigkeit in einem Team oder in engem Kontakt mit anderen Menschen nicht geeignet. Als ideal wird eine selbstständige Tätigkeit bezeichnet, die man als Einzelperson verrichten kann. Aus somatischen Gründen darf zudem die rechte Schulter bzw. der rechte Arm nicht durch ständiges Lastenheben oder durch stereotyp-repetitive Tätigkeiten belastet werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich primär aus dem psychiatrischen Befund, gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten besteht für wechselbelastende körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 
2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung der von ihm angenommenen vollen Arbeitsunfähigkeit auf den Bericht von Frau Dr. med. M.________, Leiterin des Therapiezentrums SRK, vom 4. März 2002. Darin wird im Wesentlichen gestützt auf die Diagnose "andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)" eine berufliche Tätigkeit aufgrund der psychischen Situation als nicht realistisch bezeichnet; zusammenfassend wird ausgeführt, aufgrund einer schweren, multiplen und andauernden Traumatisierung sei der Beschwerdeführer nicht fähig, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. 
3. 
3.1 Das MEDAS-Gutachten und der Bericht von Frau Dr. med. M.________ vom Therapiezentrum SRK stimmen hinsichtlich der im Vordergrund stehenden psychischen Problematik in der Diagnose - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - vollständig überein; sie unterscheiden sich hingegen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Nach der Rechtsprechung (vgl. oben Erw. 1.4) ist dem MEDAS-Gutachten volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen und soweit die allgemeinen Voraussetzungen für den Beweiswert eines Arztberichtes erfüllt sind, insbesondere dieser für die streitigen Belange umfassend ist und die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Als Indiz gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS-Gutachten erweist sich im vorliegenden Fall, dass aus der gleichen psychiatrischen Diagnose wie im Bericht von Frau Dr. med. M.________ - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung - eine unterschiedliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet wird. Der Psychiater Dr. med. B.________, der im Rahmen der MEDAS-Begutachtung das psychiatrische Teilgutachten (vom 5. Dezember 2002) erstellte, übernahm nach eigenem Bekunden diese Diagnose aus dem Bericht von Frau Dr. med. M.________; bei der Frage der Arbeitsfähigkeit wich er aber von deren Einschätzung ab, ohne die unterschiedliche Auffassung einleuchtend zu begründen. Im Folgenden ist deshalb zu untersuchen, ob das besagte Teilgutachten als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig erscheint. 
3.2 Unter dem Aspekt des Erfordernisses einer vollständigen und umfassenden Beurteilung ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, auf das MEDAS-Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil es die Folterproblematik bewusst ausklammere. Auf der einen Seite ist nachvollziehbar, dass - wie die Ärzte des Ambulatoriums SRK (früher: Therapiezentrum SRK) in der ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2004 ausführen - der Gutachter durch die bewusste Ausklammerung der Folterproblematik keinen Einblick in einen wesentlichen Leidensbereich (die Rückerinnerungen mit vegetativen Begleiterscheinungen) erhalten hat; insofern ist das Gutachten nicht umfassend. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass - wenn die Auseinandersetzung mit dieser belastenden Vorgeschichte (zu) sehr im Zentrum der Untersuchung steht - ebenfalls die Gefahr gegeben ist, dass ein verzerrtes Bild des Versicherten gezeichnet wird, indem dann jeweils diese Rückerinnerungen im Vordergrund stehen und das Zustandsbild des Versicherten während der Exploration bestimmen. Zu einer aussagekräftigen Beurteilung wäre wohl am ehesten zu gelangen, wenn die belastenden Fakten weder völlig ausgeklammert noch in den Vordergrund gestellt würden. Für die Frage der Arbeitsfähigkeit wäre dabei vor allem von Interesse zu erfahren, wie häufig und wie intensiv die von den Ärzten des Ambulatoriums SRK angesprochenen Rückerinnerungen im täglichen Leben auftreten. Diese wesentliche Frage wird im psychiatrischen Teilgutachten nicht behandelt. Indem einerseits die Folterproblematik ausgeklammert und anderseits auch nicht untersucht wird, ob und wie stark sich die Foltererfahrungen auf das tägliche Leben auswirken, erweist sich die Expertise als unvollständig. 
3.3 Auch bezüglich Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS-Gutachten sind Fragezeichen zu setzen. 
3.3.1 Im Teilgutachten des Dr. med. B.________ wird zur Frage der Arbeitsfähigkeit ausgeführt: "Nach allem was wir über den Versicherten wissen, beeinträchtigen seine psychischen Störungen den Umgang mit anderen Menschen in beträchtlicher Weise, lassen ihn durch sein aufbrausendes und zeitweilig gewalttätiges Verhalten zu einer gewissen Gefahr für andere werden. Aus diesem Grund eignet er sich nicht zur beruflichen Tätigkeit in einer Gruppe oder mit sonstigen Tätigkeiten, in welchen er mit anderen Menschen in engeren Kontakt zu treten hätte. Wie ich von ihm hörte, hat er an seinem letzten Arbeitsort vorwiegend nachts gearbeitet, sei dort nur sehr wenig mit anderen in Berührung gekommen. Es ist daher zumindest denkbar, dass er in einer ähnlichen Tätigkeit doch arbeitsfähig sein könnte." Aus diesen einerseits aus dem Bericht von Frau Dr. med. M.________ und andererseits aus den Aussagen des Versicherten gewonnenen Erkenntnissen zieht der Gutachter den - nicht ohne weiteres nachvollziehbaren - Schluss, der Beschwerdeführer sei "daher aus rein psychiatrischer Sicht als für jegliche für ihn in Frage kommende berufliche Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig". Eingang ins MEDAS-Hauptgutachten fand nur die Schlussfolgerung, nämlich die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit. Diese wurde nicht weiter begründet. Die im Teilgutachten verwendete, vorsichtige Formulierung, eine Arbeitsfähigkeit sei in einer ähnlichen Tätigkeit denkbar, ist aber nicht unbedingt gleichzusetzen mit der Bejahung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit. 
3.3.2 Eine schlüssige Aussage zur Frage der Arbeitsfähigkeit lässt sich auch dem im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten ergänzenden Bericht des Dr. med. B.________ vom 11. März 2004 nicht entnehmen. In seiner Antwort bestätigte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Er wies dabei insbesondere darauf hin, dass eine Arbeitstätigkeit dem Wunsch des Versicherten entspräche und "eine solche Tätigkeit therapeutisch wohl effizienter wäre, als ihm die Fähigkeit hierzu von vornherein abzusprechen". Der therapeutische Nutzen einer Arbeitstätigkeit erscheint zwar einleuchtend; die Frage, ob der Versicherte zur Arbeit auch fähig ist, wird durch den Hinweis auf die Wünschbarkeit der Arbeitstätigkeit aber nicht beantwortet. 
3.3.3 Insgesamt ist im psychiatrischen Teilgutachten und im Ergänzungsbericht des Dr. med. B.________ eine Diskrepanz zwischen den schwerwiegenden psychopathologischen Feststellungen - häufige Aggression gegenüber anderen Menschen, soziale Isolation, Appetit- und Lustlosigkeit, Schlaflosigkeit - sowie der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung einerseits und der Bejahung einer Teilarbeitsfähigkeit andererseits festzustellen. Es besteht der Eindruck, dass der Gutachter Dr. med. B.________ die Diagnose und die psychopathologischen Feststellungen der auf Folterfolgen spezialisierten Ärztin Dr. med. M.________ nicht in Zweifel ziehen wollte und deshalb in seine Expertise übernahm, gleichzeitig aber aufgrund seiner eigenen Untersuchung eigentlich zu einer anderen Einschätzung des psychischen Zustandes des Versicherten gelangte und auf diese eigene Einschätzung bei der Frage der Arbeitsfähigkeit abstellte. Ein solches Gutachten ist aber nicht durchwegs nachvollziehbar und letztlich auch nicht schlüssig. 
3.4 Mit Blick auf die angeführten Gründen erweist sich das MEDAS-Gutachten hinsichtlich der Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einerseits als nicht vollständig und andererseits als nicht schlüssig. Es kann darauf nicht abgestellt werden. 
4. 
Zu prüfen bleibt, ob den Schlussfolgerungen von Frau Dr. med. M.________ mit der Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden kann. Deren Bericht vom 4. März 2002 erweist sich insofern als schlüssig, als sich aus den schwerwiegenden Befunden und Diagnose eine entsprechende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ergibt. Diagnose, Befunde und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mögen allerdings dadurch etwas beeinflusst sein, dass die (behandelnden) Ärzte des Therapiezentrums SRK den Fokus - wegen ihres therapeutischen Ansatzes - schwergewichtig auf die Folterproblematik legten und damit den Versicherten - therapeutisch wohl notwendig - in einem belasteten, insofern aber (auch) nicht repräsentativen Zustand erlebten. Schon deshalb kann diese Beurteilung nicht einfach übernommen werden. Ein weiterer Einwand gegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das Therapiezentrum SRK ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Anfang Oktober 2000 bis Ende Januar 2001 - d.h. während knapp 3 Monaten - bei der Firma Q.________ AG in einem ein 50 %-Pensum zum Teil beträchtlich übersteigenden Umfange erwerbstätig war. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf Probleme am Arbeitsplatz. Für die Annahme, dass die Kündigung aus anderen als den von der Arbeitgeberin gegenüber der IV-Stelle unterschriftlich bestätigten wirtschaftlichen Gründen erfolgte, besteht keine Veranlassung, wie sich auch aus der Stellungnahme der Vorinstanz gegenüber dem Eidgenössischem Versicherungsgericht ergibt, in welcher dargelegt wird, dass im gleichen Zeitraum bei derselben Arbeitgeberfirma andere Arbeitsverhältnisse aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden waren. Die Tatsache, dass der Versicherte anscheinend in der Lage war, während einer bestimmten Zeit eine Arbeitstätigkeit auszuüben, steht in einem gewissen Widerspruch zur Einschätzung durch das Therapiezentrum SRK, welches für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum 27. Januar 1998 und wiederum ab dem 13. Februar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit annimmt. Dieser Widerspruch hat denn auch die IV-Stelle und die Vorinstanz an der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch das Therapiezentrum SRK zweifeln lassen. Diese Zweifel erscheinen nicht unbegründet; tatsächlich ist nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb sich der an sich als stationär bezeichnete Gesundheitszustand in dieser Zwischenphase gebessert haben könnte. Die ergänzende Stellungnahme des Ambulatoriums SRK vom 6. August 2004 bleibt eine Erklärung zu dieser Frage schuldig. Wenn die Vorinstanz deshalb feststellt, in der Beurteilung des Therapiezentrums bzw. des Ambulatoriums SRK seien nicht alle Fakten gewürdigt, ist ihr zuzustimmen. Aus den genannten Gründen erweisen sich die Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit im Bericht von Frau Dr. med. M.________ vom 4. März 2002 und in den weiteren Stellungnahmen des Ambulatoriums SRK vom 6. August 2004 und vom 4. Januar 2005 ebenfalls nicht als genügende Entscheidgrundlagen. 
5. 
Ist die psychiatrische Beurteilung im MEDAS-Gutachten als weder umfassend noch schlüssig zu qualifizieren und kann umgekehrt auch nicht auf den Arztbericht von Frau Dr. med. M.________ vom Therapiezentrum SRK abgestellt werden, bedarf es einer erneuten psychiatrischen Abklärung der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach Einholung eines zusätzlichen psy chiatrischen Gutachtens über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. November 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zug vom 23. Juni 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Zug hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. September 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: