Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_555/2007 /rom 
 
Urteil vom 21. September 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Hausfriedensbruch, Beschimpfung etc., 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. März 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mangels Gegenberichts ist die als "Aufsichtsgerichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe, mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März 2007 wendet, als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vorliegende Eingabe, welche weder ein Begehren noch eine Begründung enthält, genügt diesen Anforderungen in keiner Weise. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
3. 
Wegen der offensichtlichen Unbeholfenheit des Beschwerdeführers und seiner aktenkundigen Mittellosigkeit (angefochtenes Urteil, S. 19) wird ausnahmsweise auf eine Gerichtsgebühr verzichtet. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. September 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: