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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_620/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. September 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung 
(Herabsetzung von Beiträgen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 9. Juli 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde von A.________ vom 4. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 betreffend Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG), 
dass dies auch für Entscheide über die Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG) gilt, da es sich hierbei um einen teilweisen Erlass handelt (Urteile 9C_443/2011 vom 1. Juli 2011 und 9C_690/2007 vom 26. November 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 AHV Nr. 12 S. 38, je mit Hinweisen), 
dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage kommt (Art. 113 ff. BGG), mit welcher indessen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (wie in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend dargelegt wurde), 
dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG), 
dass das eingereichte Rechtsmittel auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, weil die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 117 sowie Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. September 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl