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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_852/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Verleumdung), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juli 2017. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erstattete am 20. April 2017 Strafanzeige namentlich gegen zwei Angestellte des Sozialzentrums B.________ der Stadt Zürich und stellte Strafantrag wegen Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten am 27. April 2017 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 25. Juli 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können hingegen nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4). Für Schäden, die Angestellte von Kantons- oder Gemeindebehörden in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, haftet ausschliesslich der Kanton (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH). Die beschuldigten Personen sind Angestellte des Sozialzentrums B.________ der Stadt Zürich. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche beurteilten sich folglich allein nach dem HG/ZH und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Eine Zivilforderung, die die Beschwerdeführerin adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte, besteht nicht. Diese ist zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. 
 
3.  
Ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). 
Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt Verfahrensrechte als verletzt rügt, die sich auf das vorliegende Verfahren beziehen, genügen ihre Ausführungen den Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Als Privatklägerin kann sie sich nicht auf die Unschuldsvermutung berufen. 
Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin im Übrigen, soweit sie geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht geprüft, ob vorliegend allenfalls der Straftatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 StGB erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin macht damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Das Vorbringen läuft auf eine materielle Beurteilung der Angelegenheit hinaus, was die Beschwerdeführerin mangels Legitimation in der Sache nicht verlangen kann. Abgesehen davon trägt sie die Rüge erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vor. Das Vorbringen ist neu. Das Rechtsmittel vor Bundesgericht soll der Partei nicht ermöglichen, vor der letzten kantonalen Instanz Versäumtes nachzuholen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe die Verleumdung ohne Berechtigung an das Migrationsamt kolportieren wollen. Auch dieses Vorbringen, welches von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden kann, hätte die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren einbringen können und müssen. Auf ihren damit einhergehenden neuen Antrag, wonach höchstrichterlich zu prüfen sei, ob "kommunale Behörden, Beamte und amtliche Fachstellen in der Schweiz generell über dem geltenden Recht stehen und ein Feudalrecht geniessen, gewöhnliche Bürger wider besseres Wissen zu beschimpfen, zu verleumden und in ihrem Ansehen bzw. in ihrer arbeitsmarktrechtlichen Vermittelbarkeit nachhaltig zu schädigen [...]", ist nicht einzutreten (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill