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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_457/2018  
 
 
Urteil vom 21. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andrea Taormina und Dr. Olivia Pelli, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung D, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 30. August 2018 (RR.2018.195 und 196). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Bezirksstaatsanwaltschaft Hradec Králové führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Kürzung der Körperschaftssteuer nach tschechischem Recht. Am 15. Juni 2015 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe. 
Mit Schlussverfügungen vom 17. Mai 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an. 
Dagegen erhoben A.________ und B.________ je Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Am 30. August 2018 vereinigte dieses die Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden ab. 
 
B.   
A.________ und B.________ führen mit gemeinsamer Eingabe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptantrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen abzuweisen. Überdies stellen sie Eventualanträge. 
 
C.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Wie die folgenden Darlegungen zeigen, ist die Sache spruchreif. Für die beantragte Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht kein Grund. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2.2. Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.  
Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit ihren Einwänden befasst. Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Hinreichende Anhaltspunkte für die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze bestehen nicht. Die geltend gemachten Mängel des tschechischen Strafverfahrens kann der Beschwerdeführer 1 mit den ihm dort zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln rügen. Die Vorinstanz legt das zutreffend dar (angefochtener Entscheid E. 9.3 S. 16). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
Die Beschwerde ist demnach unzulässig. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri