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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_794/2018  
 
 
Urteil vom 21. September 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte Nötigung etc.; Probezeit, Bewährungshilfe; Kosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. April 2018 
(ST.2017.27-SK3 / Proz. Nr. ST.2013.30774). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 6. April 2018 hob das Kantonsgericht St. Gallen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 14. November 2016 auf. Es stellte die Verfahren wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (im Zeitraum vom 4. bis 31. Oktober 2013) und Tätlichkeiten ein. Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung (August/September 2013), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Vorfall vom 8. September 2013 vor 19 Uhr, 13. September 2013 und 27. September 2013), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (14. April 2014) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (14. Februar bis 19. August 2014) sprach es ihn frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen mehrfacher versuchter Nötigung, übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von vier Jahren und Anrechung der Untersuchungshaft von 15 Tagen. Zudem verurteilte es ihn zu einer Busse von Fr. 2'100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage). 
Der Beschwerdeführer wendet sich am 16. August 2018 (Poststempel) mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten erhöhte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG). 
 
3.  
Der Streitgegenstand und damit Beschwerdegegenstand wird durch den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. April 2018 umschrieben. Der Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Er kann vor Bundesgericht nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Die in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände sind folglich unzulässig. 
Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde die angeblich einseitige Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft. Dass er diese Kritik bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht und macht er auch nicht geltend. Darauf kann daher bereits mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden. Ohnehin genügen pauschale Vorwürfe und blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen den Begründungsanforderungen nicht. Inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Inwiefern das Kantonsgericht die pauschal beanstandete Probezeit von vier Jahren mit Bewährungshilfe rechts- und/oder ermessensfehlerhaft angeordnet oder in Bezug auf den Kostenentscheid Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 StPO fehlerhaft angewendet haben könnte, sagt er nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill