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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_720/2021  
 
 
Urteil vom 21. September 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Fernanda de Almeida Pontes Clavadetscher, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
persönlicher Verkehr, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Juli 2021 (PQ210003-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien sind die unverheirateten Eltern der 2012 in Brasilien geborenen C.________. Die Eltern trennten sich kurz nach der Geburt. Im Hinblick auf eine Wohnsitzverlegung von Mutter und Kind ausserhalb Brasiliens schlossen sie am 19. Juni 2015 eine Vereinbarung u.a. zum persönlichen Kontakt zwischen Vater und Kind. 
Im Sommer 2018 wandten sich beide Elternteile an die KESB Dielsdorf. Sie konnten sich nicht auf eine umfassende neue Regelung einigen, wobei sich die Mutter auch gegen eine organisierte (und zumindest teilweise finanzierte) Mediation aussprach. In der Folge fällte die KESB am 23. August 2019 einen Entscheid und erklärte den Vater als berechtigt und verpflichtet, jährlich vier Wochen Ferien mit C.________ zu verbringen, davon mindestens zwei Wochen am Stück, wobei diese innerhalb der Schweiz stattzufinden haben. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Vaters regelte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Juli 2021 den Kontakt dahingehend, dass die Ferien (vier Wochen, davon zwei am Stück) während zwei aufeinanderfolgenden Jahren in Europa stattzufinden haben und der Vater ab dem dritten Jahr berechtigt ist, die Ferien mit C.________ in Brasilien zu verbringen, wobei er bei der ersten Reise die Tochter in der Schweiz abzuholen und auch der Rückflug in Begleitung stattzufinden hat und er sodann bis zum 15. Altersjahr von C.________ jeweils eine Flugbegleitung zu organisieren hat. 
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Mutter am 11. September 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Bestätigung des Entscheides der KESB Dielsdorf. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die Beschwerde erschöpft sich in einer appellatorischen Sachverhaltsschilderung aus eigener Sicht, wobei Ausführungen zur Vater-Tochter-Beziehung, zum Charakter des Vaters, zu den allgemeinen Gefahren in Brasilien, zu einer angeblich drohenden Kindesentführung und zum starken Bezug des Kindes zur Schweiz gemacht werden. Das Obergericht hat sich zu den betreffenden Umständen - soweit sie von der Beschwerdeführerin bereits vorgebracht worden waren und sie deshalb nicht ohnehin neu und damit unzulässig im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG sind - geäussert und die Beschwerdeführerin müsste diesbezüglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung dartun (vgl. E. 1). Mit ihren Schilderungen wird jedoch weder explizit eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht noch genügen sie der Sache nach den an Willkürrügen zu stellenden Substanziierungsanforderungen. 
In rechtlicher Hinsicht werden keine Rügen erhoben und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht mit seiner abgestuften Regelung, welche nicht nur den Bedürfnissen des Vaters, sondern insbesondere auch denjenigen des Kindes angemessen Rechnung trägt, gegen Recht verstossen haben könnte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli