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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_756/2008 
 
Urteil vom 21. Oktober 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1951 geborenen M.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 rückwirkend ab 1. April 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente zusprach, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die von M.________ eingereichte Beschwerde, mit der er zur Hauptsache beantragen liess, es sei ihm anstelle der halben ab 1. April 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, mit Entscheid vom 11. Juni 2008 abwies, 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Invalidenversicherung zu verpflichten, ihm ab 1. April 2006 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zu gewähren, 
dass das kantonale Gericht die massgebenden Rechtsgrundlagen über Umfang und Bemessung des Rentenanspruchs sowie den Beweiswert und die Würdigung von Arztberichten richtig wiedergegeben hat, 
dass es in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. K.________, vom 27. April 2007, festgestellt hat, der Beschwerdeführer wäre trotz seines psychischen Gesundheitsschadens in der Lage, ein Arbeitspensum von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung zu verrichten, ohne dass angenommen werden müsste, er wäre aufgrund seines Leidens für die Mitarbeiter nicht zumutbar, 
dass der Versicherte nichts vorbringt, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhend erscheinen liesse (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), 
dass aus der fachärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50 % gemäss den zutreffenden Ausführungen des Versicherungsgerichts keine Invalidität von mindestens 70 % resultiert, welche nach Art. 28 Abs. 1 IVG den Anspruch auf eine ganze Rente zu begründen vermöchte, 
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde zur Hauptsache in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts und der dieser zugrunde liegenden, schlüssigen Expertise des Psychiaters Dr. med. K.________ vom 27. April 2007 erschöpfen, mit der sich das Bundesgericht nicht zu befassen hat, wogegen zu Recht nicht eingewendet wird, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid Bundesrecht unrichtig angewendet (Art. 95 lit. a BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Borella Widmer