Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_798/2010 
 
Urteil vom 21. Oktober 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Juli 2010. 
 
Sachverhalt: 
Der 1947 geborene S.________, gelernter Elektromonteur, meldete sich im Juli 2009 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an, nachdem er seine während Jahrzehnten innegehabte Arbeitsstelle auf Ende Januar 2005 gekündigt hatte und sich sein Berufsvorsorgekapital auszahlen liess. Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle Schwyz einen Rentenanspruch mangels einer gesundheitsbedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juli 2010 ab. 
S.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ab Februar 2005 bis zum Erhalt der ab Februar 2010 vorbezogenen AHV-Altersrente. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
2. 
Des Weitern hat die Vorinstanz gestützt auf die gesamte medizinische Aktenlage in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG), dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Zumindest erleidet der Beschwerdeführer keine rentenberechtigende Erwerbseinbusse. Dies gilt umso mehr, als die auch letztinstanzlich geltend gemachten "akuten spontanen totalen Sehausfälle innert Sekunden" (im Arztbericht der Neurologin Dr. E.________ vom 25. Juni 2004 als beidseitige transiente Visusstörung unklarer Ätiologie [differentialdiagnostisch transiente ischämische Attacke] beurteilt) gemäss den Angaben in der vorinstanzlichen Beschwerde nicht mehr auftreten. 
 
3. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Oktober 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger