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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_478/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Keusen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Schär, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 19. August 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht der Saane auf Klage der Beschwerdeführerin am 21. März 2011 folgendes Urteil fällte: 
 
"1. Die Y.________ SA wird verurteilt, der X.________ GmbH einen Betrag von EUR 13'076.98, nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2008, zu bezahlen. 
 
Die Bank Z.________ wird angewiesen, auf Vorlage des rechtskräftigen Urteils der X.________ GmbH zu Lasten der Zahlungsgarantie Nr. 607940 vom 21. Juli 2008 den Betrag von EUR 13'076.98 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2008 auszurichten. 
2. Die Widerklage wird abgewiesen. 
3. Die Gerichts- und Parteikosten werden der Y.________ SA auferlegt. 
4. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 5'000.-- (Gerichtsgebühr CHF 4'400.--, Auslagen CHF 600.--) werden je hälftig von den Kostenvorschüssen der Parteien bezogen. Die Y.________ SA hat der X.________ GmbH den Betrag von CHF 2'500.-- zu erstatten." 
 
dass das Kantonsgericht Freiburg auf Berufung der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 19. August 2013 entschied: 
 
"I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 
A. Ziffer 1 des Urteils des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 21. März 2011 wird bestätigt und lautet wie folgt: 
 
"Die Y.________ SA wird verurteilt, der X.________ GmbH einen Betrag von EUR 13'076.98, nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2008, zu bezahlen. 
 
Die Bank Z.________ wird angewiesen, auf Vorlage des rechtskräftigen Urteils der X.________ GmbH zu Lasten der Zahlungsgarantie Nr. 607940 vom 21. Juli 2008 den Betrag von EUR 13'076.98 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2008 auszurichten." 
B. Ziffern 2-4 des Urteils des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 21. März 2011 werden aufgehoben. Die Akten werden zur Prüfung der Höhe der Schadenersatzforderung und zur Neuverteilung der Gerichts- und Parteikosten zurück (sic !) an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
II. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je hälftig auferlegt. 
Die Gerichtskosten werden auf pauschal Fr. 4'000.-- festgesetzt. 
Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts am 27. September 2013 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und folgende Rechtsbegehren stellte: 
 
"1. Ziff. I, Lit. B und Ziff. II des Urteils des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 19. August 2013 seien aufzuheben und Ziff. 2-4 des Urteils des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 21. März 2011 seien zu bestätigen, sodass die Widerklage abgewiesen wird und die Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Y.________ SA auferlegt werden. 
2. Die Gerichts- und Parteikosten des Verfahrens vor dem I. Zivilappellationshof seien der Y.________ SA aufzuerlegen. 
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
4. Unter Kosten- und Entschädigungfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 
 
dass zunächst festzuhalten ist, dass mit der Beschwerde ans Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts - abgesehen vom Kostenspruch (Ziff. II des Dispositivs) - nur insoweit angefochten wird, als damit der erstinstanzliche Entscheid betreffend die Abweisung der Widerklage aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Höhe der mit der Widerklage erhobenen Schadenersatzforderung an das Zivilgericht zurückgewiesen wurde (Ziff. I lit. B des Dispositivs); 
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1); 
dass es sich bei Ziff. I lit. B des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
 
dass die Beschwerdeschrift nichts zu dieser Frage enthält, weil darin die irrtümliche Auffassung vertreten wird (S. 2 unten), dass kein Zwischen-, sondern ein Endentscheid angefochten werde; 
 
dass eine Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht fällt, da einerseits in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern mit einem sofortigen Endentscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, und andererseits das Vorliegen einer solchen Ersparnis auch nicht offensichtlich in die Augen springt; 
 
dass sodann aus folgenden Gründen auch Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anwendbar ist; 
 
dass nach ständiger Praxis der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne dieser Vorschrift ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382); 
 
dass in den Urteilen des Bundesgerichts immer wieder betont wurde, dass eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung als rein tatsächlicher Nachteil zu betrachten sei (BGG 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweisen); 
 
dass im vorliegenden Fall kein rechtlicher Nachteil im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben ist; 
 
dass der Entscheid des Kantonsgerichts im Übrigen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts auch nicht in Bezug auf den Kostenspruch (Ziff. II des Dispositivs) mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 135 III 329 E. 1; 133 V 645 E. 2); 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin