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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_611/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Griessen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sistierung (Ehescheidungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Zwischen X.________ und Y.________ ist seit mehreren Jahren ein Scheidungsverfahren hängig. X.________ beantragte dem Bezirksgericht Zürich am 25. September 2013, das Verfahren einstweilen auf die Frage des zwischen den Parteien zur Anwendung kommenden Güterstandes zu beschränken, die Gütertrennung festzustellen und ihm die angesetzte Frist im Scheidungsverfahren zur Einreichung einer Duplik einstweilen abzunehmen. Das Bezirksgericht Zürich gab am 17. Dezember 2013 dem Antrag zur Beschränkung des Verfahrens insoweit statt, als es anordnete, "[das] Scheidungsverfahren [...] in güterrechtlicher Hinsicht auf die Frage des zwischen den Parteien geltenden Güterstandes und die sich aus dem Güterstand der Gütertrennung ergebenden Folgen [zu beschränken]" (Ziff. 1). Es wies jedoch den Antrag auf Sistierung des übrigen Scheidungsprozesses ab und ordnete an, "das Verfahren [...] mit Bezug auf sämtliche strittigen Nebenfolgen und unter Beachtung der Einschränkung gemäss Dispositivziffer 1 weiter [zu führen]" (Ziff. 2), unter letztmaliger Fristansetzung von 20 Tagen zur Einreichung der Duplik (Ziff. 3). 
 
B.   
Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 10. Januar 2014 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er ersuchte um Aufhebung der Ziff. 2 und 3 und damit um eine Sistierung des übrigen Scheidungsprozesses und um Fristabnahme zur Einreichung der Duplik, unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 gewährte die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung. Sie trat dann aber mit der Begründung, die Anfechtungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, auf die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2014 (zugestellt am 7. Juli 2014) nicht ein und setzte X.________ eine letztmalige Frist zur Einreichung der Duplik an. 
 
C.  
 
C.a. Dagegen erhebt X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. August 2014 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1) unter der Anweisung, dem Beschwerdeführer die letztmalige Frist zur Einreichung der Duplik einstweilen abzunehmen (Ziff. 2), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Zudem beantragt der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung für seine Beschwerde (Ziff. 3).  
 
C.b. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Bundesgericht mit Zwischenentscheid vom 19. August 2014 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 139 III 252 E. 1.1 S. 252; 135 III 212 E. 1 S. 216, je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). In diesem ist die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung nach zürcherischer Zivilprozessordnung nicht eingetreten. In der Begrifflichkeit des BGG ist die angefochtene Verfügung ein Vor- oder Zwischenentscheid (Art. 93 BGG). Dass der angefochtene Rechtsmittelentscheid auf ein Nichteintreten lautet, ändert nichts an dieser Qualifikation. Er beendet nämlich lediglich den Streit um die erstinstanzliche Zwischenverfügung, nicht aber das Hauptverfahren (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3 mit Hinweisen).  
 
1.3. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser geht es um eine Scheidung und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ohne Vermögenswert (vgl. BGE 116 II 493 E. 2 S. 494 ff.). Steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung, bleibt für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG).  
 
1.4. Hat die Beschwerde - wie vorliegend - einen Zwischenentscheid zum Gegenstand, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), so ist dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig anfechtbar. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder, was hier offensichtlich nicht zutrifft, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verkennt daher die Anforderungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG insofern, als er "Gründe der Prozessökonomie" und "höhere, nicht wieder einbringliche Anwaltskosten" geltend macht. Nach der Rechtsprechung obliegt es sodann dem Beschwerdeführer, darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine gerichtsnotorische Tatsache - nämlich, dass die Frage des Güterstandes einen Einfluss auf die Nebenfolgen der Scheidung respektive die Unterhaltsbeiträge habe - fälschlicherweise nicht berücksichtigt. Im Falle einer Errungenschaftsbeteiligung wären erhebliche Vermögenserträge anzurechnen, welche zu einer Verminderung der Unterhaltsbeiträge führten. Zahlungen von zu hohen Unterhaltsbeiträgen könnten von der Beschwerdegegnerin nicht mehr zurückgefordert werden.  
Auch wenn es zutrifft, dass der zwischen den Parteien bestehende Güterstand die Scheidungsnebenfolgen (insbesondere den Unterhalt) beeinflussen kann, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, wieso ihm durch die Verweigerung der Sistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, das Bezirksgericht hätte die Frage des zwischen den Parteien bestehenden Güterstandes und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen in ein separates Verfahren verwiesen. Er begründet auch nicht, dass und weshalb das Bezirksgericht über nachehelichen Unterhalt entscheiden würde, ohne den Güterstand und die sich allenfalls aus einer güterrechtlichen Auseinandersetzung ergebenden finanziellen Folgen dafür zu berücksichtigen. Sollten vorliegend gewisse Scheidungsnebenfolgen (insbesondere der nacheheliche Unterhalt) von der güterrechtlichen Auseinandersetzung abhängig sein, und das Bezirksgericht vor deren Durchführung und damit entgegen Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB und der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 III 537 E. 4 S. 544 f., bestätigt in Urteil 5A_79/2013 vom 17. April 2013 E. 3.2) über diese Scheidungsnebenfolgen entscheiden, so könnte der Beschwerdeführer dagegen ein Rechtsmittel ergreifen. Daher kann der vorliegende Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. 
 
2.2. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit dem Wohnsitz der Beschwerdegegnerin. Diese Ausführungen sind allenfalls für die Frage des Güterstandes relevant, vermögen jedoch keinen durch den angefochtenen Zwischenentscheid nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen.  
 
3.   
Aus den dargelegten Gründen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Aufgrund der Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Erstattung der Duplik anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten für den Erlass der Verfügung um aufschiebende Wirkung, aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird eine letztmalige Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um im Sinne der Erwägungen der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Dezember 2013 eine schriftliche Duplik im Doppel einzureichen und insbesondere zu den Anträgen und Ausführungen in der Replik im Einzelnen Stellung zu nehmen. 
Bei Säumnis ist der Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Duplik ausgeschlossen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, sowie dem Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Griessen