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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_464/2015  
   
   
 
   
   
 
 
 
Verfügung vom 21. Oktober 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd. in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Schaltegger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, 
vom 13. Juli 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 30. April 2015 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 100'000.-- nebst Zins zu bezahlen; 
dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Verfügung vom 13. Juli 2015 nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin diese Präsidialverfügung mit Rechtsschrift vom 14. September 2015 beim Bundesgericht anfocht; 
dass ein nachträglich gestelltes Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2015 abgewiesen wurde; 
dass das Obergericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 unter Hinweis auf die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt mitteilte, dass über die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2015 der Konkurs eröffnet worden sei; 
dass dem Konkursamt Zug mit Präsidialverfügung vom 13. November 2015 Frist angesetzt wurde, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollen, und dass das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG bis zum Ablauf der genannten Frist sistiert wurde; 
dass das Konkursamt Zug dem Bundesgericht mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 mitteilte, dass der Prozess weder von der Konkursverwaltung noch von einzelnen Gläubigern weitergeführt werde, und darum bittet, den Prozess abzuschreiben; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren somit infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf dessen Weiterführung abzuschreiben ist; 
dass die beschwerdeführende Partei dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG); 
dass angesichts des Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf eine Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die Gerichtsgebühr keine Masseschuld ist (Art. 262 SchKG), sondern eine gewöhnliche Konkursforderung darstellt und deshalb nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin geht; 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Weiterführung des Prozesses abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Konkursitin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, und dem Konkursamt Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer