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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_641/2020  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. April 2020 (810 19 339). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1979) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (seit 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrechte) erteilte ihm am 30. August 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin; die Ehe wurde am 21. Mai 2008 geschieden.  
 
1.2. A.________ heiratete am 22. August 2008 eine Landsfrau (geb. 1981), welche in der Republik Kosovo verblieb. Im November 2008 kam der erste gemeinsame Sohn zur Welt, worauf A.________ erfolglos ein Gesuch um Familiennachzug für seine Frau und das Kind stellte. Die negative Verfügung vom 12. Januar 2009 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aus der Beziehung von A.________ und seiner Ehefrau gingen in der Folge im Kosovo drei weitere Kinder hervor (geb. 2010 und 2016 [Zwillinge]). A.________ erhält seit November 2010 eine ganze IV-Rente (Verfügung vom 18. April 2012). Seit Januar 2014 bezieht er zudem Ergänzungsleistungen.  
 
1.3. Am 20. Dezember 2018 ersuchte A.________ erneut darum, seine Familie in die Schweiz nachziehen zu können, was das Amt für Migration am 27. Juni 2019 ablehnte. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschluss des Regierungsrats vom 26. November 2019 und Urteil des Kantonsgerichts vom 22. April 2020).  
 
1.4. A.________ beantragt vor Bundesgericht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Amt für Migration und Bürgerrechte, eventualiter an den Regierungsrat, subeventualiter an das Kantonsgericht zurückzuweisen. "Subsubeventualiter" sei das angefochtene Urteil aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen und die nötigen Einreisebewilligungen zu erteilen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Bundesgericht hat am 14. August 2020 die Akten eingeholt; von weiteren Instruktionsmassnahmen wurde abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht - im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz (vgl. BGE 144 I 266 ff.) - in vertretbarer Weise geltend, die Verweigerung des Familiennachzugs verletze sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK und 13 bzw. 14 BV; vgl. BGE 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 2). Ob der Familiennachzug zu Recht nicht gewährt worden ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung der Beschwerde und nicht des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; Urteil 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist demnach als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu behandeln. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nicht eingetreten werden.  
 
2.2. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer wiederholt seine Sicht der Dinge und stellt diese derjenigen der Vorinstanz gegenüber (S. 9 der Beschwerdeschrift); er setzt sich dabei aber kaum in gezielter Weise mit deren für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen rechtlichen Erwägungen auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; für Verfassungsrügen: Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Vorgaben nur schwerlich (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG). Ob auf die Eingabe deswegen nicht einzutreten ist, kann dahin gestellt bleiben, da die Beschwerde sich in der Sache selber als unbegründet erweist.  
 
3.  
 
3.1. Die aufenthaltsberechtigte ausländische Person hat landesrechtlich keinen Anspruch auf Familiennachzug (vgl. Art. 44 AIG; BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 287), wohl aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. 8 EMRK, wenn sie ihrerseits wegen langer Aufenthaltsdauer Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (BGE 144 I 266), die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt und die entsprechenden Fristen (Art. 47 AIG) eingehalten sind (Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020, zur Publikation vorgesehen). Ein entsprechender Antrag muss vom Aufenthaltsberechtigten innerhalb von fünf Jahren gestellt werden (vgl. zu den materiellen Voraussetzungen: Urteil 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.1). Kinder über 12 Jahre sind innert zwölf Monaten nachzuziehen (Art. 47 Abs. 1 AIG; Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung bzw. der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG; Art. 73 Abs. 2 VZAE) zu laufen. Ein Familiennachzug ausserhalb der Nachzugsfristen kann nur bewilligt werden, wenn hierfür "wichtige familiäre Gründe" sprechen (Art. 47 Abs. 4 AIG; Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Nachzugsfristen - ausgenommen jene der am 27. September 2016 geborenen Zwillinge - abgelaufen sind. Er beantragt deshalb einen Gesamtfamiliennachzug aus wichtigen Gründen im Rahmen von Art. 73 Abs. 3 VZAE.  
 
3.2. Die Vorinstanz gibt die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend wieder: Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VZAE liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 73 Abs. 3 VZAE (bzw. Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG) praxisgemäss jeweils dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 73 Abs. 3 VZAE zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (Urteil 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).  
 
4.   
Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass vorliegend keine wichtigen Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der Fristen von Art. 73 Abs. 3 VZAE sprechen, ist dies nicht zu beanstanden: 
 
 
4.1. Der Beschwerdeführer hat nach dem Einreichen seines ersten - am 12. Januar 2009 rechtskräftig abgewiesenen - Gesuchs während Jahren nicht (mehr) beantragt, seine Familie nachziehen zu können. Er hat die Stabilisierung seiner Finanzen im Jahr 2014 durch die Zusprechung der IV-Rente und der Ergänzungsleistungen nicht zum Anlass genommen, sich um einen Nachzug zu bemühen, obwohl die Fristen für die Ehefrau und das älteste Kind bereits abgelaufen waren und sich die Frist für das zweite Kind dem Ende näherte.  
 
4.2. Die familiären Beziehungen wurden während Jahren freiwillig über die Grenzen hinweg gelebt. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Zusammenhang regelmässig im Kosovo aufgehalten. Seine Frau und die Kinder sind mit der gemeinsamen Heimat eng verbunden. Zur Schweiz haben sie keine spezifischen Beziehungen: Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass seine Familie ihn regelmässig hier besucht hätte (vgl. das Urteil 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.4.3).  
 
4.3. Eine Eingliederung der Gattin und der Kinder in die hiesigen Verhältnisse dürfte diesen bereits aus sprachlichen Gründen schwerfallen; zudem verfügt die Ehefrau über keine (wesentliche) Berufserfahrung. Eine Trennung der Kinder bzw. deren bloss teilweiser Nachzug in die Schweiz liegt nicht im Interesse der Kinder, nachdem sie - gemäss dem Willen der Eltern - seit ihrer Geburt im Kosovo leben und dort eingeschult und sozialisiert worden sind (vgl. das Urteil 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.4.3).  
 
4.4. Die Gattin des Beschwerdeführers kann sich im Kosovo weiterhin der Pflege der minderjährigen Kinder annehmen, sodass das bisherige - über Jahre von der Familie freiwillig gewählte - Betreuungssystem durch die Mutter in der Heimat nicht infrage gestellt ist (vgl. die Urteile 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.5 und 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6).  
 
5.   
Die Verweigerung des Familiennachzugs ist - entgegen der sehr pauschalen Kritik des Beschwerdeführers - auch mit den Vorgaben von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar: 
 
5.1. Die BV bzw. die EMRK umfassen keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 330 E. 2 S. 335 ff.; je mit Hinweisen). Soweit ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich der Eingriff als zulässig, falls er - wie hier - gesetzlich vorgesehen ist (Art. 44 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE), einem legitimen Zweck dient (Zuwanderungssteuerung und -beschränkung) und sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (Verhältnismässigkeit bzw. Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Art. 8 EMRK steht - im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung, der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung - einer restriktiven Einwanderungssteuerung nicht entgegen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; Urteil 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4).  
 
5.2. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 116 Ib 353 E. 3c S. 357; vgl. zum gefestigten Anwesenheitsrecht im Rahmen von Art. 44 AIG: Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.1, zur Publikation vorgesehen; zu den Nachzugsvoraussetzungen in diesem Fall: Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2 und 7, zur Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführer kann seine familiären Beziehungen - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - ohne grössere Schwierigkeiten im Kosovo leben, wo sich der Lebensmittelpunkt der restlichen Familie (Frau und Kinder) befindet. Er ist selber dort aufgewachsen und mit der Sprache und Kultur vertraut. Er hat seine Heimat während des Aufenthalts in der Schweiz regelmässig besucht, um die familiären Kontakte mit seiner Gattin und den Kindern aufrecht zu erhalten. Gestützt auf das Abkommen vom 1. September 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1) kann ihm seine IV-Leistung inzwischen auch im Kosovo ausbezahlt werden, womit es der Familie möglich ist, in der gemeinsamen Heimat die familiären Beziehungen zu leben oder - bei einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz - dies wie bisher über wechselseitige Besuche und die modernen Kommunikationsmittel zu tun.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet; sie kann im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Für eine Rückweisung der Sache im Sinne der Eventualanträge besteht kein Anlass.  
 
6.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist im Hinblick auf die ausführliche Begründung durch die Vorinstanz wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung von deren Höhe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sein Gesuch nicht vorweg behandelt wurde, was es ihm ermöglicht hätte, seine Eingabe noch zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar