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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_848/2020  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen, 
Seeplatz 1, Postfach 43, 8853 Lachen. 
 
Gegenstand 
Fristwiederherstellung im Beschwerdeverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. September 2020 (BEK 2020 141). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 17. August 2020 schrieb das Bezirksgericht March eine Beschwerde des Beschwerdeführers (betreffend eine Abholungsaufforderung) als gegenstandslos ab und wies ein Ausstandsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2020 Beschwerde und ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit Verfügung vom 22. September 2020 wies das Kantonsgericht Schwyz das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. 
 
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
3.   
Die kantonale Beschwerde war unbestrittenermassen verspätet. Zum Fristwiederherstellungsgesuch hat das Kantonsgericht erwogen, der Beschwerdeführer mache ausschliesslich geltend, dass er am 4. September 2020 (letzter Tag der Frist) habe feststellen müssen, dass die Schweizer Vertretung in Wien aus unbekannten Gründen den ganzen Tag geschlossen gewesen sei und er dann am gleichen Tag keine Postaufgabe in der Schweiz mehr habe bewirken können. Damit lasse sich kein unverschuldetes Fristversäumnis begründen. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich vorab bei der Botschaft zu erkundigen, ob sie am 4. September 2020 offen sein würde. Es sei allgemein bekannt, dass Botschaften eingeschränkte Öffnungszeiten hätten. Die Öffnungszeiten der Botschaft in Wien seien zudem im Internet publiziert. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass die Botschaft entgegen dieser Publikation am 4. September 2020 nicht geöffnet gewesen sei, und er behaupte auch nicht, dass ihm die Botschaft vorab eine andere Auskunft erteilt hätte. 
 
4.   
Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer, die Botschaft sei entgegen der Ankündigung auf dem Internet den ganzen Tag geschlossen gewesen und er habe sich nach den Öffnungszeiten erkundigt. Er übergeht, dass er nach den obergerichtlichen Feststellungen genau dies vor Kantonsgericht nicht behauptet hat, sondern einzig, die Botschaft sei geschlossen gewesen. Er belegt nicht, dass er jene weitergehenden Behauptungen in seiner kantonalen Beschwerde aufgestellt hätte und ein Blick in die kantonale Beschwerde zeigt, dass er dies tatsächlich nicht getan hat. Die Behauptung, die Botschaft sei entgegen der Internetankündigung geschlossen gewesen und die weitere Behauptung, er habe sich nach den Öffnungszeiten erkundigt (gemeint wohl: vor dem 4. September 2020), sind damit neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neu und damit unbeachtlich ist auch der angeblich vom 30. September 2020 stammende Ausdruck der Internetseite mit den Öffnungszeiten. Abgesehen davon, wäre er ohnehin nicht geeignet, um zu belegen, welche Ankündigungen vor dem 4. September 2020 auf der Website publiziert waren. Neu sind sodann die Schilderung seines Besuchs bei der Botschaft am 4. September 2020 und die angebliche Aussage eines dort angetroffenen Mitarbeiters, die Botschaft sei heute ausnahmsweise geschlossen. Der Beschwerdeführer kann vor Bundesgericht nicht nachholen, was er vor Kantonsgericht bei der Begründung seines Fristwiederherstellungsgesuchs vorzutragen unterlassen hat. Wenn er eine falsche Auskunft erhalten hätte (via Internet oder auf anderem Wege), hätte er dies vor Kantonsgericht behaupten und belegen müssen.  
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg