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[AZA 7] 
I 660/99 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 21. November 2000 
 
in Sachen 
 
S.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung, 
 
dass der 1960 geborene S.________ an chronifizierten Rückenschmerzen leidet, 
dass ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich in den Jahren 1994 und 1995 berufliche Massnahmen zusprach (Verfügungen vom 17. Juni 1994 und 17. Februar 1995), 
dass die IV-Stelle ein Rentengesuch ablehnte (Verfügung vom 3. September 1997), 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 1999 abwies, soweit es darauf eintrat, 
dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze, zumindest eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, 
 
dass die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 4 IVG), den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung zutreffend dargelegt hat, 
dass der Sozialversicherungsrichter die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetreten war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), 
 
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der ärztlichen und beruflichen Abklärungen, insbesondere der Expertise der Klinik X.________ vom 14. Juli 1997, den zutreffenden Schluss zog, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit, bei welcher er die Körperposition frei wechseln könne, voll zumutbar, 
dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu entkräften vermögen, 
dass namentlich auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte aus den Jahren 1998 und 1999 für den massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 3. September 1997 zu keiner abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen, 
dass sich daher eine Rückweisung zur Anordnung einer zusätzlichen medizinischen Expertise erübrigt, 
dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zu Recht auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa) abgestellt und einen Invaliditätsgrad von rund 20 % ermittelt hat, 
dass die IV-Stelle und Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht abgewiesen haben, 
dass der Beschwerdeführer sodann die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen beantragt, 
dass sich das kantonale Gericht diesbezüglich im angefochtenen Entscheid mit der Feststellung begnügte, es mangle an einem Anfechtungsgegenstand, da die Verwaltung nur über den Rentenanspruch verfügt habe, 
dass sich entgegen der Annahme des Gerichts die Fragen nach der richtigen Festlegung des Anfechtungsgegenstandes und der ausnahmsweisen Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus nicht ausschliesslich aufgrund des effektiven Inhalts der Verfügung beurteilen, 
dass zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand auch jene Rechtsverhältnisse gehören, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweis), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid erneut den Antrag auf Zusprechung beruflicher Massnahmen gestellt hat, 
dass Dr. med. M.________ bereits im Bericht vom 7. Februar 1994 eine Umstellung auf eine leichtere Tätigkeit empfahl und die Klinik X.________ im Gutachten vom 17. Juli 1997 eine Umschulung als zumutbar erachtete, sowie eine berufliche Abklärung empfahl, 
dass die IV-Stelle die ihr obliegende Verfügungspflicht (vgl. BGE 111 V 264 Erw. 3b) somit verletzt hat, 
dass die Sache daher zur Prüfung beruflicher Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, 
dass das Verfahren Versicherungsleistungen betrifft, weshalb gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos erweist, 
dass der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, sodass er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung hat (Art. 159 OG), 
dass im Übrigen die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden kann (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 1999, soweit darin auf das Begehren um Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht eingetreten wird, aufgehoben und die Sache zur Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 750. - ausgerichtet. 
 
V.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverteilung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 21. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: