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[AZA 7] 
U 218/99 Vr 
 
 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiber Schäuble 
 
 
Urteil vom 21. November 2001 
 
in Sachen 
 
M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
 
A.- Der 1957 geborene M.________ war seit dem 1. Mai 
1994 als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma E.________ 
AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt 
(SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. 
Am 22. Juni 1994 wurde er auf der Autobahn A1 
(Grauholz) während eines Staus in eine Auffahrkollision 
verwickelt, als ein von hinten herannahendes Auto auf 
seinen eben zum Stillstand gebrachten Personenwagen auffuhr. 
Der vom Versicherten am 4. Juli 1994 konsultierte 
Internist Dr. med. H.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma 
der Halswirbelsäule (HWS) und eine alte Spondylose 
C5-C6. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 
Am 16. Dezember 1995 erlitt M.________ ausserdem eine Prellung 
des linken Auges an einer Türkante, als er aus einem 
Auto stieg. Die SUVA kam auch für diesen Unfall auf. Gestützt 
auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. 
med. S.________ vom 25. Juni 1997 eröffnete sie dem Versicherten 
mit Verfügung vom 27. Juni 1997, es lägen keine 
behandlungsbedürftigen organischen Unfallfolgen mehr vor. 
Die psychischen Beschwerden stünden nicht in adäquat kausalem 
Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Juni 1994, weshalb 
die Leistungen für Taggeld und Behandlungskosten auf 
den 30. Juni 1997 eingestellt würden. Daran hielt sie mit 
Einspracheentscheid vom 21. Januar 1998 fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der 
M.________ die Übernahme der Heilbehandlung sowie die 
Zusprechung von Taggeld, eventuell einer Invalidenrente 
beantragt, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn 
mit Entscheid vom 19. Mai 1999 ab. Auf den Antrag auf 
Zusprechung einer Integritätsentschädigung trat es nicht 
ein. 
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen 
Entscheides sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem 
Invaliditätsgrad von 75 % und eine Integritätsentschädigung 
in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Eventuell sei 
die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Bestimmung 
der Leistungshöhe an die Vorinstanz oder den Unfallversicherer 
zurückzuweisen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung 
lässt sich nicht vernehmen. 
 
Mit Blick auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
in Aussicht gestellten und vom Beschwerdeführer nachträglich 
eingereichten medizinischen Unterlagen (siehe das Gutachten 
des PD Dr. med. W.________, Augenarzt FMH, vom 
1. Dezember 1999 und den audio-neurootologischen Bericht 
des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, 
Hals- und Gesichtschirurgie, vom 28. Dezember 
1999) wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Gestützt 
auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 29. Dezember 
1999 und vom 18. Januar 2000 hält die SUVA an ihrem 
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz ist auf den Beschwerdeantrag betreffend 
Integritätsentschädigung mangels Anfechtungsgegenstandes 
nicht eingetreten. 
Nach der Rechtsprechung genügen Verwaltungsgerichtsbeschwerden 
gegen Nichteintretensentscheide, die lediglich 
eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlichen Seite 
des Falles enthalten - ungeachtet eines allenfalls vorhandenen 
Antrages -, dem Gültigkeitserfordernis einer sachbezogenen 
Begründung nicht (BGE 123 V 335, 118 Ib 134 
Erw. 2 mit Hinweisen). 
Mit dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung 
befasst sich der Beschwerdeführer in Antrag und Begründung 
seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich in materiellrechtlicher 
Hinsicht. Zu der im vorliegenden Verfahren 
in diesem Punkt einzig überprüfbaren Frage, ob das kantonale 
Gericht zu Recht nicht auf das Begehren um Zusprechung 
einer Integritätsentschädigung eingetreten ist (vgl. BGE 
121 V 159 Erw. 2b mit Hinweis; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 
Erw. 1a), äussert er sich nicht. Damit fehlt es insoweit am 
Formerfordernis einer sachbezogenen Begründung, wonach aus 
der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen 
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet 
wird (BGE 113 Ib 287 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Deshalb ist 
der vorinstanzliche Entscheid, soweit er auf Nichteintreten 
lautet, der Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht 
entzogen. Ferner kann bei dieser Verfahrenslage 
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit mit ihr 
die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung beantragt 
wird, nicht eingetreten werden. 
Streitig und zu prüfen bleibt allein, ob die SUVA im 
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. Juni 1994 auch 
über den 30. Juni 1997 hinaus Leistungen (Heilkosten, Taggelder) 
auszurichten hat. Abzuklären ist insbesondere die 
Frage, ob der Zusammenhang zwischen dem Unfall und den 
bestehenden Beschwerden (u.a. neuropsychologische Ausfälle 
und Sehstörungen) gegeben ist. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu 
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten 
natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 
Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang 
(BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 
122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen 
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, 
Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf kann 
verwiesen werden. 
Zu präzisieren bleibt, dass die zu den Verletzungen 
nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung 
zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V 
335, 117 V 359) auch auf Verletzungen nach einem Schleudertrauma 
"äquivalenten" Mechanismus (Kopfanprall mit Abknickung 
der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) und bei 
Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas anwendbar ist, wenn und 
soweit sich dessen Folgen mit jenen eines Schleudertraumas 
vergleichen lassen (BGE 117 V 369). In BGE 119 V 340 hat 
das Eidgenössische Versicherungsgericht - im Zusammenhang 
mit Schleudermechanismen der HWS - dargelegt, dass zuallererst 
die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen 
über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, 
unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die 
massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung 
durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden. Das Vorliegen 
eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit 
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft 
dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher 
Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, 
so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso 
aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche 
Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (BGE 
119 V 340 Erw. 2b/aa). Auch in Fällen ohne organisch nachweisbare 
Beschwerden bedarf es für die Leistungsberechtigung 
gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten 
Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen 
Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese 
Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall 
steht. Dafür ist unter Umständen ein interdisziplinäres 
Zusammenwirken der verschiedenen medizinischen Fachrichtungen, 
nötigenfalls unter Einschluss der Neuropsychologie, 
erforderlich. Zu beachten sind hier die Schwierigkeiten, 
die sich aus dem Umstand ergeben, dass der im Zusammenhang 
mit der HWS-Verletzungen sich manifestierende 
Beschwerdekomplex mitunter noch andere Ursachen haben kann, 
was aber nicht von vornherein zur Verneinung der natürlichen 
Kausalität führen darf, da der Unfall als eine Teilursache 
für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs 
genügt. Andererseits vermag auch die Neuropsychologie, nach 
derzeitigem Wissensstand, es nicht, selbstständig die Beurteilung 
der Genese abschliessend vorzunehmen. Spricht nach 
der Aktenlage medizinisch vieles für Unfallkausalität der 
ausgewiesenen Beschwerden, ohne dass aber vom unfallärztlichen 
Standpunkt aus der Zusammenhang direkt mit Wahrscheinlichkeit 
zu bejahen wäre, können die neuropsychologischen 
Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gesamthaften Beweisführung 
bedeutsam sein. Das setzt aber voraus, dass der 
Neuropsychologe - im Einzelfall - in der Lage ist, überprüf- 
und nachvollziehbare, mithin überzeugende Aussagen 
zur Unfallkausalität zu machen, die sich in die anderen 
(interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen. 
Blosse Klagen über diffuse Beschwerden genügen somit 
keineswegs für den Beweis der Unfallkausalität (BGE 119 V 
341 Erw. 2b/bb). 
Bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgen 
ist wie folgt zu differenzieren: zunächst ist 
abzuklären, ob der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma 
der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung 
(Distorsion der HWS) oder ein Schädel-Hirntrauma 
erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem 
mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 
Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls 
erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren 
Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 
115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise 
unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter 
Absatz). In Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild 
eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen 
zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur 
vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz 
in den Hintergrund treten, ist die Beurteilung unter dem 
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall 
vorzunehmen (BGE 123 V 98 Erw. 2). 
Im Weiteren kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen 
zum Untersuchungsgrundsatz und zum Beweiswert von ärztlichen 
Gutachten und Berichten (BGE 122 V 157 ff.) verwiesen 
werden. 
 
3.- SUVA und Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, 
dass in somatischer Hinsicht die Folgen des Unfalles 
vom 22. Juni 1994 (Schleudertrauma der HWS) spätestens am 
30. Juni 1997 ausgeheilt gewesen seien und dass nurmehr eine 
psychische Problematik vorliege, welche jedoch in keinem 
relevanten Kausalitätsverhältnis zum Unfall stehe, da es 
hiezu an der erforderlichen Adäquanz fehle. Dasselbe gelte 
auch für das Unfallereignis vom 16. Dezember 1995. Dabei 
stellten sie im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der 
Rehaklinik X.________ vom 16. Oktober 1996 sowie die Beurteilungen 
des Dr. med. F.________ vom 20. Februar und 
5. März 1997, Dr. med. S.________ vom 25. Juni 1997 und Dr. 
med. B.________ vom 2. Juni 1997 ab. 
Der Beschwerdeführer bestreitet nebst der Verneinung 
somatischer Unfallrestfolgen, dass es an der Adäquanz der 
Kausalität zwischen Unfall und geltend gemachtem Beschwerdebild 
fehle. 
 
4.- a) Zum Nachweis somatischer Unfallfolgen stützt 
sich der Beschwerdeführer unter anderm auf das audio-neurootologische 
Gutachten des Dr. med. A.________ vom 28. Dezember 
1999, der in seinem Bericht zum Schluss gelangt, 
dass die noch bestehenden Beschwerden des Versicherten auf 
Grund der verschiedenen von ihm durchgeführten audio-neurootologischen 
Untersuchungen objektivierbar und mit grosser 
Wahrscheinlichkeit in direktem, natürlichem Kausalzusammenhang 
mit dem Unfall vom 22. Juni 1994 stünden. Die SUVA 
wendet dagegen ein, dass die von Dr. med. A.________ erhobenen 
Befunde auf Untersuchungsmethoden beruhen, welche 
zumindest als nicht standardisiert bezeichnet werden müssen. 
Die Wertungen des Privatgutachters seien äusserst 
spekulativ und vor allem in Bezug auf die Kausalitätsbeurteilung 
unzutreffend. 
 
b) Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsmethode 
dann als wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von 
Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf 
breiter Basis anerkannt ist. Entscheidend sind dabei die 
Ergebnisse der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten 
Therapie (BGE 120 V 476 Erw. 4a mit Hinweisen). 
Es entzieht sich der Kenntnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, 
ob die von Dr. A.________ angewendeten 
Untersuchungen zum Nachweis einer Hirnorganizität von 
Schleudertraumen tauglich und wissenschaftlich anerkannt 
sind (vgl. RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 Erw. 6 betreffend 
SPECT-Untersuchung; Dr. med Marincic, "Arbeitsrelevanz und 
Invalidisierungspotenzial von verstibulären und Gleichgewichtsstörungen", 
Kongress-Band: "Invalidität und berufliche 
Reintegration" von Joseph Mürner und Thierry M. 
Ettlin, Basel 2000). Dr. med. T.________ erklärte in seiner 
Beurteilung vom 18. Januar 2000, welche der SUVA-Stellungnahme 
vom 19. Januar 2000 beilag, die Validierung der 
audio-neurootologischen Untersuchung im Rahmen einer anerkannten 
universitären Institution mit Schwerpunkt und entsprechender 
Erfahrung in neurootologischer Diagnostik als 
wünschenswert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann 
sich dieser Meinung anschliessen, weshalb die Sache - im 
Hinblick auf die Gewährleistung des doppelten Instanzenzuges 
(vgl. BGE 127 V 244) - an die Vorinstanz zurückzuweisen 
ist, damit sie hierüber ein Gutachten veranlasse, 
vorzugsweise durch an einer universitären Institution 
tätige Fachleute. Diese werden auch zur Frage Stellung 
nehmen, ob die Durchführung der Untersuchungen im vorliegenden 
Fall den wissenschaftlichen Anforderungen genügt. 
 
5.- a) Der Beschwerdeführer stützt sich zum Nachweis 
des Kausalzusammenhangs des Weitern auf das Privatgutachten 
des PD Dr. W.________, welcher zwischen den Migraine-Anfällen 
mit Aura, getriggert durch Lesen oder helle Reflexe, 
und dem Unfall einen wahrscheinlichen, bei der Dysfunktion 
der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung einen überwiegend 
wahrscheinlichen Kausalzusammenhang annimmt. Die 
SUVA bestreitet diesen. 
 
b) Da im Sozialversicherungsrecht zum Nachweis einer 
Tatsache die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich 
ist, und da der Privatgutachter die verschiedenen Wahrscheinlichkeitsgrade 
unterscheidet, kann der erforderliche 
Kausalzusammenhang der Migraine von vornherein ausgeschlossen 
werden. 
 
Die Richtigkeit der Kausalitätsbeurteilung bezüglich 
der Dysfunktion der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung 
kann vom Gericht nicht beurteilt werden. Es gilt das 
bezüglich des Gutachtens von Dr. A.________ Gesagte, weshalb 
die Sache auch zur gutachterlichen Überprüfung der 
Wissenschaftlichkeit bezüglich der Feststellungen des PD. 
Dr. W.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, 
soweit darauf einzutreten ist, wird der 
angefochtene Entscheid des Versicherungsgerichtes des 
Kantons Solothurn vom 19. Mai 1999 aufgehoben und die 
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im 
Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde 
neu entscheide. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine 
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 21. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident Der Gerichts 
der IV. Kammer: schreiber: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: