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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1P.571/2003 /err 
 
Urteil vom 21. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
Klaus Stadler, Im Reckholder, 8524 Uesslingen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Politische Gemeinde Uesslingen-Buch, 8524 Uesslingen, 
handelnd durch den Gemeinderat Uesslingen-Buch, Schaffhauserstrasse, 8524 Uesslingen, 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8500 Frauenfeld, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Ansetzung der Gemeindeversammlung während der Arbeitszeit, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Politische Gemeinde Uesslingen-Buch lud die Stimmberechtigten am 27. Dezember 2002 zur Bechtelisgemeindeversammlung vom 20. Januar 2003, 09:00 Uhr ein. Klaus Stadler, Stimmbürger von Uesslingen-Buch, rekurrierte gegen die Ansetzung dieser Gemeindeversammlung beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (DIV), welches den Rekurs am 15. April 2003 abwies. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde, mit der Klaus Stadler diesen Entscheid anfocht, am 2. Juli 2003 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. September 2003 wegen Verletzung des Stimmrechts beantragt Klaus Stadler im Wesentlichen, dieser Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Stimmrecht durch die Durchführung einer Gemeindeversammlung während der Arbeitszeit, nämlich am 20. Januar 2003 um 09:00 Uhr, verletzt worden sei. Die dabei gefassten Beschlüsse seien ungültig zu erklären, und es sei festzustellen, dass die Möglichkeit bestehe, durch die Ansetzung der Versammlung auf einen Vormittag das Resultat der Abstimmungen zu beeinflussen. 
C. 
Die Politische Gemeinde Uesslingen-Buch, das DIV und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer setzte sich bereits gegen die Ansetzung der Bechtelisgemeindeversammlung des Jahres 2001 zur Wehr und schöpfte den Rechtsweg ans Bundesgericht aus. Das Bundesgericht wies seine Stimmrechtsbeschwerde mit Entscheid 1P.632/2001 vom 16. November 2001 ab, soweit es darauf eintrat. Da sowohl die prozessuale Lage als auch die erhobenen Rügen im Wesentlichen gleich geblieben sind, ist auf die Beschwerde mit den gleichen Einschränkungen wie damals einzutreten; das bedeutet namentlich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie, was über weite Strecken der Fall ist, den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt und soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es wird auf die E. 1 des Urteils 1P.632/2001 verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
2. 
In materieller Hinsicht hat sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten verändert. Das Bundesgericht hat sich im erwähnten Entscheid mit der Problematik beschäftigt, die Gemeindeversammlung auf den Morgen eines lokalen Feiertages anzusetzen, welcher jedenfalls für den Teil der Erwerbstätigen, die auswärts arbeiten, nicht arbeitsfrei ist. Es hat entschieden, dass dies unter den konkreten Umständen insbesondere auch deshalb nicht verfassungswidrig ist, da es jedem Stimmberechtigten jederzeit frei steht, der Gemeindeversammlung zu beantragen, die Bechtelisversammlung ausserhalb der regulären Arbeitszeit durchzuführen. 
 
Seit dem erwähnten Entscheid des Bundesgerichts in dieser Sache hat sich die Gemeindeversammlung von Uesslingen-Buch bereits zweimal, am 14. Juni 2002 mit 94 zu 42 Stimmen bei 13 Enthaltungen und am 20. Januar 2003 mit überwältigendem Mehr dafür ausgesprochen, den Versammlungstermin am Bechtelistag-Morgen beizubehalten. Jedenfalls solange auch die jeweils abends und damit an einem auch den auswärts Erwerbstätigen passenden Termin abgehaltene Gemeindeversammlung derart deutlich an der Durchführung einer Gemeindeversammlung am Bechtelistag-Morgen festhält, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, und zwar gleichgültig darum, ob der Morgen- oder der Abend-Termin besser besucht wird. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die abends abgehaltenen Versammlungen vom 30. April 1999, vom 14. Juni 2002 und vom 16. Mai 2003 hätten die grössten Teilnehmerzahlen aufgewiesen, ist im Übrigen ohnehin nicht geeignet, die Darstellung des Gemeinderates in seiner Vernehmlassung ans DIV zu widerlegen, seit 1995 sei die Bechtelisversammlung im Durchschnitt bedeutend besser besucht worden als die abends durchgeführte Versammlung. Das Verwaltungsgericht hat somit keineswegs eine Gehörsverweigerung begangen, indem es sich mit diesem Einwand des Beschwerdeführers nicht explizit auseinander setzte. Es kann auf die E. 2 des Entscheids 1P.632/2001 verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss sind bei einer Stimmrechtsbeschwerde keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er damit rechnen muss, kostenpflichtig zu werden, falls er in diesem Sachzusammenhang weitere offensichtlich unbegründete Beschwerden einreichen sollte. Seine Beschwerdeführung grenzt im Übrigen an mutwillige Prozessführung (vgl. Art. 31 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Uesslingen-Buch, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: