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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.169/2003 /kra 
 
Urteil vom 21. November 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
R.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sachbeschädigung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 31. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 11. Mai 2002 ging R.________ auf dem Trottoir der Birmensdorferstrasse in Zürich und überquerte bei Grünlicht den Fussgängerstreifen der Weststrasse. Als er sich auf der Mitte des Fussgängerstreifens befand, fuhr hinter ihm ein Personenwagen durch, der von der Birmensdorferstrasse in die Weststrasse nach rechts abzweigte (der PW hatte ebenfalls Grün, jedoch mit Warnblinker betreffend Fussgänger). R.________ schlug mit der Faust gegen das Fahrzeug und verursachte dabei eine Delle an der Fahrzeugtüre hinten rechts (Sachschaden: ca. Fr. 1'200.--). 
B. 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte R.________ am 17. Oktober 2002 wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen. 
 
Auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 31. Januar 2003 den erstinstanzlichen Schuldspruch, verhängte jedoch als Strafe eine Busse von Fr. 1'000.--. 
 
Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 29. Juli 2003 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
R.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. 
 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei von einem falschen Begriff des Eventualvorsatzes ausgegangen. Ihre Ausführungen deuteten nur auf Fahrlässigkeit hin. Völlig falsch sei die Behauptung, er habe um die Wirkung eines Schlages wissen müssen, weil er während zwölf Jahren geboxt habe. Zudem reiche das Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts allein zur Annahme des Eventualvorsatzes nicht aus. Erforderlich sei auch die Inkaufnahme dieses Erfolgs. Im Übrigen sei die Vorinstanz nicht auf seine Beweggründe sowie die Art der Tathandlung eingegangen. 
2. 
Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h. hinsichtlich des Wissensmoments, besteht mithin zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab. Wer den Erfolg in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Dazu ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg "billigt". 
 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen wird. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise gewissermassen überschneiden. Daher hat der Sachrichter die relevanten tatsächlichen Umstände möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen und damit auf Eventualvorsatz erkannt hat. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen, und das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Täter eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat, gehören u.a. die Grösse des (ihm bekannten) Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser etwa das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, also entgegen seiner Behauptung nicht (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertraut, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen bzw. der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintreten werde. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251 mit Hinweisen). 
3. 
Die Vorinstanz führt zur Begründung des Eventualvorsatzes unter anderem an, der Beschwerdeführer habe um die Wirkung eines Schlages gegen die Autotüre gewusst, da er während zwölf Jahren geboxt habe. Selbst wenn man diese Annahme nicht als verbindliche tatsächliche Feststellung, sondern als Ausfluss der allgemeinen Lebenserfahrung versteht, leuchtet ohne weiteres ein, dass ein langjähriger Boxer aufgrund seiner Erfahrung mindestens ungefähr abzuschätzen vermag, welche Wirkung ein Schlag hat. Dies gilt auch für einen Schlag gegen eine Autotüre, welcher bereits mit relativ geringem Kraftaufwand eine Delle zugefügt werden kann. Die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe nicht fest geschlagen, hat die Vorinstanz verworfen, nachdem er selbst erklärt hatte, bedingt durch seine lang dauernde Boxertätigkeit sei der Schlag etwas härter ausgefallen; er sei diesbezüglich privilegiert. Die Vorinstanz verneint auch eine reflexartige Bewegung, weil der Beschwerdeführer mit dem Schlag gegen die Autotüre bezweckte, den Fahrzeuglenker auf sich oder seine Frau und die Tochter aufmerksam zu machen, die den Fussgängerstreifen erst überqueren wollten. Wenn der Beschwerdeführer sich durch Klopfen hätte bemerkbar machen wollen, hätte er an die verschlossenen Fenster des Wagens klopfen können. 
 
Der Beschwerdeführer hat somit nicht etwa durch Klopfzeichen an die durchaus widerstandsfähigen Fensterscheiben auf sich aufmerksam machen wollen, sondern hat einen relativ harten Schlag gegen die Autotüre geführt. Ein solcher Schlag ist ohne weiteres geeignet, eine Delle in der Karosserie zu verursachen. Da der Beschwerdeführer als langjähriger geübter Boxer die Wirkung seiner Schläge zumindest ungefähr kannte und einen relativ kräftigen Schlag gegen die Autotüre führte, war für ihn auch erkennbar, dass der Schlag die Türe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit beschädigen könnte. Aus diesen Umständen durfte die Vorinstanz ableiten, der Beschwerdeführer habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, mithin die Sachbeschädigung eventualvorsätzlich begangen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
4. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 OG). 
 
Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. November 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: