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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 620/05 
 
Urteil vom 21. November 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
U.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
U.________, geboren 1951, reiste am 7. Juli 1991 als Flüchtling zusammen mit seiner Ehefrau in die Schweiz ein. 1994 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung als vorläufig aufgenommener Ausländer. Am 30. Juli 1997 meldete er sich wegen Diskushernien und Rheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) holte verschiedene medizinische Berichte und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein. Gemäss diesem IK-Auszug vom 7. Oktober 1997 hat U.________ seit Einreise in die Schweiz bis Ende 1995 ausschliesslich die Beiträge als Nichterwerbstätiger geleistet. Mit Verfügung vom 11. September 1998 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und lehnte am 15. September 1998 das Begehren um berufliche Massnahmen ab. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 10. Oktober 2001 meldete sich U.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach dem Vorbescheidverfahren veranlasste die IV-Stelle am 12. Dezember 2002 ein interdisziplinäres Gutachten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) der Kliniken X.________, welches am 12. Dezember 2003 abgeliefert wurde (nachfolgend: MEDAS-Gutachten). Mit Verfügung vom 14. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 fest. 
B. 
Hiegegen liess U.________ am 2. November 2004 Beschwerde erheben. Mit Eingabe vom 3. Januar 2005 reichte er einen Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. O.________ nach. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 26. Juli 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt U.________ beantragen, es sei festzustellen, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Rentenbezug erfüllt seien und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung sowie zur anschliessenden Verfügung über den Beginn und die Höhe des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen. "Eventualiter sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 26. Juli 2005 sowie der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 4. Oktober 2004 aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen." 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Staatsvertragsbestimmungen über die Gleichstellung schweizerischer und jugoslawischer Staatsangehöriger betreffend Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sowie über den Anspruch auf eine ordentliche (Art. 2 und 8 lit. c sowie Art. 7 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 [SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen], das für alle Angehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin anwendbar ist [BGE 126 V 203 Erw. 2b, 119 V 101 Erw. 3]) und eine ausserordentliche Invalidenrente (Art. 2 und 8 lit. d sowie Art. 7 lit. b des Abkommens und Art. 39 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den Rentenanspruch von Flüchtlingen mit Asylstatus (Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [FlüB, SR 831.131.11; vgl. BGE 121 V 253 Erw. 1a und nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 13. Januar 1999, I 470/97). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen und Grundsätze über den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 9 Erw. 2b und AHI 2003 S. 209 Erw. 2a), die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 6 IVG), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 130 V 97, 129 V 418 Erw. 2.1), die Mindestbeitragsdauer (Art. 36 Abs. 1 IVG) sowie die beweisrechtliche Würdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 Erw. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 Erw. 2.1 mit Hinweisen). 
3.2 Die Verfügung vom 11. September 1998, womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint hat, ist unangefochten geblieben. Obwohl die vorliegend strittige Verfügung vom 14. Januar 2004 mit "Wiedererwägung" betitelt ist, hat die IV-Stelle die der rechtskräftigen Verfügung vom 11. September 1998 zu Grunde liegenden Verhältnisse zu Recht weder in der Verfügung vom 14. Januar 2004 noch im Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 überprüft oder gar als zweifellos unrichtig qualifiziert (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). In der den Anfechtungsgegenstand bestimmenden Verfügung vom 14. Januar 2004 (Erw. 3.1 hievor) ist somit keine Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 11. September 1998 zu erblicken. Nach den für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde massgebenden tatsächlichen Verhältnisse (bei Erlass des Einspracheentscheides vom 4. Oktober 2004; vgl. BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) bestand auch keine Veranlassung, die Verfügung vom 11. September 1998 in Wiedererwägung zu ziehen, zumal an der Richtigkeit des entsprechenden Dispositivs im Ergebnis nicht zu zweifeln ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Soweit die Vorinstanz die mit strittiger Verfügung vom 14. Januar 2004 erneut erfolgte Verneinung des Rentenanspruchs gemäss angefochtenem Entscheid geschützt hat, bestätigt dies - für den Fall, dass die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist - auch die Rechtmässigkeit des Dispositivs der formell rechtskräftigen Verfügung vom 11. September 1998. 
4. 
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente vom 10. Oktober 2001 erhielt die IV-Stelle aus dem Bericht des Dr. med. O.________ vom 18. April 2002 sowie aus der von ihm beigelegten Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit des Spitals Y.________ vom 6. August 1998 erstmals Kenntnis von konkreten Hinweisen auf eine psychisch bedingte Symptomausweitung. Gestützt auf die in der Folge dieser Neuanmeldung durchgeführten medizinischen Abklärungen und die entsprechenden Ergebnisse gelangte die IV-Stelle gemäss der mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 bestätigten Verfügung vom 14. Januar 2004 zur Auffassung, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psychischen Gesundheitsstörungen seit August 1990 in Bezug auf jede Erwerbstätigkeit arbeitsunfähig, weshalb er die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erfülle. 
4.2 Demgegenüber lässt U.________ geltend machen, der IV-Stelle sei im Zeitpunkt der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug bekannt gewesen, "dass die somatischen Beschwerden im Rückenbereich ursächlich auf eine Misshandlung durch die Polizei im Kosovo vom August 1990 zurückzuführen waren". Zwischen der formell rechtskräftigen Ablehnung des Rentengesuchs (Verfügung vom 11. September 1998) und der Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 10. Oktober 2001 habe sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren vor der psychiatrischen Exploration vom September 2003 eine invalidisierende Depression entwickelt, welche neu zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in Bezug auf jegliche Verweisungstätigkeiten führe. Demnach seien betreffend Zeitpunkt des Eintritts der depressiven Symptomatik mit Krankheitswert die versicherungsmässigen Voraussetzungen als erfüllt zu betrachten, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente zu bejahen sei. Soweit dem MEDAS-Gutachten jedoch keine verlässlichen Angaben zum exakten Zeitpunkt des Eintritts dieses psychischen Gesundheitsschadens entnommen werden könnten, seien ergänzende Abklärungen angezeigt. 
4.3 Aus dem Vergleich der in den Anmeldungen zum Leistungsbezug vom 30. Juli 1997 und 10. Oktober 2001 gemachten Angaben betreffend Behinderung zeigt sich, wie bereits in Erwägung 4.1 dargelegt, dass die IV-Stelle - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - erst im Rahmen der Neuanmeldung vom Oktober 2001 sowie der daran anschliessenden medizinischen Abklärung konkrete Kenntnis von psychischen Belastungsfaktoren (unter anderem wiederholte polizeiliche Misshandlungen im Heimatland seit 1989) erhielt. Diese neuen erheblichen Tatsachen hätten die Verwaltung - unabhängig von der Neuanmeldung - nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder gestützt auf den schon vor Inkrafttreten des ATSG praxisgemäss geltenden Grundsatz der prozessualen Revision (BGE 127 V 468 Erw. 2c in fine mit Hinweisen) ohnehin zu einem Rückkommen auf die formell rechtskräftige Verfügung vom 11. September 1998 verpflichtet, sofern deren Begründung an der Rechtskraft teil gehabt hätte (Kieser, ATSG-Kommentar, N 7 zu Art. 53; vgl. auch BGE 120 V 237 Erw. 1a, Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 252 Rz 716). Auch wenn Letzteres mit Blick auf die Verfügung vom 11. September 1998 zu verneinen ist, war die IV-Stelle nach Kenntnisnahme von den neuen erheblichen Tatsachen im Rahmen der Neuanmeldung zum Rentenbezug vom Oktober 2001 unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) jedenfalls dazu berechtigt, die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu überprüfen. 
5. 
Streitig ist demnach, ob U.________ im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt. Diese müssen im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität gegeben sein (Art. 36 Abs. 1 IVG). In diesem Zeitpunkt muss der Beschwerdeführer die Voraussetzung der mindestens einjährigen Beitragszahlung erfüllt haben (alternativer Anknüpfungspunkt gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG; Urteile S. vom 30. Mai 2006, I 76/05 und S. vom 14. September 2005, I 51/05). Dabei wird zu prüfen sein, ob die Frage nach dem angeblich schon bei Einreise in die Schweiz im Juli 1991 zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschaden bei Aktenlage mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) beantwortet werden kann. 
5.1 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, d.h. frühestens wenn der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b; BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 119 V 102 Erw. 4a). 
5.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 28 IVG weiterhin besteht. Dies bedeutet nicht, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt werden. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen, Urteil S. vom 14. September 2005, I 51/05). 
5.3 Im Urteil S. vom 30. Mai 2006, I 76/05, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigt, dass kein neuer Versicherungsfall vorliegt, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Ob ein neuer Versicherungsfall anzuerkennen wäre, wenn die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf eine von der ursprünglichen Beeinträchtigung völlig verschiedene Gesundheitsstörung zurückzuführen wäre, liess das Gericht im genannten Urteil weiterhin offen. 
6. 
6.1 Vorweg steht aktenkundig fest, dass U.________ bereits seit 1990, also vor Einreise in die Schweiz am 7. Juli 1991, unter erheblichen, somatisch bedingten gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere Rückenschmerzen litt. Dies geht aus den Berichten der Klinik Z.________ zur Elektromyographie vom 16. September 1993 sowie des Hausarztes Dr. med. O.________ vom 2. Oktober 1997 und 18. April 2002 unzweifelhaft hervor. Der Hausarzt hielt den Gesundheitsschaden für stationär, eventuell besserungsfähig, und ging in Bezug auf den im Kosovo bis 1989 ausgeübten angestammten Beruf als Landwirt seit Aufgabe der Erwerbstätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. 
6.2 Mit Blick auf den Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Invalidität macht der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 6) geltend, der psychische Gesundheitsschaden sei erst nach Einreise in die Schweiz entstanden. Als Flüchtling mit anerkanntem Asylstatus habe er "den Wechsel vom geschätzten Freiheitskämpfer zum abhängigen und ausgegrenzten Sozialhilfeempfänger nicht verkraftet". Dies ergebe sich aus dem psychiatrischen Fachgutachten vom 16. September 2003. Demgegenüber gehen IV-Stelle und Vorinstanz unter Mitberücksichtigung auch der psychischen Störung bereits ab August 1990 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf schwere körperliche Tätigkeiten sowie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bezug auf jede Verweisungstätigkeit aus. 
6.2.1 U.________ beruft sich insbesondere auf den Kurzbericht des Dr. med. O.________ vom 29. Dezember 2004, wonach für ihn der nicht verkraftete Rollenwechsel zum Sozialhilfeempfänger krankmachend gewesen sein soll. Dem ist entgegenzuhalten, dass er erst seit 1996 bei Dr. med. O.________ in hausärztlicher Behandlung steht. Der Hausarzt ist somit auf Grund der bei ihm nicht weiter in die Vergangenheit zurück reichenden Krankengeschichte nicht in der Lage, gestützt auf eigene Wahrnehmungen eine Beurteilung abzugeben, ob das invalidisierende Leiden vor oder erst nach Einreise in die Schweiz (1991) - also fünf Jahre vor Behandlungsbeginn bei Dr. med. O.________ - eingetreten ist. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits schon seit Einreise in die Schweiz von Sozialhilfeleistungen abhängig ist, dass andererseits Dr. med. O.________ auch in seinem Bericht vom 18. April 2002 ausser einem Hinweis auf eine allfällige somatoforme Störung keinerlei Angaben zu einem sich angeblich seit Jahren entwickelnden psychischen Leiden lieferte. Weiter fehlt es in den Berichten des Dr. med. O.________ - im Gegensatz zum psychiatrischen Fachgutachten - an der praxisgemäss für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens vorausgesetzten, fachärztlich (psychiatrisch) nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem gestellten Diagnose (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweis). Zudem ist bei der Gewichtung des Beweiswertes der medizinischen Unterlagen dem Grundsatz Rechnung zu tragen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte auf Grund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dieser Grundsatz gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). 
6.2.2 U.________ beanstandet, die Vorinstanz hätte zur Ermittlung des Zeitpunktes des Eintritts der Invalidität noch weitere Abklärungen tätigen müssen, da das MEDAS-Gutachten nicht schlüssig gewesen sei. Gemäss psychiatrischem Fachgutachten habe die in der Schweiz entwickelte Depression zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % geführt. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich weder dem psychiatrischen Fachgutachten noch dem MEDAS-Gutachten entnehmen. Der bei der MEDAS explorierende Psychiater Dr. med. K.________ betrachtete vielmehr das Erleben von Hilflosigkeit und Ausgeliefertsein als Kernpunkte der Ausgangslage einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aus dem psychiatrischen Fachgutachten kann der Beschwerdeführer somit nicht auf einen Eintritt der psychischen Gesundheitsstörung erst nach seiner Einreise in die Schweiz schliessen. Vielmehr hielt Dr. med. K.________ zusammenfassend fest, dass U.________ die traumatischen Ereignisse von 1989 nicht habe verarbeiten können. 
6.2.3 Das MEDAS-Gutachten liefert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl Angaben über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und somit über den Eintritt der Invalidität. Unter Berücksichtigung der somatischen und der psychiatrischen Diagnosen gelangten die begutachtenden Spezialärzte zur Überzeugung (MEDAS-Gutachten S. 11), dass die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in jeder Verweisungstätigkeit ab August 1990 gerechtfertigt sei. Es besteht keine Veranlassung, von diesem Zeitpunkt abzuweichen. Als Ausdruck einer verzerrten Wahrnehmung, deren Ursachen in den wiederholt negativen und psychisch belastenden Erlebnissen in seinem Heimatland liegen, sind auch die Angaben des Beschwerdeführers gemäss psychiatrischem Fachgutachten zu werten, wonach er anlässlich der in der Schweiz 1995 wegen Drogendelikten verbüssten Gefängnisstrafe ein "Opfer der [schweizerischen] Justiz" geworden sei. War die Lebensgeschichte des politisch aktiven Beschwerdeführers geprägt von den ethnischen Problemen im Kosovo, hatte er mehr als andere unter den Diskriminierungen der albanischen Bevölkerungsgruppe zu leiden (MEDAS-Gutachten S. 8) und hielt er sich selber bereits im Alter von 21 Jahren für ein Opfer ethnischer Diskriminierung als er eine um sechs Jahre jüngere Frau heiratete und deswegen in der Folge mit sechs Monaten Gefängnis bestraft wurde (psychiatrisches Fachgutachten S. 4), so ist auf die zusammenfassende Schlussfolgerung des MEDAS-Gutachtens (S. 9) abzustellen, wonach die psychopathologische Entwicklung durch die nicht verarbeiteten traumatischen Ereignisse von 1989 ausgelöst worden ist. Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. 
6.2.4 Ob die polizeilichen Misshandlungen, welche die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auslösten, im Jahre 1989 oder 1990 stattfanden, ist für den Entscheid über die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung. Denn auch bei einem Eintritt des Gesundheitsschadens erst im Jahre 1990 liegt der Beginn der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (Erw. 5.1 hievor) rund ein halbes Jahr vor dem Datum der Einreise in die Schweiz vom 7. Juli 1991, weshalb U.________ die Voraussetzung der mindestens einjährigen Beitragszahlung gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG auf jeden Fall nicht vor Eintritt der Invalidität (vgl. Erw. 5 hievor) zu erfüllen vermochte. Nach der mit Urteil S. vom 30. Mai 2006 (I 76/05) bestätigten Praxis (Erw. 5.3 hievor) liegt zudem kein neuer Versicherungsfall vor, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer nach Einreise in die Schweiz eingetretenen Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung ist. 
6.3 Nach dem Gesagten steht gestützt auf das MEDAS-Gutachten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Gesundheitsschaden - nicht nur in somatischer, sondern auch psychischer Hinsicht - sowie die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von (mindestens) 50 % mit Blick auf jede Verweisungstätigkeit schon 1990 vorhanden waren. Bei dieser Ausgangslage durften IV-Stelle und Vorinstanz zu Recht und ohne das rechtliche Gehör zu verletzen in antizipierter Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b [Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99] mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Trat demnach gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die Invalidität spätestens Ende 1991 ein, so vermochte der Beschwerdeführer die versicherungsmässige Voraussetzung der mindestens einjährigen Beitragszahlung vor Eintritt der Invalidität gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nach Einreise in der Schweiz nicht zu erfüllen. Das kantonale Gericht hat die von der IV-Stelle verfügte Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente infolge nicht gegebener versicherungsmässiger Voraussetzungen zu Recht bestätigt. Was der Beschwerdeführer im Übrigen hiegegen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, ist unbegründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 21. November 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: