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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_527/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. November 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht.  
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, 
vom 17. September 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der aus Pakistan stammende A.________ verheiratete sich am 4.-September 2003 mit der Schweizerin B.________ und erhielt vom Wohnsitzkanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. In der Folge zog er sein Asylgesuch am 5. Dezember 2003 zurück. 
 
 Am 8. September 2006 ersuchte A.________ um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 18. Februar 2008 eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet hatten, wurde A.________ am 29. Februar 2008 erleichtert eingebürgert. Am 5. Dezember 2008 reichten die Ehegatten beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Seit dem 13. Mai 2009 sind sie rechtskräftig geschieden. 
 
2.  
 
 Am 13. Juli 2009 beantragte die Justizabteilung des Kantons Aargau beim Bundesamt für Migration die Prüfung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Das Bundesamt für Migration leitete am 18. Juni 2010 gegen A.________ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau stimmte am 3. Dezember 2012 der Nichtigerklärung zu und wies ergänzend darauf hin, dass A.________ seit 25. September 2009 mit einer Landsfrau verheiratet und seit 8. Juli 2010 Vater einer Tochter sei. Das Bundesamt für Migration erklärte mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 die erleichterte Einbürgerung von A.________ für nichtig. Dagegen erhob A.________ am 23. Januar 2013 Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2014 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen sei. 
 
3.  
 
 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (Postaufgabe 31. Oktober 2014) führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2014. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 4. November 2014 auf, das fehlende Urteil nachzureichen. Innert Frist kam A.________ dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
 Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge bzw. in einer appellatorischen Kritik. Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
 
 Da sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos erweisen, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli