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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_243/2014  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin, 
 
A.________. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 5. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1975 geborene A.________ ist seit dem 1. Januar 2009 bei der Gemeinschaft B.________ angestellt und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadensmeldung vom 19. April 2013 teilte dieser der Zürich mit, er habe sich beim Spielen im Wasser mit den Kindern am 2. April 2012 die linke Schulter verrenkt. Diese habe er schon vor zehn Jahren bei einem (bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] versicherten) Arbeitsunfall einmal ausgerenkt gehabt, die Schulter habe alsdann aber wieder stabilisiert werden können. In der Hergangsschilderung vom 25. April 2013 führte er näher aus, er habe beim Schwimmen ins Wasser geschlagen, um zu spritzen, dabei habe sich die linke Schulter ausgerenkt. 
Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 lehnte die Zürich den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, weil weder ein Unfall nachgewiesen noch eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei. Zugleich empfahl sie A.________, das Ereignis der SUVA zu melden, da dieses allenfalls als Rückfall betrachtet werden könne. Auf Intervention der SUVA hin hielt die Zürich an der Leistungsverweigerung mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 formell fest, bestätigte dies auf Einsprache hin mit Entscheid vom 13. Dezember 2013. 
 
B.   
Die von der SUVA hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. März 2014 gut und verpflichtete die Zürich in Aufhebung ihres Einspracheentscheids zur Leistungsübernahme wegen Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Zürich, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einsprachentscheid zu bestätigen. 
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. 
 
2.   
Die Beschwerdeschrift ist entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung hinreichend begründet. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist der vorinstanzliche Entscheid einer materiellen Prüfung zu unterziehen. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 129 V 466) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Der Versicherte alberte mit den Kindern im Schwimmbad herum. Schwimmend, d.h. ohne festen Stand mit den Füssen auf dem Boden des Schwimmbeckens, schlug er mit den Händen auf die Wasseroberfläche, um zu spritzen. In Frage steht, ob die dabei erlittene Schulterluxation eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt. Streitig ist insbesondere, ob durch den geschilderten Vorgang ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Versicherten eingewirkt hat. 
 
4.1. Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329; 129 V 466 E. 4.3 S. 471).  
 
4.2. Die Vorinstanz sieht wie die Beschwerdegegnerin bereits im Umstand, dass die schädigende Wirkung beim Schwimmen eingetreten ist, einen Hinweis auf eine gesteigerte Gefahrenlage, verdeutlicht in der Folge aber, entscheidend sei vorliegend, dass beim Spielen mit den Kindern - im Speziellen im Wasser - unkontrollierte und unkoordinierte Bewegungen ähnlich einer sportlichen Betätigung üblich seien und dieser Aktivität folglich ein gesteigertes Schädigungspotential inhärent sei. Ein Schlag ins Wasser mit der Absicht, dieses zum Spritzen zu bringen, sei sodann je nach Winkel, mit dem der Arm in das Wasser aufschlage, beim Eintauchen mit einem starken unvorhersehbaren Widerstand verbunden, weshalb auch nicht von einer bei einer alltäglichen Lebensverrichtung erlittenen Verletzung ausgegangen werden könne.  
Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Ansicht, das Schwimmen allein weise (noch) nicht auf eine gesteigerte Gefahrenlage hin. Da überdies das Spritzen nicht mit unkontrollierten und unkoordinierten Bewegungen verbunden sei und schon gar nicht einer sportlichen Betätigung gleichgesetzt werden könne, liege keine leistungsbegründende Sinnfälligkeit vor. 
 
4.3. Ob das Schwimmen im Sinne des Fortbewegens im Wasser von der Gefahrenlage her mit dem Fortbewegen zu Fuss vergleichbar ist, kann offen bleiben. Wer auf einem ebenen Weg spazieren geht oder etwa auf unwegsamem Gelände in den Bergen einen Wettkampf absolviert, setzt sich verschiedenen Gefahrenlagen aus. Gleiches gilt für das Schwimmen: Die Umstände sind entscheidend. Insoweit greift der Hinweis auf das Schwimmen als Tätigkeit mit gesteigertem Gefährdungspotential als solches offenkundig zu kurz. Zwar mag es sodann durchaus zutreffen, dass beim Spielen mit Kindern im Wasser, insbesondere beim Herumbalgen, die Gefahr unkontrollierter und unkoordinierter Bewegungen erhöht ist. Entscheidend ist indessen, dass den dabei ausgeführten Bewegungen, so wie vom Versicherten geschildert, keine Programmwidrigkeit mit besonderem Schädigungspotential inne wohnte: Der Schlag ins Wasser wurde nämlich frei schwimmend beim Herumalbern ausgeführt. Zwar wirken dabei naturgemäss gewisse Kräfte auf die Hand und damit auf den Arm und die Schulter; indessen sind diese nicht als übermässig hoch zu werten, da erstens, anders als etwa auf festem Grund, ein solcher Schlag nur mit beschränkter Intensität, nicht weit ausholend, ausführbar ist, und zweitens, die durch das Eintauchen ins Wasser freigesetzten Kräfte sich nicht allein auf die Hand und weiter auf die Schulter, sondern in einem erheblichen Umfang auch auf das nachgebende Wasser sowohl bei der Hand selbst, als auch beim übrigen Körper (durch das Ableiten des Rückstosses) verteilen. Von einer heftigen, belastenden Bewegung kann dergestalt nicht die Rede sein. Ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment, das zur Unkontrollierbarkeit der Körperbewegung hätte führen können, ist nicht ausgewiesen. Allein der Umstand, dass das Wasserspritzen beim Spielen mit den Kindern erfolgt ist, genügt nicht. Somit fehlt es an einem einwirkenden äusseren Faktor. Eine unfallähnliche Körperschädigung ist demzufolge mit der Beschwerdeführerin zu verneinen.  
 
5.   
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 13. Dezember 2013 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. November 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel