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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1055/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. November 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. Oktober 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 5. April 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der 1975 geborenen brasilianischen Staatsangehörigen A.________. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 15. Juni 2016 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Betroffene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches sie am 19. Juli 2016 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'060.-- innert 20 Tagen aufforderte, verbunden mit dem Hinweis, dass andernfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Die Hälfte des Vorschusses (Fr. 1'030.--) wurde fristgerecht geleistet. Das Gericht bewilligte ihr in der Folge die Ratenzahlung und setzte eine Frist bis 30. September 2016 an, um die zweite Rate zu bezahlen. Da die zweite Rate innert dieser Frist nicht geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung des Einzelrichters vom 6. Oktober 2016 auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen hat A.________ am 16. November 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht (vorliegend auf kantonalem Verfahrensrecht), kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen). Eine diesen Anforderungen genügende Rechtsschrift muss innert der Beschwerdefrist eingereicht werden.  
 
2.2. Die angefochtene Verfügung beruht auf dem Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG). § 15 Abs. 2 lit. b VRG sieht vor, dass ein Privater unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden kann, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, tritt das Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel durch Entscheid des Einzelrichters nicht ein (§ 38 Abs. 1 lit. a VRG.  
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, vor Erlass der Nichteintretensverfügung hätte ihr eine Nachfrist für die Bezahlung der zweiten Rate angesetzt werden müssen. Aus welcher Norm des grundsätzlich einschlägigen Verwaltungsrechtspflegegesetzes sich dies ergebe, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie erwähnt zwar § 71 VRG, wonach unter anderem die Vorschriften der ZPO betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen sowie die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG sinngemäss Anwendung finden. Sie erwähnt dazu Art. 101 Abs. 3 ZGB (richtig wohl: ZPO), wonach Nichteintreten wegen Nichtleistung des Vorschusses "innert einer Nachfrist" erfolgt. (Nicht nachvollziehbar ist, was sich aus Art. 412 ZGB für den vorliegenden Rechtsstreit ableiten liesse.) Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin mit der nachträglichen Einräumung einer Zahlungsfrist für eine zweite Rate eine Nachfrist angesetzt worden ist, zeigt sie nicht auf, inwiefern § 71 VRG unter dem Aspekt verfassungsmässiger Rechte das Verwaltungsgericht verpflichtet hätte, bei der Anwendung der für sich klaren Norm von § 15 Abs. 2 VRG ergänzend bzw. "sinngemäss" die ZPO heranzuziehen. Inwiefern sich sodann aus Art. 29 Abs. 1 oder Abs. 3 BV die Notwendigkeit einer Nachfrist ergebe (s. dazu etwa Urteil 2C_509/ 2010 vom 4. November 2010, in: StR 66/2011 S. 66), wird nicht substanziert dargelegt. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3. Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und eine hinreichende Begründung nicht mehr nachgereicht werden kann (das Stellen eines Sistierungsgesuchs vermag den Lauf der Beschwerdefrist nicht zu hemmen), erübrigte es sich, dem im Hinblick auf ein kantonales Fristwiederherstellungsgesuch gestellten Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller