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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1275/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 21. November 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten (Nichtanhandnahme; Körperverletzung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Oktober 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 16. November 2016 zurückgezogen. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill