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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_462/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 26. September 2017 (BKBES.2017.149). 
 
 
Erwägungen:  
In der Beschwerdesache A.________ gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, B.________ und 5 weitere Personen betreffend Nichtanhandnahmeverfügung hat der Präsident der obergerichtlichen Beschwerdekammer am 26. September 2017 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihn unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten, zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--- verpflichtet. Zur Begründung führte er aus, die Vorwürfe gegen B.________ seien Gegenstand eines 2012 rechtskräftig eingestellten Strafverfahrens gewesen. Gegenstand der neuen Anzeige bzw. der nunmehr angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung seien Vorwürfe gegenüber den am damaligen Strafverfahren beteiligten Funktionären der Strafverfolgungsbehörden. Selbst wenn die damalige Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht erfolgt wäre, seien die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Tatbestände offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde sei aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern sei. 
Mit Eingaben vom 27. Oktober und vom 13. November 2017 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragt u.a. sinngemäss auch, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist einzig die angefochtene Kostenvorschussverfügung. Der Beschwerdeführer kann das damals rechtskräftig eingestellte Strafverfahren nicht neu aufrollen, auch nicht indirekt, indem er die damit befassten Funktionäre der Strafverfolgungsbehörden strafbarer Handlungen bezichtigt. Die Beschwerde und die gestellten Anträge gehen weitgehend an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht bzw. nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; 138 III 46 E.1.2 S. 47; 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1) nicht dar, inwiefern der Beschwerdekammerpräsident Bundesrecht verletzt hat, indem er die Weiterbehandlung der Beschwerde von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machte, und das ist auch keineswegs offensichtlich. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird insoweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi