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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_553/2022  
 
 
Urteil vom 21. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Pablo Arnaiz, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
Hauptabteilung Allgemeine Delikte, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 19. Oktober 2022 (470 22 146). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Diebstahls, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie Fahrens ohne Fahrzeugausweis und ohne Haftpflichtversicherung. Auf ihren Antrag hin ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft am 11. August 2022 Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an, zunächst befristet bis zum 9. September 2022. Mit Gesuch vom 5. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen weiteren Monat. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. September 2022 wurde die Untersuchungshaft (um einen Monat) bis zum 9. Oktober 2022 verlängert. 
 
B.  
Eine vom Beschuldigten am 15. September 2022 gegen die Haftverlängerung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 ab. 
 
C.  
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 28. Oktober 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Vernehmlassungen vom 2. bzw. 8. November 2022 je die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 15. November 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen anfechtbaren, kantonal letztinstanzlichen Beschwerdeentscheid betreffend Haftverlängerung (Art. 227 und Art. 222 StPO i.V.m. Art. 80 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung führt ein während des laufenden Haftbeschwerdeverfahrens ergangener Entscheid über die Verlängerung der Haft nicht dazu, dass das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde dahinfallen würde. (BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 1.2, zur amtlichen Publikation bestimmt). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht von Vergehen oder Verbrechen nicht (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). 
Er macht zunächst geltend, die Annahme von Fluchtgefahr beruhe auf willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese habe fälschlich behauptet, er habe in der Schweiz lediglich (im April 2022) einen Tag lang gearbeitet. Offensichtlich unzutreffend sei weiter die Behauptung, die Beziehung zu seiner "angeblichen" Lebensgefährtin und deren Aufenthaltsort seien nicht erstellt. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer auch die vorinstanzlichen Erwägungen, "es lasse sich nicht verifizieren, ob der Streit mit seiner Tochter wirklich beendet" sei, und ein Zusammenwohnen mit ihr im Falle seiner Haftentlassung erscheine "schwer vorstellbar". 
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen (sonstiger) ausreichender Anhaltspunkte für Fluchtgefahr. Er sei EU-Bürger und habe "zweifellos einen Anspruch darauf", in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Er habe nach Arbeit gesucht und diese zwischenzeitlich auch gefunden. Dass er "zwischendurch mal gebettelt haben soll", ändere daran nichts. Ausserdem lebten auch seine engsten Angehörigen (nämlich seine gesundheitlich angeschlagene Lebenspartnerin, seine Tochter und zwei Enkeltöchter) seit einigen Monaten in der Schweiz. Es drohe ihm "keine unbedingte Freiheitsstrafe, erst recht keine mehrjährige". Die zur Anklage gebrachten Vorwürfe lägen zwar "nicht mehr im Bagatellbereich" aber "insgesamt immer noch im unteren Schwerebereich". Im Vordergrund stehe der zusammen mit drei Mitbeschuldigten begangene Diebstahl von 453 kg Kupfer auf einer Baustelle. Seine einzige einschlägige Vorstrafe (wegen eines Diebstahls in Spanien) sei als Bagatelldelikt einzustufen. Er befinde sich seit über 2,5 Monaten in anrechenbarer strafprozessualer Haft, und eine Landesverweisung sei nicht zu erwarten. 
 
2.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; 268 E. 2e).  
Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). 
 
2.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).  
 
2.3. Im angefochtenen Entscheid wird zur Frage der Fluchtgefahr Folgendes erwogen:  
Das Zwangsmassnahmengericht habe bei seinem Haftverlängerungsentscheid (noch vor Erhebung der Anklage am 5. Oktober 2022) berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger sei und er und seine Frau sich ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz befänden. Es sei nicht restlos geklärt, wo sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung aufhalten und mit welchen finanziellen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreiten würde. Mit Ausnahme seiner Tochter, mit der er sich zerstritten habe, verfüge er über keine Beziehungen in der Schweiz. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Er habe mehrfach delinquiert und sei vorbestraft, was sich straferhöhend auswirken könne. Aufgrund der Gesamtumstände bestehe deshalb eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Risiken einer Flucht geringer einschätzen könne, als sich den Folgen des Strafverfahrens zu stellen. Geeignete Ersatzmassnahmen für Haft zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr seien derzeit nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer der Untersuchungshaft (vorläufig für die Dauer von einem Monat) als verhältnismässig erweise. 
Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren habe der Beschuldigte hiegegen Folgendes vorgebracht: 
Aufgrund der Anklageschrift vom 5. Oktober 2022 sei belegt, dass der ursprünglich gegen ihn erhobene Vorwurf einer "Fluchtfahrt" (am 10. Juli 2022) dahingefallen sei. Hinsichtlich des Diebstahlvorwurfs habe sich gezeigt, dass seine "Rolle gering gewesen" sei und er "von nichts gewusst" habe. E benso wenig wolle er gewusst haben, dass es sich beim rumänischen Führerausweis um ein gefälschtes Dokument handelte. Er sei ein EU-Bürger, der sich seit mehreren Monaten in der Schweiz aufhalte und hier nach Arbeit suche, die er unterdessen auch gefunden habe. Seine Lebenspartnerin, die gesundheitlich schwer angeschlagen und auf Hilfe angewiesen sei, sowie seine Tochter und seine beiden Enkeltöchter befänden sich ebenfalls in der Schweiz. 
Vor der Verhaftung habe es Streit zwischen ihm und seiner Tochter gegeben, weshalb er in eine Pension gezogen sei. Der Streit sei unterdessen vorüber. Er und seine Lebenspartnerin hätten zunächst bei der Tochter gewohnt, bevor sie kurz vor seiner Verhaftung in eine eigene Wohnung gezogen seien. Er, der Beschwerdeführer, habe somit seinen Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in der Schweiz. Die fremdenpolizeiliche Anmeldung sei "aufgrund eines Irrtums noch nicht erfolgt". Dass er und seine Partnerin über keine Aufenthaltsbewilligung verfügten, sei ohne Belang, da ihnen als Staatsangehörige eines EU-Landes "Freizügigkeitsrechte" zustünden. Da er "nicht genügend einschlägig vorbestraft" sei, rechne er höchstens mit einer "geringen und bedingten Strafe". Er habe keine Motivation, im Ausland unterzutauchen. Hinzu komme, dass er sich (bis zum vorinstanzlichen Verfahren) "seit über 1,5 Monaten in Haft" befunden habe, was an eine allfällige Strafe anzurechnen sei und die Fluchtgefahr zusätzlich senke. Eine Landesverweisung sei nicht zu erwarten. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei nicht erfüllt. 
Die Staatsanwaltschaft habe sich vorinstanzlich wie folgt vernehmen lassen: 
Die "angeblich 30-jährige Beziehung" des Beschwerdeführers mit seiner Lebenspartnerin sei "nicht verifiziert". Das Migrationsamt des Kantons Solothurn habe mitgeteilt, dasser weder dort noch in einem anderen Kanton über eine "ausländerrechtliche Bewilligung" verfüge. Mit seiner Tochter habe er sich zerstritten. Diese sei die angebliche Lebensgefährtin eines Mitbeschuldigten. Angesichts von dessen Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer sei ein weiteres Zusammenleben (mit der Tochter und ihrem Lebenspartner) kaum anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei im Ausland bereits einschlägig vorbestraft, weshalb die Haft der Sicherstellung der im Hauptverfahren zu beantragenden unbedingten Freiheitsstrafe diene. Er sei rumänischer Staatsangehöriger und habe in der Schweiz, wo er sich vor seiner Verhaftung nur wenige Monate aufgehalten und weder über eine Erwerbstätigkeit noch einen festen Wohnsitz verfügt habe, keine soziale Verwurzelung. Zeitweise habe er in einer Pension und in einer leeren Wohnung gelebt. Angesichts der zu erwartenden Strafe erweise sich die Haft derzeit auch als verhältnismässig; geeignete Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich. 
Die Vorinstanz erwägt weiter, dass der Beschwerdeführer geständig sei, am 10. Juli 2022 zusammen mit drei weiteren Personen 453 kg Kupfer auf einer Baustelle in Liestal gestohlen und auf ein Fahrzeug geladen zu haben. Es existierten Fotoaufnahmen vom Diebstahl, auf denen er sich selbst identifiziert habe. Ausserdem sei sein Mobiltelefon im Fluchtfahrzeug polizeilich sichergestellt worden, und ein Mitbeschuldigter habe den Beschwerdeführer stark belastet, indem er ausgesagt habe, dieser habe zusammen mit ihm und einem weiteren Beteiligten das Diebesgut ins Fluchtfahrzeug geladen. Zum gefälschten Führerausweis und Fahren ohne Haftpflichtversicherung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, Geld für einen gefälschten Führerausweis bezahlt zu haben; dass in der Schweiz Motorfahrzeuge versichert sein müssen, habe er angeblich nicht gewusst. 
Der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger und befinde sich (gemäss eigenen Angaben) seit wenigen Monaten in der Schweiz. Weder er noch "seine angebliche Lebensgefährtin" verfügten über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Deutschkenntnisse habe er keine. Im April 2022 habe er hier lediglicheinen Tag lang gearbeitet, bevor das Arbeitsverhältnis aufgrund seines Verhaltens wieder aufgelöst worden sei. Anschliessend sei er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Den Lebensunterhalt habe er sich mit Betteln in den Regionen Bern und Solothurn verdient. Seine Wohn- und Meldeverhältnisse seien "in hohem Ausmass ungeregelt". Ob die "Beziehung zu seiner angeblichen Lebensgefährtin aktuell von Bestand ist und wo sich diese konkret aufhält", sei derzeit nicht erstellt. Ebenso wenig sei klar, ob die Streitigkeit mit seiner Tochter wirklich beendet ist. Ein Zusammenwohnen bei der Tochter sei (im Falle der Haftentlassung) schon deshalb schwer vorstellbar, weil deren Lebenspartner den Beschwerdeführer mit Beweisaussagen massiv belastet habe. Dessen Anwesenheitsdauer in der Schweiz sei zudem kurz, und es könne bei ihm "in keinster Weise von einer Art Integration gesprochen werden". 
Weiter sei (laut Vorinstanz) zu berücksichtigen, dass die zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe nicht als leicht eingestuft werden könnten. Gemäss dem eingeholten (rumänischen) Strafregisterauszug vom 7. September 2022sei der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft. Im Falle einer Verurteilung habe er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Sowohl die Schwere der drohenden Sanktion als auch die mangelnde Verwurzelung in der Schweiz seien als deutliche Indizien für eine Fluchtgefahr zu werten. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer angesichts seiner fehlenden Perspektiven in der Schweiz, der nicht vorhandenen Integration und der drohenden Strafe den schweizerischen Behörden und damit dem Strafverfahren durch eine Flucht ins Ausland oder durch "Untertauchen" im Inland entziehen könnte. 
Ausreichende Ersatzmassnahmen für Haft, welche die Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer ausreichend bannen könnten, seien derzeit nicht ersichtlich. Angesichts seines unrechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz, der höchst unklaren Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der mangelnden Einkünfte wären insbesondere eine Ausweis- und Schriftensperre oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung ungeeignet, der ausgeprägten Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Auch eine Überhaft drohe derzeit noch nicht. 
 
2.4. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung der Vorinstanz, er habe in der Schweiz lediglich (im April 2022) einen Tag lang gearbeitet und seither nicht mehr, als willkürlich (Art. 9 BV). Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) : 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Arbeitseinsatz im April 2022 nur einen Tag dauerte und aufgrund seines Verhaltens abgebrochen wurde. Er räumt auch ausdrücklich ein, dass er "nach dem 29. April 2022 während ca. dreier Monate nicht gearbeitet" habe. Zwar macht er geltend, er habe am 2. August 2022 "erneut eine Arbeitsstelle in der Schweiz angetreten". Diese habe er aber "ein paar Tage später wieder verloren", bevor er am 8. August 2022 inhaftiert wurde. Der Grund für diesen erneuten schnellen Stellenverlust sei "unklar und umstritten". Damit werden keine willkürlichen entscheiderheblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dargetan. Diese durfte als Fluchtindiz mitberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischen April und August 2022 in der Schweiz keiner stabilen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. 
Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer sodann die vorinstanzlichen Erwägungen, "es lasse sich nicht verifizieren, ob der Streit mit seiner Tochter wirklich beendet" sei, und ein Zusammenwohnen mit ihr im Falle seiner Haftentlassung erscheine "schwer vorstellbar". Es handle sich dabei um "durch nichts belegte und falsche" Behauptungen. 
Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass es vor seiner Verhaftung zum Streit zwischen ihm und seiner Tochter kam, weshalb er in eine Pension umgezogen sei. Die Vorinstanz erwägt ausserdem, es erscheine unklar, ob die Streitigkeit des Beschuldigten mit seiner Tochter wirklich beendet sei. Sein Einzug bei ihr sei jedenfalls auch noch deshalb schwer vorstellbar, weil ihr Lebenspartner den Beschwerdeführer mit Beweisaussagen massiv belastet habe. Unhaltbare Tatsachenfeststellungen sind auch in diesem Zusammenhang nicht dargetan. 
Als offensichtlich unzutreffend rügt der Beschwerdeführer schliesslich noch die vorinstanzliche Erwägung, die Beziehung zu seiner ("angeblichen") Lebensgefährtin und deren Aufenthaltsort seien nicht erstellt. Er verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf eine an sie erteilte Haft-Besuchsbewilligung vom 3. Oktober 2022. 
Es kann offen bleiben, ob dieses Teilelement der vorinstanzlichen Erwägungen sachlich vertretbar erscheint oder nicht. Selbst wenn es fehlerhaft wäre, würde sich dies im Ergebnis nicht entscheidrelevant auswirken (vgl. Art. 97 Abs. 1 letzter Satz BGG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen nämlich ergibt, bestehen andere ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr. 
Die Rüge, es lägen im Ergebnis entscheidrelevante, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen vor, erweist sich als unbegründet. 
 
2.5. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen und verletzt auch sonst kein Bundesrecht, indem sie folgende Gesichtspunkte als Fluchtindizien würdigte: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, der sich vor seiner Verhaftung nur wenige Monate in der Schweiz aufgehalten und weder über eine stabile Erwerbstätigkeit noch über einen (ausländerrechtlich registrierten) festen Wohnsitz verfügt hat. Nach eigenen Angaben ist er finanziell völlig mittellos; er bestreitet auch nicht, dass er über keine Deutschkenntnisse verfügt. Beim zur Anklage gebrachten Hauptvorwurf (kollektiv, evtl. bandenmässig begangener Baustellen-Diebstahl von 453 kg Kupfer) ist er einschlägig vorbestraft, weshalb er im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe ernsthaft zu rechnen hat. Daraus ergeben sich bei gesamthafter Betrachtung derzeit ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Fluchtgefahr.  
Die Rüge der Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO erweist sich folglich als unbegründet. 
Weitere substanziierte Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 StPO) erhebt der anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer nicht. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er ist im Strafverfahren amtlich verteidigt und legt seine finanzielle Bedürftigkeit nachvollziehbar dar. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Pablo Arnaiz wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster