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[AZA 0/2] 
7B.273/2001/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
21. Dezember 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. November 2001 (NR010084/U), 
 
betreffend 
Pfändungsankündigung, 
 
hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
nach Einsicht in die Eingabe vom 6. Dezember 2001, mit der X.________ Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. November 2001 führt, 
 
in Erwägung, 
 
dass die Vorinstanz einen Rekurs des Beschwerdeführers gutgeheissen und die von diesem angefochtene Pfändungsankündigung vom 21. August 2001 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.________ aufgehoben hat, 
 
dass der Beschwerdeführer verlangt, die Pfändungsankündigung sei zusätzlich nichtig zu erklären, 
 
dass unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein soll, 
 
erkannt : 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 21. Dezember 2001 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: