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[AZA 0] 
C 130/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 21. Dezember 2001 
 
in Sachen 
B.________, 1936, Italien, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel 
 
Mit Verfügung vom 26. Januar 2000 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (nachfolgend: Kasse) von dem 1936 geborenen B.________ Fr. 181'593. 20 an zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosenversicherungsleistungen zurück, da die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 rückwirkend festgestellt habe, dass der Versicherte zwischen 
1. November 1995 und 2. Oktober 1998 nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Die gegen die zuletzt genannte Verfügung erhobene Beschwerde wies die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 27. April 2000 ab. 
Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2000 erhob B.________ mit Schreiben vom 22. Februar 2000 rechtzeitig Beschwerde, indem er sinngemäss deren Aufhebung beantragte. 
 
Die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 2001 ab. 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid, der Entscheid der Vorinstanz vom 27. April 2000 sowie ein Beschluss der Vorinstanz vom 8. Juni 2000 seien aufzuheben und sein Erlassgesuch vom 23. Oktober 2000 sei gutzuheissen. 
 
Die Kasse schliesst mit Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und weist darauf hin, dass auf das Erlassgesuch vom 23. Oktober 2000 eingetreten werde, sobald das vorliegende Verfahren mit rechtskräftigem Entscheid abgeschlossen sein werde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. 
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
b) Zum Erlassgesuch vom 23. Oktober 2000 hat die Kasse bisher noch nicht in der Form einer Verfügung Stellung genommen, weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört und somit hier nicht zu prüfen ist. Weiter ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich einerseits gegen einen Beschluss der Vorinstanz vom 8. Juni 2000 und anderseits gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 27. April 2000 richtet. In beiden Fällen verstrich die jeweilige Rechtsmittelfrist unbenutzt, sodass diese Entscheide unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und die Pflicht zur Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG) sowie die praxisgemäss (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 79 Erw. 3b mit Hinweisen; siehe auch BGE 122 V 368 Erw. 3) erforderlichen Voraussetzungen für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen mit Blick auf die Rückerstattung ohne Rechtsgrund bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.- Gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz vom 27. April 2000 steht fest, dass der Beschwerdeführer rückwirkend vom 1. November 1995 bis 2. Oktober 1998 nicht vermittlungsfähig war. Demnach fehlte es an der Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, sodass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die ihm im fraglichen Zeitraum ausgerichteten Fr. 181'593. 20 an Arbeitslosenentschädigung hatte, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung richtig erkannte. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
Der Beschwerdeführer erhebt keine sachbezüglichen Einwände gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids. Es kann offen bleiben, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG entspricht. 
Sinngemäss beschränken sich die Vorbringen darauf, Tatsachen geltend zu machen, die gegebenenfalls zur Begründung des Erlassgesuchs dienen könnten, welches jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist (Erw. 1b hievor). 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und 
 
 
Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
zugestellt. 
Luzern, 21. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: