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[AZA 7] 
I 680/00 
I 714/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Urteil vom 21. Dezember 2001 
 
in Sachen 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6302 Zug, 
 
und 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6302 Zug, 
 
gegen 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
A.- Der 1955 geborene S.________ arbeitete seit 
1. Februar 1981 bei der Firma X.________ AG als Getränkechauffeur. 
Am 10. März 1998 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle des Kantons Schwyz (nachfolgend: IV-Stelle) zog Auskünfte der Arbeitgeberin vom 23. März 1998 und 10. Januar 2000 bei und holte einen Bericht der behandelnden Ärztin Frau Dr. 
med. V.________ vom 28. Mai 1998 ein, dem Berichte der Dres. med. M.________ (vom 27. Januar 1998), G.________ (vom 25. Februar 1998) und W.________ (vom 31. März 1998) beigelegt waren. Sie veranlasste eine berufliche Abklärung in der BEFAS (Berichte vom 14. Juli und 7. Dezember 1999). 
Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 45 % und sprach S.________ mit Verfügung vom 11. April 2000 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung nebst Zusatzrente für die Ehefrau ab 1. Januar 1999 zu. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 27. Oktober 2000 gut, indem im Sinne der Erwägungen festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe, dass er gegenüber der Vorinstanz Anspruch auf Arbeitsvermittlung für eine leidensangepasste Tätigkeit und dass - sofern ein entsprechendes Begehren gestellt werde - die Vorinstanz zu prüfen habe, ob Leistungen betreffend Einarbeitungszeit bei einem Arbeitgeber mit einer geeigneten Stelle gewährt werden können. 
 
C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Wiederherstellung ihrer Verfügung. 
S.________ seinerseits lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und darin die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. 
Sowohl die IV-Stelle als auch S.________ schliessen je auf Abweisung der von der Gegenpartei eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich zu beiden Verfahren nicht vernehmen lassen. 
 
D.- Mit Verfügungen vom 10. Juli 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Eingabe vom 12. Dezember 2000, mit welcher S.________ gleichzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle vernehmen liess, gemäss Art. 30 Abs. 3 OG zur Umänderung zurückgewiesen, da sie Ausführungen ungebührlichen Inhalts enthielt. Am 31. Juli 2001 hat S.________ fristgerecht eine verbesserte Rechtsschrift einreichen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 33 Erw. 1, 157 Erw. 1, 126 V 285 Erw. 1; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.). 
 
2.- Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. 
 
3.- Streitig ist der Invaliditätsgrad. Dabei sind sich die Parteien nicht über das Ausmass des verbliebenen Leistungsvermögens an sich uneinig, sondern über die Frage, ob und wie sich dieses wirtschaftlich noch verwerten lässt. 
Die IV-Stelle errechnete ein Invalideneinkommen einerseits aus dem Durchschnitt der von der BEFAS angegebenen Löhne verschiedener Firmen (Fr. 2'500.- + Fr. 3'500.- + 3'150.- +3'200.- : 5 x 13 = 41'210.-, davon 80 % = Fr. 32'970.-), zog zum Vergleich die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 (LSE) bei (55'180.-, abzüglich 25 % leidensbedingter Abzug, davon 80 % = 33'108.-) und ermittelte beim Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'500.- einen Invaliditätsgrad von 45 %. Demgegenüber stützte sich die Vorinstanz auf den tiefsten von der BEFAS angegebenen Monatslohn von Fr. 2'500.- bei der Firma Y.________ AG ab und errechnete einmal ohne (Valideneinkommen Fr. 26'000.-), einmal mit einem leidensbedingten Abzug von 10 % (Valideneinkommen Fr. 24'400.-, recte: 23'400.-) einen Invaliditätsgrad von 59.7 % (recte 61.3 %). Der Beschwerdeführer verwirft beide Vorgehensweisen und macht geltend, der Versicherte sei leidensbedingt nicht mehr vermittelbar, weshalb sein Invalideneinkommen Null betrage und deshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. 
 
4.- Beim Einkommensvergleich ist als sogenanntes hypothetisches Invalideneinkommen jenes Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das der Versicherte trotz des Gesundheitsschadens durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
Auf Grund der Akten ist erstellt, dass der Versicherte in seinem angestammten Beruf als Getränkechauffeur nicht mehr arbeitsfähig ist. Indes ist ihm gemäss dem umfassenden und schlüssigen Bericht der medizinischen und beruflichen Abklärung in der BEFAS vom 14. Juli 1999, der auch die übrigen medizinischen Unterlagen gebührend berücksichtigt, eine ganztägige, sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne häufige Rotationsbewegungen im Achsenskelett und ohne achsenfernes Heben und Tragen wie bei industriellen Montagearbeiten, Bedienen eingestellter Maschinen, Tamponieren, Gravieren oder ausgesuchten Verpackungs- und Kontrollarbeiten zumutbar. Seine Leistungsfähigkeit beträgt dabei 80 %; die Einschränkung ergibt sich daraus, dass dem Versicherten körperlich leichte Arbeiten zwar möglich sind, er jedoch - da körperlich schwere Tätigkeiten sein Arbeitsleben geprägt haben - dabei nicht eine volle Leistung entwickeln kann und behinderungsbedingt auf gewisse Entlastungshaltungen angewiesen ist, die leistungsmässig ins Gewicht fallende Arbeitsunterbrüche verursachen. 
Dass der Beschwerdeführer eine solche als zumutbar umschriebene Arbeitsstelle bisher nicht finden konnte, ist ohne Belang. Soweit er geltend macht, er sei leidensbedingt nicht mehr vermittelbar, trifft dies nicht zu. Die hypothetische Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist nämlich lediglich unter dem Gesichtswinkel eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen. Dieser beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und andererseits einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster möglicher Tätigkeiten aufweist (vgl. BGE 110 V 276 f. Erw. 4b mit Hinweis), und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer (BGE 110 V 276 Erw. 4b, ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b). Zwar darf im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. 
Erw. 4a). Dasselbe hat zu gelten, wenn der Einsatz am Arbeitsplatz ohne besondere Vorkehren für Mitarbeiter und Vorgesetzte mit erheblichen Unannehmlichkeiten oder gar Störungen verbunden ist und deshalb für diese kaum mehr als akzeptabel qualifiziert werden kann (vgl. BGE 102 V 167, ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). Solches trifft vorliegend nicht zu. Im Gegensatz zu anderen Fällen (unveröffentlichtes Urteil B. vom 25. Januar 1999, I 68/97) ist eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht ausgeschlossen. Die BEFAS geht denn auch davon aus, dass die Vermittelbarkeit zwar sehr erschwert, aber nicht unrealistisch ist, sondern für den Beschwerdeführer ein Nischenarbeitsplatz gefunden werden müsse; solche Stellen sind aber nicht nur theoretischer Natur (U 99/95, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; vgl. auch ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). 
 
5.- Für den Fall, dass ein Einkommensvergleich durchgeführt werde, verlangt der Beschwerdeführer im Sinne einer Eventualbegründung einen Abzug von mindestens 25 % bis 30 % vom Tabellenlohn und kritisiert im Übrigen unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK die mit BGE 126 V 75 eingeleitete Rechtsprechung, wonach der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist. 
Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil D. vom 27. November 2001 (I 82/01) Folgendes ausgeführt: 
 
"a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und der Gesetzmässigkeit. 
 
aa) Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 28 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf Invalidenrenten prozentuale Eckwerte vorgegeben, an welche der Richter gebunden ist (AHI 2000 S. 303 Erw. 4c). Innerhalb dieses Rahmens spielen zu einem grossen Teil von der Rechtsprechung präzisierte Wertungsfaktoren eine Rolle, welche in einer gesetzlich vorgegebenen Verfahrensweise (Art. 28 Abs. 2 IVG für die Ermittlung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV für die Nicht- und Teilerwerbstätigen) mit der grösstmöglichen Sorgfalt zu ermitteln sind. Bei der Bemessung der Invalidität stellt die Gegenüberstellung der massgeblichen (hypothetischen) Einkommenswerte eine rechnerisch genaue Operation dar (BGE 127 V 129). 
 
bb) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den verfassungsmässigen Auftrag, die Bundesgesetze anzuwenden (Art. 191 BV). Hat es innerhalb der gesetzlichen Schranken eine Rechtsprechung entwickelt, bedarf es keiner besonderen Rechtsgrundlage, um diese später zu ändern oder zu differenzieren. 
Gelangt das Gericht zur Einsicht, dass entscheidende Gründe zu Gunsten einer Praxisänderung sprechen, kann es die bisherige Praxis ändern. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung jedoch grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 126 V 40 Erw. 5a, 124 V 124 Erw. 6a, 387 Erw. 4c, je mit Hinweisen). 
Inwiefern sich die präzisierte Praxis eines Abzuges vom sog. Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben halten sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. 
 
b) Des Weitern macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem in BGE 126 V 75 nicht ausgeführt worden sei, weshalb der invaliditätsbedingte Abzug auf höchstens 25 % zu beschränken sei. 
 
aa) Im erwähnten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Entstehung und Entwicklung der Abzugspraxis, welche die Rechtsprechung in den letzten Jahren an den statistischen Werten vorgenommen hat, eingehend dargelegt (BGE 126 V 78 Erw. 5a). Sodann hat es auf das Ziel hingewiesen, welches mit den Abzügen verfolgt wird, und es hat auch dargetan, aus welchen Gründen die Praxis zu überdenken und wie sie künftig zu handhaben ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b). Die Erwägungen enthalten diesbezüglich drei Kernaussagen, nämlich, dass der Abzug nicht schematisch, sondern nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen ist (Erw. 5b/aa), dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren und zusammenzuzählen ist (Erw. 5b/bb) und dass der Abzug höchstens 25 % betragen darf (Erw. 5b/cc). Während die ersten beiden Punkte keiner Weiterung bedürfen, gilt es bezüglich des dritten Punktes zunächst festzuhalten, dass sich aus dem vom Tabellenlohn grundsätzlich vorzunehmenden Abzug unter Zugrundelegung der Arbeitsfähigkeit das Invalideneinkommen ergibt. 
bb) Der Beschränkung des Abzuges auf höchstens 25 % liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Tabellenlöhne unter Anwendung breit abgestützter statistischer Angaben und nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden sind. 
Sie sind sehr differenziert ausgestaltet und achten zur Erlangung möglichst aussagekräftiger Löhne auf feinste Unterscheidungen wie etwa das Abstellen auf den Medianwert und nicht auf den Durchschnittswert (vgl. dazu BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). Prozentuale Abzüge - meist in zweistelliger Höhe und auf Dezimalen gerundet - von solch differenzierten Werten erweisen sich als äusserst problematisch, indem die wissenschaftlich erhärteten Werte durch grob geschätzte Abzüge ungenau werden. Je höher der vorgenommene Abzug ist, desto unsicherer wird der statistische Wert. Ein Abzug von 25 % liegt daher an der obersten Grenze des noch Zulässigen. 
 
cc) Der Tabellenlohn und ein allfälliger Abzug davon bestimmt - wie bereits erwähnt - zusammen mit dem Grad der Arbeitsfähigkeit die Höhe des Invalideneinkommens, verstanden als jenes Einkommen, welches der Versicherte bei zumutbarer Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - allenfalls nach erfolgter Eingliederung - zu erzielen in der Lage wäre. Dieses wiederum ergibt im Verhältnis zum Valideneinkommen den Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die von der Rechtsprechung zugelassenen Abzüge mit Einfluss auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) basieren auf der Erfahrung, dass die aus der LSE gewonnenen Einkommenswerte dem Versicherten wegen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen in der Regel nicht voll als Invalideneinkommen angerechnet werden können. Im Einzelfall trifft dies jedoch nicht immer zu. Es zeigt sich auch, dass der Abzug aus statistischer Sicht teilweise sogar als fragwürdig erscheint. Das Gericht hat im mehrfach erwähnten Urteil denn auch dargetan, dass Teilzeitarbeit gelegentlich verhältnismässig besser entlöhnt wird als Vollzeitarbeit (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc; vgl. auch Tabelle 6* der LSE 1998 [S. 20], gemäss welcher Männer tendenziell mit einer Lohneinbusse rechnen müssen, wenn sie teilzeitbeschäftigt sind, während es sich bei Frauen gerade umgekehrt verhält). Was den mit der Nationalität begründeten Abzug betrifft, erscheint dieser bereits deshalb als problematisch, weil die statistischen Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst worden sind, sodass konsequenterweise bei schweizerischen Versicherten ein Zuschlag zum Tabellenlohn vorgenommen werden müsste. 
Demgegenüber wird die zweite Komponente des Invalidenlohnes, der Grad der Arbeitsfähigkeit, in jedem Einzelfall vom Arzt festgesetzt. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Diesen ärztlichen Angaben muss bei der Bemessung des Invalideneinkommens die grössere Bedeutung zukommen als allgemein geschätzten Abzügen vom Tabellenlohn. Denn je höher der Abzug ausfällt, desto geringer ist die Auswirkung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf das Invalideneinkommen. So wirkt sich bei einem Tabellenlohn von beispielsweise Fr. 60'000.- und einer (Rest)Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Abzug von 35 % stärker aus als die um die Hälfte reduzierte Arbeitsfähigkeit (Fr. 60'000.- ./. 35 % : Reduktion = Fr. 21'000.-; 50 % von Fr. 39'000 : Reduktion = Fr. 19'500.-). Bei einem Abzug von 25 % wirkt sich die Herabsetzung entsprechend mit Fr. 15'000.- (Fr. 60'000.- ./. 25 %) und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Fr. 22'500.- aus. Daraus erhellt, dass der Einfluss des geschätzten Abzuges bei 25 % - obwohl immer noch hoch - geringer ausfällt als die medizinisch geschätzte Arbeitsfähigkeit. 
Da sich die Praxis, im Einzelfall überhaupt Abzüge vom Tabellenlohn vorzunehmen, somit als nicht ganz unproblematisch erweist, rechtfertigt es sich, diesen auf maximal 25 % zu limitieren. Höhere Abzüge geben den Umständen, welche den Abzügen zu Grunde liegen, eine verhältnismässig zu grosse Bedeutung gegenüber der invaliditätsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zudem beeinträchtigen sie, wie in Erw. 4b/bb erwähnt, den Wert und damit die Brauchbarkeit statistisch erhobener Tabellenlöhne. 
 
c) Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Festsetzung einer Höchstgrenze für den Abzug vom Tabellenlohn stelle eine durch nichts erhärtete Normhypothese dar, welche den Grundsatz der Beweisabnahme und der Rechtsgleichheit verletze. 
Der Rechtsgleichheit wird mit der in BGE 126 V 75 präzisierten Praxis sehr wohl Rechnung getragen, weil damit überproportionale Abzüge zum Vornherein ausgeschlossen werden und der Invalidenlohn schwergewichtig von der im Einzelfall vom Arzt festgestellten Arbeitsfähigkeit abhängig ist. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf andere Grundlagen abzustellen, zielt er damit auf eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung ab, gemäss welcher der Invalidenlohn eines Versicherten, der nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, auf Grund der Tabellenlöhne, des Abzuges vom statistischen Lohn und des Grades der Arbeitsfähigkeit berechnet werden kann. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Einholung eines Gutachtens beim Bundesamt für Statistik oder bei den Invalidenverbänden beantragt wird, ist dieses Begehren daher abzuweisen.. " 
 
6.- Damit ergibt sich folgender Einkommensvergleich: 
Mit Vorinstanz und Verwaltung ist hinsichtlich der Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) von der Auskunft der letzten Arbeitgeberin vom 10. Januar 2000 auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 60'500.- erzielt. 
Für das Valideneinkommen ist auf den Zentralwert der Tabelle A1 der LSE 1998 für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Männer von monatlich Fr. 4'268.- abzustellen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für 2000 (1999: 
+ 0.3 %, 2000: + 0.8 %, Die Volkswirtschaft, Heft 10, Tabelle B. 10.2), da bei der Festlegung von Validen- und Invalideneinkommen praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) der Zeitpunkt der Verfügung massgebend ist, und aufgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden im Jahre 2000 resultiert ein jährliches Einkommen von Fr. 54'110. 75. Bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % sowie einem leidensbedingten Abzug in der maximalen Höhe von 25 % beträgt damit das massgebliche Invalideneinkommen Fr. 32'466. 45. Im Vergleich zum Valideneinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 46.3 %. 
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 11. April 2000 im Ergebnis als rechtens. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des S.________ wird 
abgewiesen. 
 
II. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle des Kantons Schwyz wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
 
 
vom 27. Oktober 2000 soweit aufgehoben, als damit 
S.________ eine halbe Rente zugesprochen wurde. 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Obstverbandes und dem Bundesamt für 
 
 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: