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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.424/2006 /bnm 
 
Urteil vom 21. Dezember 2006 
Zweite zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Ersatzrichter Riemer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Möri, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Prozessführung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 6. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 16. Januar 2006 schied das Bezirksgericht Schwyz die Ehe von X.________ mit Y.________, wobei es den Ehemann unter anderem zu einem abgestuften, jedoch insgesamt unbefristeten bzw. lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau verpflichtete. Gegen dieses Urteil appellierte der Ehemann an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, wobei er unter anderem beantragte, sein Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau sei zu befristen bis und mit August 2018. 
B. 
Am 24. April 2006 stellte der Ehemann gleichzeitig mit der Appellationsbegründung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Appellationsverfahren; der Kantonsgerichtspräsident wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. September 2006 ab (Ziff. 1) und verhielt den Ehemann zu einem Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (Ziff. 2). 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV beantragt der Ehemann, die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 6. September 2006 aufzuheben. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
D. 
Gemäss Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 10. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- abgenommen. Der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts wies deshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung am 12. Oktober 2006 als gegenstandslos ab. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zu Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
2. 
2.1 Der Kantonsgerichtspräsident hat die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht geprüft (Verfügung S. 2 unten), sondern die Ablehnung des Gesuchs ausschliesslich damit begründet, dass der in Frage stehende Appellationsantrag zuwenig aussichtsreich sei. 
2.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 
2.3 Der Beschwerdeführer rügt das verfahrensmässige Vorgehen des Kantonsgerichtspräsidenten als unhaltbar, wobei er beanstandet, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu Beginn, sondern erst nach dem ersten Schriftenwechsel, vor der Replik, geprüft worden seien. 
2.4 Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird indessen nur verlangt, dass die Erfolgsaussichten eines Gesuchstellers nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geprüft werden (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136, mit Hinweisen). Das hat der Kantonsgerichtspräsident getan, indem er auf das erstinstanzliche Urteil und die Appellationsbegründung des Beschwerdeführers abgestellt hat. 
2.5 In sachlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vor allem, der Kantonsgerichtspräsident habe nicht als relevant erachtet, ob die Krankheit der Ehefrau ehebedingt sei oder nicht. Diese Kritik ist indessen bei gegebener Aktenlage sachlich nicht aussichtsreich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; aufgrund des Arztberichts der IV vom 14. März 2001 - den der Kantonsgerichtspräsident immerhin erwähnt - ist der betreffende Zusammenhang sogar ziemlich eng; auch bei Berücksichtigung dieses Elementes hätte der Entscheid somit zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Im Übrigen wurde die Frage des ehebedingten Nachteils vom Beschwerdeführer erstmals vor Kantonsgericht thematisiert, wobei sein Standpunkt reichlich spekulativ ausgefallen ist; schliesslich beantragte er in diesem Kontext eine Expertise, was aber nichts heisst. Auch der Verweis auf den Klinikbericht lässt den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht überzeugender erscheinen. 
2.6 Die übrigen Argumente des Beschwerdeführers (keine "besonders" lange Ehe, die Frage der Erhöhung der Rente) sind ebenfalls nicht geeignet, seine Gewinnaussichten wesentlich zu beeinflussen. Insbesondere sind die zitierten Urteile 5C.51/2003 vom 5. März 2003 und 5C.235/2001 vom 25. November 2002 nicht einschlägig. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gar nicht auf alle massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingeht, namentlich nicht auf diejenigen der lebensprägenden Ehe und der Vollinvalidität der Ehefrau. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 125 ZGB lebenslängliche Renten durchaus "zur Diskussion stehen ... können" (BGE 132 III 593 E. 7 S. 595 f., mit Hinweisen); der verbreiteten Praxis, dass eine dennoch vorgenommene Befristung der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 596), trägt der erstinstanzliche Entscheid immerhin insofern Rechnung, als mit Erreichen des AHV-Alters des Beschwerdeführers eine massive Reduktion seiner Leistungspflicht von Fr. 1'420.-- pro Monat auf Fr. 850.-- pro Monat, d.h. um 60% eintreten wird. Auch insofern entsprechen demnach die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers nicht dem erforderlichen Grad. 
2.7 Unter diesen Umständen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
4. 
Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde hat sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Dezember 2006 
Im Namen der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: