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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_430/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1979 geborene A.________ war als Gipser der B.________ GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 6. Mai 2010 mit der rechten Hand in eine GipsSpritzmaschine griff und diese aus unbekannten Gründen plötzlich zu laufen begann. Dabei zog er sich eine Amputation des Zeigefingers und eine subtotale Amputation des Mittelfingers zu, wobei der Mittelfinger in der Folge operativ replantiert werden konnte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. März 2012 und Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 sprach die SUVA dem Versicherten eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Zudem sprach die Anstalt dem Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2012 ab 1. Februar 2012 eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 29 % zu. Auf Einsprache des Versicherten hin erhöhte die Anstalt den für die Rentenzahlungen massgebenden Invaliditätsgrad mit Entscheid vom 4. Oktober 2013 auf 31 %. 
 
B.   
Die von A.________ gegen diese beiden Einspracheentscheide erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. April 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Anpassung der Einspracheentscheide und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 47 % und eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 30 % zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es seien ihm unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen und es sei ihm für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zuzüglich MWST zuzusprechen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
In seiner Stellungnahme vom 11. November 2014 hält A.________ an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
 
2.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).  
 
2.3. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.  
 
3.   
Vorinstanz und Verwaltung gingen gestützt auf die Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 14. März 2012 (bestätigt durch die Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. med. D.________ vom 3. Mai 2012) von einem Integritätsschaden von 10 % aus. Auf die Berichte verwaltungsinterner medizinischer Fachpersonen kann dann abgestellt werden, wenn auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Wie der Beschwerdeführer letztinstanzlich selber einräumt, wurde diese Einschätzung von keiner medizinischen Fachperson bestritten. Was der Versicherte gegen sie vorbringt, vermag auch keine geringen Zweifel an der Angemessenheit dieser Einschätzung zu begründen, zumal sie auch im Einklang mit den einschlägigen Richtlinien steht (vgl. Tabelle 3 der von der SUVA herausgegebenen Richtlinien betreffend Integritätsschaden bei einfachen und kombinierten Finger- Hand- und Armverlusten; zur Bedeutung dieser sogenannten Feinraster: BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 f., 209 E. 4a/cc S. 211 und RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416, E. 5.1, U 134/03). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen auch keine hinreichenden Anzeichen für eine im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens. Die Beschwerde des Versicherten ist somit insoweit abzuweisen, als sie die Integritätsentschädigung betrifft. 
 
4.   
Streitig und zu prüfen ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente der Unfallversicherung hat. 
 
4.1. Gemäss der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 26. Januar 2012 ist dem Versicherten eine leichte Tätigkeit mit beidhändig zu hantierenden Lasten von fünf bis zehn Kilogramm zumutbar; feinmotorische Tätigkeiten sind mit der rechten dominanten Hand nicht mehr möglich. Gegenstände kann der Beschwerdeführer noch halten, allerdings dürfen diese nicht kantig sein. Es bestehen auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser Feststellung, stimmt doch das Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. C.________ mit den übrigen medizinischen Unterlagen und insbesondere auch mit dem Resultat der beruflichen Abklärungen in der Klinik D.________ überein. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde trifft es somit nicht zu, dass der Versicherte nur noch für einhändig zu verrichtende Tätigkeiten geeignet wäre.  
 
4.2. Es ist letztinstanzlich nicht mehr streitig, dass der Versicherte im Jahre 2012 ohne den Unfall ein Valideneinkommen von Fr. 90'082.60 erzielt hätte. Diesem Valideneinkommen stellten Vorinstanz und Verwaltung ein gestützt auf DAP-Zahlen ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 61'757.- gegenüber.  
 
4.3. Die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Vor Schaffung der DAP hatte die SUVA die mutmasslichen Verdienstverhältnisse von Invaliden aus der jährlichen "Lohn- und Gehaltserhebung" des damaligen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA, heute seco) abgeleitet, wobei das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) von den Zahlen der BIGA-Lohnstatistik je nach Beruf, Behinderung und weiteren allenfalls lohnwirksamen Faktoren des Einzelfalls Abzüge zwischen 10-35 % vorzunehmen begann, da die Statistik keine entsprechenden Differenzierungen enthielt. In der seit 1994 durchgeführten LSE werden personen- und arbeitsplatzbezogene Merkmale zwar erfasst, konnten aber von den Rechtsanwendenden im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur schwer mit der erforderlichen statistischen Zuverlässigkeit auf den Einzelfall übertragen werden; dies führte in BGE 124 V 323 zur Weiterführung der Praxis zum Abzug von den Tabellenlöhnen und in BGE 126 V 77 zu deren Präzisierung. Die SUVA entschloss sich deshalb 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (KLAUS KORRODI, SUVA-Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, 1999, S. 117-124; STEFAN A. DETTWILER, Suva "DAP"t nicht im Dunkeln - Invalidenlohnbemessung anhand konkreter Arbeitsplätze [DAP], in: SZS 2006, S. 6-15). Das Bundesgericht hat die grundsätzliche Zulässigkeit einer Bemessung des Invalideneinkommens ausgehend von DAP-Zahlen unlängst bestätigt (vgl. BGE 139 V 592). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ein Zurückkommen auf dieses Urteil rechtfertigen würde.  
 
4.4. Die Rechtsprechung hat betont, die DAP-Methode habe zum Ziel, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1 S. 596). Entsprechend müssen die im Einzelfall ausgewählten fünf DAP-Stellenprofile der versicherten Person in jeder Hinsicht zumutbar sein (vgl. Urteil 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3 und 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.6). Entgegen seinen Ausführungen erscheinen die fünf von der SUVA ausgewählten Stellenprofile dem Beschwerdeführer zumutbar: Mit "Anlehre" ist eine in der Regel kurz dauernde Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich gemeint (vgl. Urteil 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.7.2), welche ihm auch mit geringen Deutschkenntnissen zumutbar ist. Gemäss Zumutbarkeitsprofil stehen dem Versicherten auch leichte Tätigkeit mit beidhändig zu hantierenden Lasten von fünf bis zehn Kilogramm offen (vgl. E. 4.1 hievor); keines der Stellenprofile verlangt eine feinmotorische Tätigkeit mit der rechten dominanten Hand.  
 
4.5. Der Versicherte weist wie schon vor Vorinstanz darauf hin, dass er nur unzureichend deutsch spricht, so dass er vermutlich zahlreiche der im DAP-Abfrageresultat enthaltenen Stellen nicht ausüben könnte. Dies betreffe in erster Linie die höher entlöhnten Stellen, so dass der Durchschnittslohn der für ihn überhaupt in Frage kommenden Stellen wesentlich tiefer liege als der Durchschnittslohn des Abfrageresultats. Hiezu ist festzuhalten, dass dem Durchschnittslohn bei der Überprüfung des Auswahlermessens der SUVA nicht jene Bedeutung zukommt, die ihm der Beschwerdeführer offenbar zumisst. Aus diesem Grund schadet es nicht, wenn im Gesamtresultat allenfalls einzelne Stellen vorhanden sind, für welche die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (wie bspw. mangelnde Sprachkenntnisse) weniger geeignet erscheint. Zudem korrelieren mangelnde Sprachkenntnisse und insbesondere auch die mangelnde Fähigkeit, sprachliche Defizite innert nützlicher Frist auszugleichen, mit einem tiefen Bildungsniveau; diesem Umstand wurde im vorliegendem Fall mit der Beschränkung der Abfrage auf Profile, welche lediglich die Ausbildungsanforderungen "Grundschule" und "Anlehre" verlangen, ausreichend Rechnung getragen (vgl. auch Urteil 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.7.2).  
 
4.6. Durften Vorinstanz und Verwaltung somit grundsätzlich zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die DAP abstellen und waren die fünf konkret ausgewählten Arbeitsplätze für den Versicherten zugänglich, so ist die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Versicherten ist somit auch bezüglich der Invalidenrente abzuweisen.  
 
5.   
Gemäss Art. 65 ff. BGG richten sich die Kostenfolgen eines bundesgerichtlichen Urteils in der Regel nach Massgabe des Obsiegens bzw. des Unterliegens. Entgegen dem Antrag des Versicherten sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, um von diesem Grundsatz abzuweichen. E ntsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold