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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_261/2017  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, 
vertreten durch die Gerichtskasse Rheinfelden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. November 2017 (ZK 17 497). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erteilte dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, mit Entscheid vom 14. September 2017 definitive Rechtsöffnung für Fr. 308.75 nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel stützte sich der Beschwerdegegner auf zwei rechtskräftige Entscheide des Bezirksgerichts Rheinfelden. 
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 8. November 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Die Beschwerde ist nicht nur von B.________ unterschrieben, sondern auch von A.________, mit dessen Briefkopf die Beschwerde versehen ist. A.________ war nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte (Art. 115 BGG). Seine eigene Beschwerde in einem offenbar mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden Prozess wurde im Urteil 5D_256/2017 vom 13. Dezember 2017 behandelt. Sollte er vorliegend selber als Beschwerdeführer auftreten wollen, wäre er dazu nicht berechtigt. Ebenso wenig kann er im vorliegenden Verfahren als Vertreter der Beschwerdeführerin auftreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde - wie gesagt - auch von der Beschwerdeführerin selber unterzeichnet ist, erübrigen sich Weiterungen zur Rolle von A.________. 
In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 
 
3.   
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin berufe sich in ihrer kantonalen Beschwerde auf Sachverhaltselemente, die im angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid keine Grundlage hätten. Mangels genügender Sachverhaltsrügen sei sie damit nicht zu hören. Erst recht sei sie mit neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten nicht zu hören. Entgegen ihrer Auffassung bestehe kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung (mit Hinweis auf BGE 141 I 97). Mit ihren Einwänden gegen den Rechtsöffnungstitel sei sie im Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls nicht zu hören, zumal sie keine Nichtigkeitsgründe vorbringe. Soweit sie sinngemäss vorzubringen scheine, für sie bestehe im Kanton Bern weder ein Betreibungsort noch ein Gerichtsstand, setze sie sich nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen des Regionalgerichts auseinander. Auch sonst ziele die Beschwerde am Thema des angefochtenen Entscheids vorbei und genüge den Begründungsanforderungen nicht. 
Statt sich mit diesen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, begnügt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Bestreitung des erstinstanzlichen Entscheids und offensichtlich haltlosen und mutwilligen Vorwürfen gegen den erstinstanzlichen Richter, dem sie unter anderem fehlende Rechtskenntnisse, Amtsmissbrauch und Prozessbetrug vorwirft. Die wahllose Aufzählung von verfassungsmässigen Rechten, die angeblich verletzt sein sollen, stellt keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar, ebenso wenig wie die offensichtlich haltlosen Vorwürfe, sie und A.________ seien politisch verfolgt, Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, von Staatswillkür und Justizmord. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zum Umstand, dass auf die als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheide nicht zurückzukommen ist, fehlt. Darüber hilft die dauernde Wiederholung des Vorwurfs des Prozessbetrugs nicht hinweg. Dass kein rechtskräftiger Entscheid vorliege und fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau erhoben worden sei, ist eine unbelegte Behauptung. Demnach fehlt auch dem Antrag um Sistierung die Grundlage, welcher - soweit nachvollziehbar - mit angeblichen Strafverfahren gegen Personen begründet wird, die in das Verfahren verwickelt gewesen sollen, das zum nunmehr zu vollstreckenden Rechtsöffnungstitel geführt hat. Nicht ersichtlich ist die Relevanz von Einwendungen im Zusammenhang mit der Umfirmierung der C.________ AG in D.________ AG, denn diese ist nicht Partei im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren. Nicht einzugehen ist ferner auf den mehrmals wiederholten Einwand, dass A.________ im Kanton Bern keinen Wohnsitz habe, denn er ist nicht Partei im vorliegenden Verfahren. Auf Anträge, die über den Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens hinausgehen (Löschung von Betreibungen, Genugtuung) ist nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Parteiverhandlung verlangt, fehlt ebenfalls jegliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des Obergerichts. Falls sich ihr Antrag auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist er abzuweisen. Auf eine Parteiverhandlung besteht vor Bundesgericht kein Anspruch und die Beschwerde kann ohne weiteres anhand der Akten behandelt werden (Art. 57 BGG). 
Die Beschwerdeführerin zeigt demnach nicht ansatzweise auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem erweist sie sich als rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). A.________ ist darauf hinzuweisen, dass ihm bei weiteren Eingaben in der Art der vorliegenden ebenfalls Prozesskosten auferlegt werden können (Art. 66 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg