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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1031/2018  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden, Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Kindesschutz (Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kosten), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. November 2018 (KES.2018.69). 
 
 
Sachverhalt:  
Der 2003 geborene C.________ ist der Sohn von A.________ und B.________. 
Nach einem polizeilichen Interventionsbericht vom 21. Dezember 2017 und nachdem die Eltern selbst die Beschulung von C.________ in einem Internat veranlasst hatten, verzichtete die KESB Weinfelden auf Kindesschutzmassnahmen. Am 6. August 2018 musste C.________ aufgrund von selbst- und fremdgefährdendem Verhalten fürsorgerisch untergebracht werden. Mit Gefährdungsmeldung vom 27. August 2018 orientierte die Klinik über das benötigte pädagogische Setting und empfahl die Begutachtung von C.________, was die KESB am 4. September 2018 in die Wege leitete. Mit verfahrensleitender Verfügung ordnete sie die Begutachtung und mit Entscheid vom 27. September 2018 ausserdem eine Bestandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an, wobei sie die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- und die noch anfallenden Kosten für Sachauslagen, insb. Gutachtenskosten, den Eltern auferlegte. 
Dagegen erhoben diese eine Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. November 2018 dahingehend guthiess, dass den Eltern nur die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--, nicht aber die noch nicht bestimmten weiteren Kosten auferlegt werden könnten; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben A.________ und B.________ am 18. Dezember 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Entgegen den Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG stellen die Beschwerdeführer kein Rechtsbegehren. Vielmehr verlangen sie die Richtigstellung verschiedener Textpassagen in der Entscheidbegründung. 
Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ob die Beschwerdeführer im beschriebenen Sinn beschwert sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328); hingegen können nicht blosse Redaktionsänderungen von Entscheiderwägungen verlangt werden, jedenfalls soweit diese nicht ausnahmsweise zur Auslegung des Dispositivs dienen (Urteil 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 2.1). 
 
2.   
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es offensichtlich an der Beschwerdelegitimation mangelt und deshalb gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mit Präsidialentscheid nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli