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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_754/2021  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2021 (IV.2020.00618). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1968 geborene A.________ war seit 2007 als selbstständiger Fahrlehrer tätig. Am 31. August 2010 erlitt er bei einem Auffahrunfall ein zervikales Beschleunigungstrauma. Am 26. März 2011 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. Februar 2014 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch, da der Versicherte an den angeordneten zumutbaren medizinischen Abklärungen nicht teilgenommen habe.  
 
A.b. Am 18. Januar 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an. Diese holte u.a. ein interdisziplinäres (internistisches, neurologisches, psychiatrisches und neuropsychologisches) Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtungen (ZMB), Basel, vom 20 August 2019 mit Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachters Dr. med. B.________ vom 24. Juni 2020 ein. Mit Verfügung vom 10. August 2020 verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Versicherten.  
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. September 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Sache an die Vorinstanz zur gehörigen Begründung zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache an sie, subeventuell an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Erstellung eines neuen polydisziplinären Verlaufsgutachten durch das Spital C.________ zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken (BGE 136 V 131 E. 1.2, 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer die Zusprache einer Invalidenrente verlangt. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
3.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs bundesrechtskonform ist. 
Die Vorinstanz, auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung, insbesondere betreffend die Beurteilung der Invalidität bei psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 418, 141 V 281), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, in dem im Auftrag des Bezirksgerichts des Kantons X.________ erstellten interdisziplinären Gutachten des Spitals C.________ vom 4. November 2015 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Tätigkeiten ausgegangen worden. Hierfür sei die psychiatrische Einschätzung ausschlaggebend gewesen. Dieses Gutachten genüge nicht den Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Expertisen. Insbesondere vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2017 effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit überzeuge die vom psychiatrischen Gutachter des Spitals C.________ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht. Die IV-Stelle habe somit zu Recht ein weiteres interdisziplinäres Gutachten beim ZMB vom 20. August 2019 eingeholt. Dieses Gutachten sei voll beweiswertig. Ausschlussgründe gegen die ZMB-Gutachter seien nicht ersichtlich. Insbesondere lasse sich nicht erkennen, dass sie dem Beschwerdeführer voreingenommen begegnet wären. Es sei ihnen obgelegen, Hinweisen für und gegen eine Aggravation nachzugehen und diese zu würdigen. Dass sie nur negative Hinweise berücksichtigt hätten, lasse sich nicht sagen. Die Hörprobleme sowie die Gang- und Gleichgewichtsstörung des Beschwerdeführers seien neurologisch abgeklärt worden. Im Weiteren ermögliche das ZMB-Gutachten hinsichtlich der psychischen Beschwerden die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Der psychiatrische ZMB-Teilgutachter Dr. med. B.________ habe dargelegt, dass er weder kognitive Störungen noch eine depressive Störung, eine Angststörung oder Zwangsstörung habe feststellen können. Die Diagnosen "psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung" sowie "spezifische Phobien" habe er als leichtgradig ausgeprägt bezeichnet. Die diagnoserelevanten Befunde erwiesen sich somit als als eher geringfügig ausgeprägt. Eine psychiatrische Behandlung sei einzig kurzzeitig nach dem Unfall vom August 2010 erfolgt. Der Aufforderung der IV-Stelle vom 23. Juni 2016, sich in eine stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Ein schwerer psychiatrischer Leidensdruck lasse sich aufgrund der unzureichenden medizinischen Behandlung nicht erkennen und sei vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Bei der Beurteilung der Konsistenz sei zudem zu berücksichtigen, dass er die Fahrausweisprüfung sowie den Test zum diplomierten Fahrlehrer wieder bestanden habe und Auto fahre. Dr. med. B.________ habe daher eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen verneint. Er habe sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt. Die funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers liessen sich schlüssig und widerspruchsfrei nachweisen. Gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 20. August 2019 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die IV-Stelle habe somit den Rentenanspruch zu Recht verneint. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, das angefochtene Urteil verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Er habe vorinstanzlich dargelegt, dass der im ZMB-Gutachten vom 20. August 2019 erhobene wesentliche Vorwurf der Aggravation unberechtigt sei, und dass die einseitige Darstellung des Sachverhalts durch die Gutachter den Anschein der Befangenheit begründe. Weiter habe er geltend gemacht, dass das ZMB-Gutachten auf somatischer Ebene entscheidende Abklärungsmängel aufweise. Die Vorinstanz habe weder seine einzelnen Vorbringen aufgenommen noch erklärt, inwieweit sie zu widerlegen seien. Die Vorinstanz habe ihr Ergebnis nicht hergeleitet und sei kaum auf seine gut begründeten Vorwürfe gegen das ZMB-Gutachten eingegangen.  
 
5.2. Im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 138 I 232 E. 5.1; Urteil 8C_344/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2.1).  
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Die Vorinstanz hat die für sie entscheidenden Überlegungen genannt und dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht (vgl. E. 4 hiervor). Die Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. 
 
5.3. Hiervon abgesehen reicht es nicht aus, dass die Partei eine Verletzung des Gehörsanspruch rügt. Sie hat auch aufzuzeigen, inwiefern das von der Vorinstanz nicht Erörterte von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen sein soll (SVR 2017 IV Nr. 58 S. 181, 8C_785/2016 E. 7.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_344/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2.2). Dies tut der Beschwerdeführer nicht, wie sich aus Folgendem ergibt.  
 
6.  
Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3; Urteil 8C_344/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2.2). 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer bringt letztinstanzlich in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, er habe sich von zwei Unfällen aus den Jahren 2008 und 2009 gesundheitlich wieder erholt, gegenüber den ZMB-Gutachtern eine gesundheitliche Verbesserung in mehrfacher Hinsicht angegeben und seine berufliche Tätigkeit unfreiwillig aufgeben müssen. Dies lasse eine Aggravation unwahrscheinlich erscheinen. Die ZMB-Gutachter hätten sich nicht begründet mit der differenzierten und schlüssigen Würdigung der Aggravationsproblematik im Gutachten des Spitals C.________ vom 4. November 2015 auseinandergesetzt. Weiter sei im ZMB-Gutachten häufiger, als es die Neutralität erfordern würde, auf seine früher bestehenden Schulden Bezug genommen worden, und die Gutachter hätten hierin ein Motiv für ein rentenbegehrliches Verhalten gesehen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, weshalb ein solches Motiv nicht überzeugen könne, da er in seiner beruflichen Tätigkeit je wesentlich mehr verdienen würde als mit der überaus bescheidenen Invalidenrente als zugezogener EU-Bürger. Zudem habe der Umstand, dass das Testergebnis des neuropsychologischen Gutachtens nicht für eine Aggravation gesprochen habe, keinen Eingang in die Konsensdiskussion gefunden.  
 
 
7.2.  
 
7.2.1. Die ZMB-Gutachter nahmen Bezug auf die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 erlittenen Unfälle und deren gesundheitliche Folgen.  
 
7.2.2. Im Weiteren setzten sich die ZMB-Gutachter mit dem psychiatrischen Teilgutachten des Spitals C.________ vom 7. Mai 2015 auseinander. Sie stellten u.a. insbesondere richtig fest, dass hierin hinsichtlich der verdachtsweise diagnostizierten dissoziativen Störung festgestellt wurde, eine aggravierte Symptompräsentation sei nicht auszuschliessen.  
 
7.2.3. Die ZMB-Gutachter wiesen im Rahmen der Diskussion der Belastungsfaktoren und Ressourcen bzw. der psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikte auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seine früheren Schulden hin. Inwiefern dieses Vorgehen das Ergebnis des ZMB-Gutachtens in Frage stellen könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.  
 
7.2.4. Entgegen dem Beschwerdeführer fanden die neuropsychologischen Testbefunde Eingang in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der ZMB-Gutachter. Die neuropsychologische ZMB-Teilgutachterin D.________ führte denn auch aus, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei der Gesamtbeurteilung zu entnehmen. Sie unterzeichnete denn auch die Gesamtbeurteilung der ZMB-Gutachter, wonach in der angestammten Tätigkeit keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege.  
 
7.3. Insgesamt vermögen sämtliche Einwände des Beschwerdeführers keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der ZMB-Expertise vom 20. August 2019/24. Juni 2020 aufzuzeigen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Er gibt diesbezüglich die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Diese bloss appellatorischen Einwände genügen nicht, um die vorinstanzliche Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit gestützt auf das ZMB-Gutachten in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder anderweitig als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014; Urteil 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3).  
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon absehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_377/2021 vom 9. September 2021 E. 4.5). 
 
8.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar