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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_467/2022  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Einwohnergemeinderat Engelberg, 
Dorfstrasse 1, 6391 Engelberg, 
 
Regierungsrat des Kantons Obwalden, 
Rathaus, Postfach 1562, 6061 Sarnen 1. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 23. August 2022 (B 22/001/EHO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ stellte am 12. November 2019 ein Baugesuch für einen Ersatzneubau in Engelberg. Die Einwohnergemeinde Engelberg hiess mit Beschluss vom 25. Januar 2021 die eingegangene Einsprache von C.________ teilweise gut und bewilligte den geplanten Autoabstellplatz nicht; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Mittels separatem Beschluss vom gleichen Tag erteilte die Gemeinde Engelberg die Baubewilligung unter Auflagen. Dagegen erhoben C.________ und B.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Obwalden, welcher mit Entscheid vom 30. November 2021 die Beschwerden guthiess und die Baubewilligung aufhob. A.________ erhob am 8. Januar 2022 gegen den regierungsrätlichen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Mit Entscheid vom 23. August 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, ein Ersatzneubau sei nach Art. 54 Abs. 2 BauG zulässig, wenn keine ungünstigen Verhältnisse entstünden oder bestehen blieben und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Das Bauprojekt sei aufgrund der zusätzlichen Unterschreitung des Gebäude- und Grenzabstands sowie der geplanten Gebäudeerhöhung nicht bewilligungsfähig. Auch könne sich die Baugesuchstellerin nicht auf Art. 24c Abs. 2 und 4 RPG sowie Art. 42 RPV berufen, da sich ihr Bauvorhaben in der Bauzone befinde. Durch die Verweigerung der Baubewilligung werde nicht in das Eigentum der Beschwerdeführerin eingegriffen, da sie ihre Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfang nutzen könne. Somit könne offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf ein ehehaftes Bestandesrecht berufen könne. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingaben vom 5. und 24. September 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 23. August 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin ersucht um Erstreckung der Beschwerdefrist. Die Beschwerdefrist kann als eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch kann somit nicht entsprochen werden. 
Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um Vereinigung mit ihrer Beschwerde gegen den steuerrechtlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 4. August 2022. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerden gegen die zwei Entscheide einen inneren Zusammenhang aufweisen sollten. Das Gesuch ist bereits deshalb abzuweisen. Im Übrigen hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung mit Urteil 2C_691/2022 vom 8. September 2022 über die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2022 bereits befunden. 
 
4.  
Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage, ob dem Bauprojekt der Beschwerdeführerin zu Recht die Bewilligungsfähigkeit abgesprochen worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, die darüber hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Das Verwaltungsgericht beurteilte das Baugesuch nach Art. 54 Abs. 2 BauG. Inwiefern dieses Vorgehen rechtswidrig sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen. Sie legt mit ihren sachfremden Ausführungen nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Einwohnergemeinderat Engelberg, dem Regierungsrat des Kantons Obwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli