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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_901/2022  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgleichskasse A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, 
Wengistrasse 30, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung über eine Erbschaft (Art. 193 SchKG), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2022 (LF220068-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 3. Februar 2022 verstarb B.________. Eine Tochter der Erblasserin, C.________, schlug den Nachlass aus. Die Ausschlagungserklärung wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 4. Mai 2022 zu Protokoll genommen. Zurzeit kümmert sich offenbar Herr D.________, eigenen Angaben zufolge ein Halbbruder der Erblasserin, um den Nachlass. 
Mit Schreiben vom 11. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bezirksgericht Zürich gestützt auf Art. 193 SchKG um Einleitung einer amtlichen Liquidation. Mit Urteil vom 22. August 2022 wies das Bezirksgericht diesen Antrag ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. September 2022 (Poststempel) Berufung. Sie verlangte, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Das Bezirksgericht solle den Fall neu beurteilen und gegebenenfalls eine vollständige Erbenabklärung durchführen und die Erben bekanntgeben oder gestützt auf Art. 193 SchKG die konkursamtliche Liquidation einleiten, wenn niemand das Erbe angenommen hat oder die Ausschlagung zu vermuten ist. Mit Urteil vom 21. Oktober 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. November 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin stellt das Rechtsbegehren, die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, ob ein Gläubiger die dreimonatige Frist von Art. 594 ZGB für die Beantragung der konkursamtlichen Liquidation nach Art. 193 Abs. 3 SchKG zu beachten habe. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die blosse Formulierung einer Rechtsfrage stellt keinen genügenden Antrag dar. Das Bundesgericht beantwortet in einem Beschwerdeverfahren Rechtsfragen nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf einen angefochtenen Entscheid, der in bestimmter, von der beschwerdeführenden Partei darzulegender Weise abgeändert werden soll. Dabei muss grundsätzlich ein Antrag in der Sache gestellt werden und blosse Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid genügen grundsätzlich nicht (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3). In den Anträgen muss genau angegeben werden, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Klare und präzise Anträge sind für ein Gerichtsverfahren zentral, sowohl für die Gegenpartei wie das Gericht. In dieser Hinsicht besteht Anlass zur Strenge, zumal das Antragserfordernis in der Regel einfach zu erfüllen ist (Urteil 5A_799/2014 vom 25. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweis). 
Die Beschwerdeführerin stellt weder einen Aufhebungs- noch einen Sachantrag. Zwar hat die Beschwerdeführerin vor Bezirks- wie auch vor Obergericht Anträge gestellt (oben E. 1). Es gibt jedoch keine Vermutung dahingehend, dass eine Partei, die vor Bundesgericht keine genauen Anträge stellt, ihre vor der Vorinstanz gestellten Anträge übernehmen möchte (Urteil 5A_799/2014 vom 25. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Auch der Begründung der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, welche Anordnung die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht erwartet. 
Bereits mangels Antrags erweist sich die Beschwerde damit als unzulässig. 
 
3.  
Im Übrigen genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Das Obergericht hat die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage ausdrücklich offengelassen. Das Obergericht hat die Berufung abgewiesen, weil nicht bekannt sei, ob alle Erben der Erblasserin ausgeschlagen hätten oder die Erbschaft offensichtlich überschuldet sei, die Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht das Tatsächliche dazu nicht vorgetragen habe und bei der gegebenen Ausgangslage das Bezirksgericht keine Erbenermittlung von Amtes wegen habe vornehmen müssen. 
Angesichts dieser Erwägungen müsste die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht darlegen, weshalb sich die von ihr aufgeworfene Frage überhaupt stellt. Dazu müsste sie aufzeigen, dass die Erwägungen des Obergerichts zur Abweisung der Berufung entweder irrelevant oder falsch sind und dass die aufgeworfene Frage im einen oder im anderen Fall in der Folge beantwortet werden müsste. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nichts Entsprechendes dar. Sie macht bloss in allgemeiner Weise geltend, die Dreimonatsfrist von Art. 594 ZGB sei für einen Gläubiger schwierig einzuhalten, und sie sei nach der Ausschlagung durch eine Erbin davon ausgegangen, dass alle Erben ausgeschlagen hätten oder die Ausschlagung zu vermuten sei. Dies genügt weder den allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG noch den Anforderungen an die Begründung, weshalb sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG - als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde in Zivilsachen bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die den erforderlichen Streitwert nicht erreichen - stellen soll (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen nicht, so genügt sie erst recht den strengeren Rügeanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob anstelle der Beschwerde in Zivilsachen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel wäre und ob die obergerichtliche Qualifizierung der Angelegenheit als solche vermögensrechtlicher Natur - wobei das Obergericht entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG den Streitwert nicht ermittelt hat - zutreffend erscheint und wie der Streitwert zu ermitteln wäre. 
 
4.  
Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg