Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 428/02 
 
Urteil vom 22. Januar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 16. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 20. September 2000 ein an die Invalidenversicherung gerichtetes Leistungsgesuch der 1948 geborenen K.________ zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen hatte, sprach diese der Versicherten nach Vornahme ergänzender medizinischer und erwerblicher Abklärungen mit Wirkung ab dem 1. November 1996 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 8. Juni 2001). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2002 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab geltend, im Vorbescheidverfahren sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden, indem ihr nicht sämtliche Akten, namentlich nicht das nach dem Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts eingeholte psychiatrische Gutachten des Dr. S.________ vom 14. März 2001, zur Einsichtnahme überlassen worden seien. 
 
Nachdem diese Rüge bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden war, führte die IV-Stelle in der Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz wörtlich Folgendes aus: 
"(...) Das bei Dr. med. M. S.________ angeordnete psychiatrische Gutachten hat er uns am 14. März 2001 abgeliefert. Gestützt darauf erliessen wir am 19. April 2001 einen Vorbescheid, der dem Rechtsvertreter der Versicherten zugestellt wurde, und in dem ausdrücklich erwähnt wird, dass im psychiatrischen Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestätigt werde. Gegen den Vorbescheid vom 19. April 2001 ist keine Einsprache erhoben worden, und eine Akteneinsicht wurde ebenfalls nicht verlangt. Aufgrund dieser Sachlage ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht am Platze." 
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in keiner Weise substantiiert und ist daher nicht zu hören. Immerhin kann festgestellt werden, dass sich aus den Akten ohne Weiteres ergibt, dass die Verwaltung der Beschwerdeführerin im Vorfeld des Erlasses der strittigen Verfügung Gelegenheit gegeben hatte, Akteneinsicht zu verlangen. Die Anforderungen, wie sie sich aus der Garantie des rechtlichen Gehörs ergeben (Art. 73bis Abs. 1 IVV; vgl. allgemein Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 131 ff.), sind damit offensichtlich erfüllt. 
2. 
2.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob eine Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 1998, in welcher ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente festgestellt wurde (Art. 28 Abs. 1 IVG), mit Entscheid vom 20. September 2000 auf und verpflichtete die Verwaltung, die medizinischen Akten zu ergänzen und namentlich eine psychiatrische Begutachtung durchführen zu lassen. Die IV-Stelle schloss gestützt auf die Ergebnisse der ergänzten Abklärungen, darunter eine psychiatrische Expertise des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.________, vom 14. März 2001, erneut auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und bekräftigte die Zusprechung einer halben Invalidenrente (Verfügung vom 8. Juni 2001). Auf Beschwerde hin erkannte das kantonale Gericht im hier angefochtenen Entscheid vom 16. Mai 2002 gestützt auf eine modifizierte erwerbliche Berechnungsgrundlage auf einen Invaliditätsgrad von 63 %. 
2.2 Die Beschwerdeführerin ist auf Grund der organischen Störungen - sie leidet im Wesentlichen an den Folgen verschiedenartiger Schädigungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an einer Tendenz zu Fibromyalgie (Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbeschwerden) und an Bluthochdruck - in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Notwendigkeit einer vornübergeneigten Körperhaltung und ohne repetitives Heben von Lasten über 15 kg unbestrittenermassen zu 50 % arbeitsfähig (vgl. dazu die Darstellung der medizinischen Sachlage in Erw. 4 des angefochtenen Entscheids). Sie lässt indes geltend machen, der Einfluss psychischer Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit sei unzutreffend gewürdigt worden. In materieller Hinsicht bleibt damit zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen ein Invaliditätsgrad ergibt, der einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet. 
2.3 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Festzustellen ist im Weiteren, dass die Verwaltung (bzw. im Beschwerdefall das Gericht) zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind schliesslich eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 105 V 158 f. Erw. 1). 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2.4 In seinem Gutachten vom 14. März 2001 diagnostizierte Dr. med. S.________ gestützt auf die Vorakten und auf eine eingehende Untersuchung der Versicherten "Probleme der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom F 54 ICD-10". Eine frühere, auf Grund familiärer Probleme, der Kriegssituation in der Heimat und des Verlustes der Arbeitsstelle entstandene psychische Krisensituation sei zwischenzeitlich überwunden. Die gegenwärtigen psychischen Störungen leichten Grades seien im Zusammenhang mit dem chronischen Schmerzsyndrom zu sehen und begründeten keine Arbeitsunfähigkeit, welche über die organisch begründbare hinausgehe. 
 
Verwaltung und Vorinstanz stellten bei der Beurteilung der Frage, ob im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege, zu Recht auf den Bericht des Dr. med. S.________ ab. Im angefochtenen Entscheid wurde in Nachachtung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Beweiswürdigung (BGE 122 V 160 Erw. 1c; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a), insbesondere zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a), eine zutreffende und vollständige Würdigung der medizinischen Akten vorgenommen. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthaltenen Vorbringen sind nicht geeignet, die Vollständigkeit und Aussagekraft der massgebenden medizinischen Entscheidungsgrundlagen in Frage zu stellen. Das von der Versicherten ins Feld geführte Schreiben des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, W.________, deckt sich in der Diagnose eines - hier allerdings nicht näher spezifizierten - psychischen Leidens mit dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. S.________, äussert sich im Gegensatz zu diesem aber nicht zum Grad der Arbeitsfähigkeit. Es vermag daher die in der fachärztlichen Expertise gezogenen Schlüsse von vornherein nicht zu entkräften. Schliesslich ist mit Bezug auf die von der Versicherten in der Beschwerdeschrift angekündigten - aber bis dato dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht zugegangenen - ergänzenden Berichte der Psychiatrischen Klinik in W.________ auf die in BGE 127 V 353 geänderte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - grundsätzlich keine neuen Akten mehr eingebracht werden können. 
2.5 Im Verfahren vor Eidgenössischem Versicherungsgericht nicht mehr strittig sind die erwerblichen Komponenten des Einkommensvergleichs (Valideneinkommen [hypothetisches Gehalt ohne Gesundheitsschaden] und Invalideneinkommen); namentlich wird die Art und Weise der lohnmässigen Anrechnung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten nicht beanstandet. 
2.6 Der vom kantonalen Gericht ermittelte Invaliditätsgrad von 63 % erweist sich nach dem Gesagten als rechtens und angemessen, weshalb es beim Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bleibt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verbandsausgleichskasse Gärtner und Floristen, Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: