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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_760/2007 
 
Verfügung vom 22. Januar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ablehnung eines Gerichtsschreibers (Rechtsöffnungsverfahren), 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 14. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 14. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 3. Januar 2008) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 17. Januar 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Januar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann