Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_116/2007/bnm 
 
Urteil vom 22. Januar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Eingabe vom 10. Oktober 2007 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 7. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
In der gegen die X.________ GmbH laufenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- und Konkursamtes A.________ erteilten der ao. Gerichtspräsident des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen sowie das Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, der Y.________ GmbH mit Entscheiden vom 11. Juli bzw. 7. September 2007 für den Betrag von Fr. 8'130.90 nebst Zins die provisorische Rechtsöffnung. 
 
Beide Instanzen erwogen, zwischen den Parteien bestehe ein Vertragsverhältnis für die Lieferung von Hard- und Software sowie Ausbildung zum Gesamtpreis von Fr. 23'343.65. Mit der "Bestätigung Nr. ..." vom 31. August 2006 verfüge die Gläubigerin hierfür über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, wobei es vorliegend um den Teilbetrag von Fr. 8'130.90 gehe. Die Schuldnerin behaupte zwar, man habe das Vertragsverhältnis gegenseitig aufgelöst, und sie verweise hierfür auf ein von ihr verfasstes Schreiben vom 26. Januar 2007. Aus den eingereichten Beilagen ergebe sich indes weder etwas für den Standpunkt der Schuldnerin (die Gläubigerin habe ihr vorgängig am Telefon die Vertragsbeendigung angeboten) noch für denjenigen der Gläubigerin (von einer Vertragsbeendigung sei erstmals im Schreiben der Schuldnerin die Rede gewesen, wobei sie am Vertrag festhalten wolle). Das Vorbringen der Schuldnerin, dass die Gläubigerin vorgängig die Vertragsauflösung angeboten habe, erscheine nicht glaubhaft; vielmehr sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen davon auszugehen, dass erstmals im Schreiben der Schuldnerin davon die Rede gewesen sei und es sich dabei folglich um eine (nicht angenommene) Offerte zur Vertragsauflösung gehandelt habe, welche den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermöge. 
 
Erwägungen: 
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 bittet die X.________ GmbH, das Bundesgericht möge ihr zu ihrem Recht verhelfen. 
 
Rechtsöffnungsentscheide sind vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen erst ab einem Streitwert von Fr. 30'000.-- offen steht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eingabe vom 10. Oktober 2007 kann jedoch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinn vom Art. 113 BGG entgegengenommen werden. 
 
 
Die Kognition bei diesem Rechtsmittel ist allerdings beschränkt. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dabei steht die Rüge im Vordergrund, die letzte kantonale Instanz habe in ihrem Entscheid gegen das Willkürverbot verstossen (Art. 9 BV). Solche Rügen kann das Bundesgericht jedoch nur dann behandeln, wenn sie klar und detailliert erhoben und, soweit möglich, belegt sind (Rügeprinzip). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid kann hingegen nicht eingetreten werden (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). 
 
Die Eingabe vom 10. Oktober 2007 vermag den genannten Anforderungen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin schildert die Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern das Obergericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). 
 
Auf die Eingabe vom 10. Oktober 2007 kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Eingabe vom 10. Oktober 2007 wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen. Auf sie wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Januar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Möckli