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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_50/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.  
 
Gegenstand 
Ambulante Massnahmen, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (ihm gegenüber durch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ gestützt auf Art. 437 ZGB unter Vorbehalt der Neuüberprüfung spätestens im Juli 2014 angeordneten) ambulanten Massnahmen (kontrollierte Medikamentenabgabe und Medikamenteneinnahme, ambulante psychiatrische Behandlung durch die Psychiatrischen Dienste A.________, regelmässige Unterstützung durch die Wohnhilfe, Auszahlung eines Taschengeldes) abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, gemäss ärztlichen Gutachten leide der Beschwerdeführer an ... und bedürfe bei selbständigem Wohnen einer kontrollierten Medikamenteneinnahme sowie der Unterstützung durch die Wohnhilfe, die Nachbetreuung sei zur Verhinderung eines neuerlichen Abgleitens in die Verwahrlosung (mit der Folge einer erneuten fürsorgerischen Unterbringung) unstreitig nötig, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne sie nicht auf freiwilliger Basis erfolgen, sondern müsse angeordnet und sichergestellt werden, schliesslich sei auch die Regelung der Auszahlung des Taschengeldes nicht zu beanstanden, müsse doch haushälterisch mit den beschränkten Mitteln des Beschwerdeführers umgegangen werden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann