Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_972/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft Frauenfeld,  
St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld, 
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, rechtswidrige Anklageerhebung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Bezirksgericht Meilen verbot am 15. Dezember 2008 X.________ und dem Z.________-Verein, Y.________ in Zusammenhang mit Tierquälerei und/oder Botox-Präparaten zu stellen und drohte ihnen bei Zuwiderhandlung eine Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung an. Auf Strafanzeige von Y.________ hin erliess die Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 25. November 2011 einen Strafbefehl gegen X.________. Sie wirft ihm unter anderem vor, gegen das Verbot des Bezirksgerichts Meilen mit Publikationen in den "Z.________-Mitteilungen" (Ausgaben April und Juli 2009 sowie Juni 2010) und auf der Homepage des Z.________ verstossen zu haben. Dagegen erhob X.________ am 8. Dezember 2011 Einsprache. 
 
B.  
 
 Am 10. April 2012 reichte die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Münchwilen ein. Sie legt X.________ zur Last, mit Publikationen in den "Z.________-Mitteilungen" (Ausgaben April und Juli 2009 sowie Juni 2010) und auf der Homepage des Z.________ gegen das Verbot des Bezirksgerichts Meilen verstossen zu haben. Ausserdem habe sich X.________ der mehrfachen Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung (unter anderem im Zusammenhang mit verschiedenen Kundgebungen) schuldig gemacht. Auf erneute Anzeige von Y.________ hin erweiterte die Staatsanwaltschaft am 23. Juli 2012 die Anklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung betreffend eine neue, im Juli 2012 erfolgte Veröffentlichung in den "Z.________-Mitteilungen". 
 
C.  
 
 Das Bezirksgericht Münchwilen erklärte X.________ am 26. Februar 2013 des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Vom Vorwurf der mehrfachen Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung sprach es ihn frei. 
 
 Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ am 28. August 2013 vom Vorwurf der mehrfachen Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung wegen der Publikation in den "Z.________-Mitteilungen" vom Juli 2012 frei. Das Strafverfahren im Zusammenhang mit den "Z.________-Mitteilungen" der Monate April und Juli 2009 stellte es zufolge Verjährung ein. Es erklärte ihn des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig im Zusammenhang mit den Publikationen in den "Z.________-Mitteilungen" vom Juni 2010 sowie auf der Homepage des Z.________ und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'500.--. 
 
D.  
 
 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau aufzuheben und ihn bezüglich der Publikation in den "Z.________-Mitteilungen", Ausgabe Juni 2010, freizusprechen. Ausserdem sei festzustellen, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, die Anklageschrift vom 10. April 2012 und die Erweiterung der Anklage vom 23. Juli 2013 enthielten gegenüber dem Strafbefehl vom 25. November 2011 neue Vorwürfe, bezüglich welcher rechtswidrig kein Strafbefehl erlassen worden sei. Auf diese Weise sei ihm die Möglichkeit genommen worden, einen Strafbefehl zu akzeptieren. Ausserdem habe die Vorinstanz das angefochtene Urteil diesbezüglich nicht ausreichend begründet. 
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht einzig die Verurteilung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung in den "Z.________-Mitteilungen" vom Juni 2010. Dieser Vorwurf war bereits Gegenstand des Strafbefehls vom 25. November 2011. In Bezug auf alle anderen, nicht bereits im Strafbefehl erwähnten Anklagepunkte wurde der Beschwerdeführer freigesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 lit. a und b des vorinstanzlichen Urteils). Die Frage, ob hinsichtlich der zu einem Freispruch führenden Anklagepunkte die Staatsanwaltschaft vorgängig einen Strafbefehl hätte erlassen sollen, ist rein theoretischer Natur. An deren Klärung besteht kein aktuelles und praktisches Interesse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid verletze die Meinungsäusserungsfreiheit. Um Prozesskosten zu vermeiden, werde er dies jedoch nicht vor dem Bundesgericht, sondern erst anschliessend vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rügen. Seine Ausführungen hätten deshalb "rein informatorischen Charakter" (Beschwerde, S. 5). Darauf ist in Ermangelung einer ausdrücklichen Rüge nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses