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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_912/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, 
 
gegen  
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. August 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der 1976 geborene ecuadorianische Staatsangehörige A.________ reiste im November 1996 besuchsweise in die Schweiz ein. Nachdem er hier im September 1997 eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet hatte, erhielt er erst eine Aufenthalts- und im Jahr 2002 schliesslich die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2005 wurde die Ehe mit der Schweizerin geschieden. Seit Frühjahr 2014 unterhält er eine Beziehung zu einer hier niederlassungsberechtigten spanischen Staatsangehörigen, mit welcher er nicht verheiratet ist, aber einen gemeinsamen, im Juni 2014 geborenen Sohn hat. Aus drei früheren Beziehungen hat A.________ zudem vier weitere aussereheliche Kinder, wovon sich drei Söhne in der Schweiz und eine Tochter in Ecuador aufhalten. Das Sorge- und Obhutsrecht über diese Kinder steht jeweils den Müttern zu. 
A.________ wurde in der Schweiz mehrfach und in erheblichem Ausmass straffällig: 
 
- Am 17. Juni 2003 wurde er wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in angetrunkenem Zustand und pflichtwidrigem Verhalten nach einem Unfall zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt; 
- Am 5. Februar 2004 erfolgte eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung der Blutprobe und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall; 
- Am 20. Mai 2005 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft; 
- Am 5. September 2007 erging eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wegen Lenkens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration); 
- Mit Urteil vom 8. Juli 2010 sprach das Kreisgericht St. Gallen A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren. Auf Berufung hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen den Schuldspruch, wobei es die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre reduzierte. 
A.________ ist in beträchtlichem Masse verschuldet: Es bestehen gegen ihn neun laufende Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'607.90 und 57 Verlustscheine im Betrag von total Fr. 64'784.25. In den Jahren 1998-1999 und 2009-2012 musste er zudem von der Sozialhilfe unterstützt werden. 
Mit Verfügung vom 16. April 2013 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung von A.________ unter Hinweis auf dessen Delinquenz. Die vom Betroffenen hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Beschwerdeentscheid vom 9. September 2013) sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Urteil vom 28. August 2014) abgewiesen. 
 
2.   
Die von A.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" (recte seit dem 1. Januar 2007: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Art. 82 ff. BGG) ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist. 
 
2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich und unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen einzig darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt.  
 
2.2. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch von Art. 8 EMRK zu beanstanden:  
Die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten - insbesondere die Drogendelikte - wiegen sehr schwer und lassen auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen. Gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat er sich an insgesamt vier als Bananentransporte getarnten Kokainlieferungen beteiligt, welche je zwischen 140 kg und 180 kg Kokain mit einem Reinheitsgrad zwischen 75.2 % und 88.5 % umfassten und von den Strafgerichten als "internationaler Grosshandel" qualifiziert wurden. Die vom Beschwerdeführer im Strassenverkehr verübten Vergehen wiegen im Vergleich hierzu zwar weniger schwer, doch haben auch sie eine erhebliche Gefährdung des Lebens und der Gesundheit anderer Menschen geschaffen. Durch eine derartige Delinquenz demonstrierte der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Äusserst bedenklich ist auch, dass er sich von mehreren Strafen mit warnendem Charakter (Bussen/Geldstrafen und kurze Freiheitsstrafen) nicht von der Verübung weiterer Straftaten abhalten liess, sondern dass sich seine Delinquenz - im Gegenteil - sogar drastisch steigerte. Die desolate finanzielle Situation des Beschwerdeführers belegt zudem, dass es ihm auch nicht gelang, seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Bei dieser Sachlage entsteht vom Beschwerdeführer das Bild eines wirtschaftlich schlecht integrierten, mehrfach rückfälligen Straftäters, dessen Verbleiben in der Schweiz mit den Sicherheitsinteressen der hiesigen Wohnbevölkerung nicht vereinbar ist. 
 
2.3. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht:  
Er beruft sich auf die Beziehung zu den drei hier lebenden Söhnen aus früheren Beziehungen und sieht in diesem Zusammenhang seinen Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt. Indessen ist ihm diesbezüglich entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf Familienleben zum einen nicht absolut gilt: So ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und durch ein wichtiges öffentliches Interesse geboten ist. Zum andern kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung eines allfälligen Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in aller Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV ist es vielmehr grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, welche es gebieten würden, von diesem Grundsatz abzuweichen, insbesondere zumal gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz überhaupt keine offizielle Besuchsrechtsregelung besteht. 
Soweit er sich auf die Beziehung zu seiner jetzigen Partnerin und dem gemeinsamen Kind stützt, ist festzuhalten, dass seine Niederlassungsbewilligung bei Beginn dieser Beziehung bereits widerrufen und ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel abgewiesen worden war, so dass nicht damit gerechnet werden durfte, zusammen in der Schweiz leben zu können. Ebenso wenig begründet der Beschwerdeführer seine pauschale Behauptung, es sei seiner spanischen Partnerin und seinem Sohn - welcher sowohl die spanische als auch die ecuadorianische Staatsangehörigkeit besitzt - von vornherein nicht zumutbar, ihm nach Ecuador zu folgen. 
Unbehelflich ist schliesslich auch sein Verweis auf das Urteil des EGMR i.S.  Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013: Dieser Entscheid ist kein Grundsatzentscheid. Vielmehr hat der EGMR dort ausschliesslich die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eingetreten sind und nicht in jeder Hinsicht mit der vorliegenden Angelegenheit vergleichbar sind (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.).  
 
3.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler