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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.628/2006 /fun 
 
Urteil vom 22. Februar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wietlisbach, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Rottenschwil, Hauptstrasse 21, 
8919 Rottenschwil, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Vollstreckungsverfügung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 17. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Baukonsortium H.________, bestehend aus A.C________ und B.C.________, D.________ und E.G________, verpflichtete sich mit Erschliessungsvertrag vom 1. Juli 1991/10. März 1992 gegenüber fünf weiteren Grundeigentümern, darunter der Einwohnergemeinde Rottenschwil, zur Erschliessung der Wohnüberbauung "Stilli Rüss" und damit zur Erstellung der heutigen Käsereistrasse in Rottenschwil. Am 19. August 1991 erteilte der Gemeinderat Rottenschwil dem Baukonsortium die Baubewilligung für die Erschliessung der Wohnüberbauung. 
 
Da bei der Erschliessung der oberste Feinbelag nicht eingebaut wurde, ersuchte der Gemeinderat die Mitglieder bzw. die Rechtsnachfolger des inzwischen aufgelösten Baukonsortiums um Kostenzusage für die Erstellung dieser Arbeiten. A.C.________ und B.C.________ sowie D.________ waren zur Kostenübernahme bereit. F.G.________ als Geschäftsführer der X.________ AG, welche sämtliche Rechte und Pflichten des inzwischen verstorbenen E.G.________ im Zusammenhang mit dem Baukonsortium H.________ übernommen hatte, verweigerte dagegen die Zusage. 
 
Nach erfolgloser Aufforderung setzte der Gemeinderat Rottenschwil dem Baukonsortium H.________ mit Beschluss vom 26. September 2005 eine letzte Frist bis am 31. Dezember 2005 für den Einbau des Feinbelags in die Käsereistrasse. Für den Fall der Nichterfüllung drohte er im Sinne einer Ersatzvornahme die Beauftragung eines anderen Unternehmens zu Lasten des Baukonsortiums an. 
 
Die von der X.________ AG erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 26. April 2006 ab. Mit Urteil vom 17. August 2006 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, auf die Beschwerde der X.________ AG nicht ein. Als Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, bei der Verfügung des Gemeinderats handle es sich um eine Vollstreckungsverfügung, welche beim Regierungsrat angefochten werden könne. Dagegen beschränke sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 53 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 9. Juli 1968 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRGP/AG) auf die Prüfung von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht. Die X.________ AG mache nicht geltend, der Regierungssrat habe einen Verfahrensfehler im Sinne von § 53 VRPG/AG begangen. 
B. 
Die X.________ AG hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 6 EMRK) geltend gemacht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. 
C. 
Der Gemeinerat Rottenschwil beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Beschwerdeführerin sowie die anderen Mitglieder des Baukonsortiums seien zu verpflichten, den Einbau des Feinbelags gemäss Verfügung des Gemeinderats vom 26. September 2005 vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat auf Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat repliziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil erging am 17. August 2006 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Demzufolge richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Art. 84 ff. OG; Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). 
2. 
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385, mit Hinweisen). 
2.2 Das Verwaltungsgericht begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht sich fälschlicherweise gegen den Entscheid des Gemeinderats statt gegen denjenigen des Regierungsrats richte und die Rüge der verweigerten Akteneinsicht nicht substantiiert sei. Das Vorbringen, die Vollstreckungsverfügung des Gemeinderats sei nichtig, erweise sich ebenfalls als unbehelflich, da die Behauptung der Nichtigkeit eines Entscheids nicht zu einem Rechtsmittel führen könne. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Urteilsbegründung nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern beschränkt sich darauf, dem Bundesgericht ihre eigene Auffassung darüber zu unterbreiten, weshalb das Willkürverbot und der Gehörsanspruch verletzt sein sollen. Damit ist sie nicht zu hören. 
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Im Wesentlichen bringt sie vor, die Frage der Pflicht zur Erstellung eines Feinbelags auf der Käsereistrasse ergebe sich aus dem Erschliessungsvertrag und stelle eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 EMRK dar. Indem das Verwaltungsgericht davon ausgehe, der Beschluss des Gemeinderats sei eine Vollstreckungsverfügung, die vom Regierungsrat überprüft werde und gegen die der Rechtsweg ans Verwaltungsgericht nur im Rahmen von § 53 VRPG/AG möglich sei, werde die Beurteilung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereitelt. 
 
Das Verwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin beschränke sich im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Regierungsrats darauf, die Zuständigkeit des Gemeinderats zum Erlass der Vollstreckungsverfügung gestützt auf den Erschliessungsvertrag anzufechten. Sie lege indessen nicht dar, inwiefern der Regierungsrat als Vorinstanz Zuständigkeitsvorschriften verletzt haben soll. 
 
Vor Bundesgericht zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie den Standpunkt des Regierungsrats, die Vollstreckungsverfügung lasse sich zwar nicht auf den Erschliessungsvertrag, aber auf die Baubewilligung abstützen, bereits vor dem Verwaltungsgericht rechtsgenüglich angefochten habe. Die beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts nach § 53 VRPG/AG ist aber gerade die Folge dieser Rechtsauffassung des Regierungsrats (vgl. Erwägung 1 des angefochtenen Urteils). Indem die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Rechtsweggarantie rügt, umgeht sie ihre prozessuale Obliegenheit, sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen. Damit ist sie wiederum ausgeschlossen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3. 
Somit ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist. Damit bleibt zum vornherein kein Raum für den in der Beschwerdeantwort durch die Gemeinde gestellten Antrag, die Beschwerdeführerin und die übrigen Mitglieder des Baukonsortiums seien durch das Bundesgericht zum Einbau des Feinbelags zu verpflichten. Dieser Antrag läge zudem ausserhalb des Streitgegenstands und wäre auch mit der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde unvereinbar. 
 
Bei diesem Prozessergebnis hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Rottenschwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Februar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: