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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_445/2009 
 
Urteil vom 22. Februar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Parteien 
P.________, 
vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 14. April 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 15. November 2001 verneinte die IV-Stelle Bern den Anspruch des P.________ (geb. 1952) auf eine Rente der Invalidenversicherung, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 32 %. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Oktober 2002 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und dem Versicherten ab 1. September 1998 eine Viertelsrente bzw. bei Vorliegen eines Härtefalles eine halbe Invalidenrente zusprach und die Akten zur Prüfung des Härtefalles an die Verwaltung zurückwies, welchen Entscheid das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Beschwerde hin bestätigte (Urteil I 846/02 vom 19. November 2003). Die IV-Stelle Bern bejahte sodann das Vorliegen eines Härtefalles und sprach dem Versicherten eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu bei einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. September 1998 (Verfügung vom 27. Juli 2004). 
Ein von P.________ am 8. August 2006 gestelltes Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 (aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrades von 42 %) ab. 
 
B. 
Die von P.________ hiergegen eingereichte Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. April 2009 ab. 
 
C. 
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen und zu allen relevanten ärztlichen Einschätzungen Stellung beziehenden Beweiswürdigung, insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Dr. med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und des Dr. med. H.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumerkrankungen FMH, vom 19. Mai und 7. Juli 2008, festgestellt, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen der Verfügung vom 15. November 2001 und jener vom 20. Oktober 2008 konstant geblieben sind und auch in den erwerblichen Verhältnissen keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen vermögen, da die einlässlich und nachvollziehbar begründete Tatsachenfeststellung der unveränderten gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig ist und daher im Rahmen der Kognition nach Art. 105 Abs. 2 BGG Stand hält. 
Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. Dies gilt vorab für den Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. November 2008, der seiner Auffassung nach "zu einer anderen Würdigung durch die Vorinstanz hätte führen können und müssen", hat doch das kantonale Gericht einlässlich und überzeugend begründet, weshalb es dessen Kritik am Teilgutachten vom 19. Mai 2008 nicht für massgebend hielt. Nicht offensichtlich unrichtig ist sodann, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Valideneinkommens auf den Mindestlohn gemäss dem (nun auch vom Beschwerdeführer als massgebend betrachteten) allgemeinverbindlichen Landesmantelvertrag (LMV) für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2006-2008 abgestellt hat, d.h. (mangels Anhaltspunkten für eine Beförderung in die Lohnklasse B) auf Lohnklasse C (Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse), Zone "grün" (Fr. 4'101.-/Mt. bzw. Fr. 53'313.- p.a.), mit der Begründung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte einen höheren Lohn erhalten hätte, zumal der indexierte effektive frühere Lohn deutlich unter dem Minimallohn für die dem LMV unterstehenden Tätigkeiten liege. Dabei würde sich im Übrigen selbst bei Abstellen auf Zone "blau" (Fr. 4'161.-/Mt.) oder "rot" (Fr. 4'226.-/Mt.) derselben Lohnklasse am Ergebnis nichts ändern. Soweit in der Beschwerde schliesslich die Höhe des leidensbedingten Abzuges (15 %) beanstandet wird, handelt es sich um eine typische Ermessenfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur noch dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Dass die leidensbedingte Einschränkung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keinen höheren Abzug als den früher gewährten rechtfertigt, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die medizinisch unveränderte Ausgangslage einleuchtend begründet. Ebenso hat sie, was den in der Beschwerde weiter angeführten Faktor "Alter" anbelangt, zutreffend dargelegt, dass sich am Ergebnis selbst bei Vornahme eines zusätzlichen Abzuges von 5 % nichts ändern würde. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Februar 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Keel Baumann